OVO
Oberstufenverordnung in Auszügen
by Dr. M. Halfpap
Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe
der Gymnasien und Gesamtschulen in Schleswig-Holstein (Oberstufenverordnung - OVO)
vom 21.Dezember 1998
§ 2 Einführungszeit
(2) In der Einführungszeit wird in folgenden Fächern im Klassenverband und in festen Gruppen mindestens
im Umfang von 32 Wochenstunden unterrichtet:
- Deutsch
- mindestens zwei Fremdsprachen, von denen die Schülerin oder der Schüler in einer
mindestens seit der Klassenstufe 7 unterrichtet wurde,
- Kunst,Musik oder Darstellendes Spiel,
- Geschichte, Erdkunde, Wirtschaft/Politik,
- Mathematik,
- drei Fächer aus den Naturwissenschaften (Biologie, Chemie, Physik) und Informatik oder
zwei Fächer aus den Naturwissenschaften und Informatik als Wahlfach, wenn es in
der Qualifikationsphase fortgesetzt werden soll,
- Religion oder ersatzweise Philosophie,
- Sport,
- vertiefender Unterricht (Methodik).
...
Wird an einer Schule festgelegt, daß drei der Fächer Biologie, Chemie, Physik, Informatik zu
wählen sind, so ist der Unterricht in diesen Fächern jeweils zweistündig. Wird festgelegt, daß
zwei der drei Naturwissenschaften Biologie, Chemie, Physik gewählt werden können, ist der
Unterricht in diesen zwei Fächern dreistündig; Informatik kann dann als zusätzliches Fach
zweistündig gewählt werden.
§ 3 Kurssystem
(1) Die Jahrgangsstufen 12 und. 13 sind als Kurssystem organisiert. In ihm wird der Unterricht in Halbjahreskursen erteilt. Dabei umfaßt die Jahrgangsstufe 12 das erste und zweite
Kurshalbjahr und die Jahrgangsstufe 13 das dritte und vierte Kurshalbjahr.
(2) Folgende Fächer sind im Kurssystem zu Aufgabenfeldern zusammengefaßt:
- Das erste Aufgabenfeld (Sprachlich-Literarisch-Künstlerisch) umfaßt Deutsch, Fremdsprachen, Kunst, Musik und Darstellendes Spiel.
- Das zweite Aufgabenfeld (gesellschaftswissenschaftlich) umfaßt Geschichte, Erdkunde
und Wirtschaft/ Politik.
- Das dritte Aufgabenfeld (mathematisch-naturwissenschaftlich) umfaßt Mathematik,
Informatik und die Naturwissenschaften Biologie, Chemie und Physik.
§ 5 Pflichtgrundkurse
(1) Die Schülerinnen und Schüler belegen zum Beginn des ersten Kurshalbjahres für das
erste und zweite Kurshalbjahr Pflichtgrundkurse in folgenden Fächern; soweit es nicht ihre
Leistungsfächer sind:
- Deutsch,
- eine Fremdsprache; § 7 Abs. 2 Satz 4 ist zu beachten,
- Kunst, Musik oder Darstellendes Spiel,
- Geschichte,
- Erdkunde,
- Wirtschaft/Politik,
- Mathematik,
- zwei Naturwissenschaften oder eine Naturwissenschaft und Informatik als Folgekurs
aus der Einführungsphase,
- Religion oder ersatzweise Philosophie,
- Sport.
(2) Die Schülerinnen und Schüler belegen zum Beginn des dritten Kurshalbjahres für das
dritte und vierte Kurshalbjahr Pflichtgrundkurse in folgenden Fächern, soweit es nicht ihre
Leistungsfächer sind:
- Deutsch,
- die Fremdsprache aus Absatz 1,
- Mathematik oder Substitutionskurse in Informatik (Mathematik) oder Wirtschaft/Politik (Mathematik) nach Abs. 3,
- Geschichte,
- Erdkunde oder Wirtschaft/Politik,
- eine Naturwissenschaft aus Absatz 1,
- Projektkurs,
- Sport.
(3) Die Belegpflicht für Mathematik im dritten und vierten Kurshalbjahr kann durch höchstens zwei Grundkurse Informatik (Mathematik) oder zwei Grundkurse Wirtschaft/Politik
(Mathematik) ersetzt werden; weitere Möglichkeiten können durch die oberste Schulaufsichtsbehörde zugelassen werden. Diese Kurse werden in dem substituierten Fach belegt
und eingebracht.Sie vermitteln Fachinhalte und grundlegende Kompetenzen des Faches Mathematik. Die
sachlichen und personellen Voraussetzungen müssen gegeben sein.
...
(6) Das Fach Informatik kann in der Jahrgangsstufe 12 anstelle einer der Naturwissenschaften Pflichtgrundkurs sein,
sofern seine Einrichtung in der Jahrgangsstufe 11 von der Schulaufsichtsbehörde aufgrund
sächlicher und personeller Voraussetzungen genehmigt wurde.
§ 6 Wahlgrundkurse
(1) Die Schülerinnen und Schüler können in den Jahrgangsstufen 12 und 13 Wahlgrundkurse belegen. Schülerinnen und Schüler, die die Voraussetzungen für die Zulassung zur
Abiturprüfung nach § 13 mit den Kursen nach § 5 nicht erfüllen, müssen Wahlgrundkurse
belegen.
(2) Wahlgrundkurse können die Grundkurse aus dem Angebot der Schule in
- Religion oder Philosophie,
- Kunst, Musik oder Darstellendes Spiel,
- den Fremdsprachen,
- Erdkunde, Wirtschaft/Politik,
- den Naturwissenschaften,
- Informatik,
- sowie Projektkurse in Jahrgangsstufe 12 und substituierte Mathematikgrundkurse sein.
§ 7 Abiturprüfungsfächer
...
(3) Als Abiturprüfungsfächer dürfen nur die von der
Schülerin oder dem Schüler von Beginn der Jahrgangsstufe 11 bis zum Abitur durchgehend
belegten Fächer gewählt werden.
(4) Kurse in den Abiturprüfungsfächern können nicht substituiert werden.
Ergänzende Bestimmungen und Erläuterungen zur
Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe der Gymnasien und Gesamtschulen in Schleswig-Holstein (Oberstufenverordnung - OVO)
vom 8. März 1999
Zu § 2 (2) Satz [6]
Informatik kann im 11. Jahrgang als Pflichtfach und als Wahlfach unterrichtet werden. Für die Einrichtung als Pflichtfach im
11. Jahrgang muß eine Genehmigung vorliegen, für die Einrichtung als Wahlfach nur dann,
wenn Informatik als Folgekurs mit voller Anrechungsfähigkeit von 4 Kursen und ggf. als
Abiturprüfungsfach fortgeführt werden soll.
Informatikwahlgrundkurse können im 12. und 13. Jahrgang eingerichtet werden; sie bedürfen keiner Genehmigung. Bei Belegung von Informatik ab 12. Jahrgang können nur 2
Wahlgrundkurse eingebracht werden.
Informatik kann Abiturprüfungsfach sein, wenn die drei Aufgabenfelder durch andere
Fächer abgedeckt und die Bedingungen nach § 7 erfüllt sind.
Zu § 5(1) Satz [1] Nr. 8 sowie § 5 (6)
Der Ersatz einer Naturwissenschaft durch Informatik ist nur zulässig, sofern es sich um
einen Folgekurs im Rahmen eines vom Ministerium genehmigten Pflicht- oder Wahlangebotes handelt. Nur ein solcher Folgekurs kann die zweite Naturwissenschaft ersetzen und
Prüfungsfach sein.
Zu § 5 (3)
Durch die Belegung des Substitutionsfaches Informatik (Mathematik) oder Wirtschaft/Politik (Mathematik) entfällt die Verpflichtung zur Belegung und Einbringung im
Fach Mathematik. Die Gesamtzahl der im Pflichtbereich zu belegenden und in die Gesamtqualifikation einzubringenden Kurse bleibt unverändert.
Die oberste Schulaufsichtsbehörde erläßt Lehrpläne für die Substitutionsfächer, die die
Vermittlung der grundlegenden Kompetenzen der substituierten Fächer ausweisen und
absichern.
Kurse in den Abiturprüfungsfächern können nicht substituiert werden.
Die unterrichtenden Lehrkräfte müssen die Lehrbefähigung für das substituierte und das substituierende Fach haben. Ein gemeinsamer Einsatz von Lehrkräften kann vorgesehen werden.
Kein Schüler und keine Schülerin hat Anspruch auf ein Substitutionsangebot.
Zu § 7 (2) Satz [1]
Wählt eine Schülerin oder ein Schüler zwei Prüfungsfächer aus demselben Aufgabenfeld,
so können Informatik, Religion, Philosophie und Sport nicht Prüfungsfächer sein.
Zu § 13 (3) N r. 1 c
Informatik als Pflichtfach kann auf die 22 Std, im Aufgabenfeld angerechnet werden.