Neue Fassung der POL I

 

am 1. Okt. 2003 ist die neue Fassung der Landesverordnung über die Ersten Staatsprüfungen der Lehrkräfte (Prüfungsordnung Lehrkräfte I - POL I) vom 11. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003, S. 440) in Kraft getreten. Die Frage, ob die Übergangsbestimmungen für alle Studierende ab dem o.g. Zeitpunkt gilt, wird zur Zeit geklärt.

 

Am 30.10.2003 hat die Vorsitzende des Prüfungsamtes folgenden Brief an die CAU Kiel gesandt (Auszug): „[...] Die Studierenden, die ihr Studium auf der Grundlage der POL I vom 5.10.1999 und des dazugehörigen Erlasses vom 28.1.2000 aufgenommen haben, erhalten keine Nachteile. Dies bezieht sich sowohl auf die Anerkennung und das Erfordernis der Leistungsnachweise als auch auf die Zahl der Veranstaltungen und die Studiendauer. Zu diesen Fragen erarbeitet das Ministerium mit den Universitäten bis Ende November eine schriftliche Klarstellung. [...]“

 

Sobald diese Entscheidung vorliegt, wird sie in unserem Glaskasten vor Raum 415a ausgehängt und auf unseren Internetseiten veröffentlicht werden. Ich bitte Sie daher, bis dahin von weiteren Nachfragen abzusehen.

 

 

 

Landesverordnung

über die Ersten Staatsprüfungen der Lehrkräfte

(Prüfungsordnung Lehrkräfte I - POL I)

Vom  30.09.2003

 

Aufgrund des § 86 Abs. 10 des Hochschulgesetzes (HSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 416), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 264), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur nach Anhörung der Hochschulen:

 

Inhaltsübersicht

 

§ 1 Geltungsbereich. 2

§ 2 Zweck der Ersten Staatsprüfung.. 2

§ 3 Prüfungsamt. 3

§ 4 Prüfungsausschüsse, Prüfende. 4

§ 5 Regelstudienzeit und Studienumfang; Zeitpunkt der Prüfung.. 5

§ 6 Studium.. 6

§ 7 Art und Umfang der Prüfung; Prüfungsfächer. 6

§ 7a Prüfungsteile. 8

§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung.. 9

§ 9 Meldung zur Prüfung.. 10

§ 10 Zulassung zur Prüfung.. 11

§ 11 Fächer mit fachpraktischer Prüfung.. 11

§ 12 Hausarbeit. 12

§ 13 Klausurarbeiten. 14

§ 14 Mündliche Prüfungen. 15

§ 15 Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung der Noten. 16

§ 16 Ermittlung und Gewichtung der Fachnoten, Ermittlung der Gesamtnote. 17

§ 17 Wiederholung von Prüfungsteilen. 18

§ 18 Freiversuch. 19

§ 19 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und  Prüfungsleistungen  19

§ 20 Erweiterungsprüfung, Ergänzungsprüfung, Bestimmungen für die Weiterbildung   20

§ 21 Nachteilsausgleich bei Behinderung; Erkrankung; Versäumnis; Rücktritt; Täuschung; Ordnungsverstoß. 21

§ 22 Ungültigkeit der Prüfung.. 22

§ 23 Einwendungen. 22

§ 24 Niederschriften. 22

§ 25 Zeugnis, schriftlicher Bescheid. 23

§ 26 Einsicht in die Prüfungsakte. 24

§ 27  Elektronische Kommunikation. 24

§ 28  Übergangsbestimmungen. 24

§ 29  Inkrafttreten, Außerkrafttreten. 25

Anlage. 25

III. Laufbahn der Gymnasiallehrerinnen und Gymnasiallehrer. 25

Erster Teil 25

Allgemeine Bestimmungen. 25

1.     Allgemeine inhaltliche Prüfungsanforderungen im jeweiligen Prüfungsfach  25

2. Inhaltliche Prüfungsanforderungen in der Didaktik des jeweiligen Faches. 26

3. Schulpraktische Studien. 26

4. Fremdsprachenkenntnisse. 27

5. Das Betriebspraktikum.. 27

6. Leistungsnachweise. 28

Zweiter Teil. 28

Pädagogische Studien. 28

I. Pädagogik (12 SWS) und Psychologie (6 SWS) 28

II. Wahlpflichtfächer Philosophie, Soziologie (6 SWS) 29

Philosophie. 29

Soziologie. 30

Dritter Teil. 31

Fächer. 31

Biologie. 31

Chemie. 31

Dänisch/Englisch/Französisch/Russisch/Spanisch; 32

Erweiterungsfächer Italienisch, Niederländisch, Norwegisch, Schwedisch. 32

Deutsch. 34

Erdkunde. 35

Geschichte. 36

Informatik (Erweiterungsfach) 37

Kunst. 37

Latein/Griechisch. 39

Mathematik. 40

Musik. 41

Philosophie. 43

Physik. 44

Evangelische Religion. 45

Sport. 47

Wirtschaft/Politik. 48

VI. Interkulturelle Pädagogik für alle Lehrerlaufbahnen (Ergänzungsfach) 50

Erweiterungs- und Ergänzungsfächer gemäß Landesverordnung der Ersten Staatsprüfungen der Lehrkräfte (Prüfungsordnung Lehrkräfte I - POL I) vom 11.09.2003 (GVOBl.Schl.-H. S.       ) 52

Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom     .09.2003  52

III 501 - 3323.55 - 52

Abweichende Fächerkombinationen der Ersten Staatsprüfung für die Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an Gymnasien gemäß Landesverordnung der Ersten Staatsprüfungen der Lehrkräfte (Prüfungsordnung Lehrkräfte I - POL I) vom 11.09.2003(GVOBl.Schl.-H. S.        ) 53

Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom     .09.2003  53

III 501 - 3323.55. 53

   

 

 

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Ersten Staatsprüfungen für die Laufbahnen der

1.   Grund- und Hauptschullehrerinnen oder Grund- und Hauptschullehrer,

2.   Realschullehrerinnen oder Realschullehrer,

3.   Studienrätinnen oder Studienräte an Gymnasien,

4.   Sonderschullehrerinnen oder Sonderschullehrer,

5.   Studienrätinnen oder Studienräte an berufsbildenden Schulen

 

in Schleswig-Holstein einschließlich der Erweiterungs- und Ergänzungsprüfungen sowie Weiterbildungsprüfungen.

 

 

§ 2 Zweck der Ersten Staatsprüfung

 

(1) Durch die Erste Staatsprüfung soll nachgewiesen werden, dass die fachlichen Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erworben worden sind.

 

(2) Mit Zustimmung des zuständigen Prüfungsausschusses der Hochschule kann der Kandidatin oder dem Kandidaten, die oder der die Befähigung für die Laufbahn der Studienrätinnen oder Studienräte an berufsbildenden Schulen anstrebt, aufgrund der Ersten Staatsprüfung ein Diplomgrad verliehen werden.

 

 

§ 3 Prüfungsamt

 

(1) Die Prüfung wird vor dem Prüfungsamt für Lehrerinnen und Lehrer beim Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein abgelegt. Das Prüfungsamt kann Geschäftsstellen an den Hochschulen einrichten.

 

(2) Ständige Mitglieder des Prüfungsamtes sind die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Sie werden vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur berufen. Die nichtständigen Mitglieder des Prüfungsamtes werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes entsprechend den fachlichen Erfordernissen berufen. Sie müssen mindestens die für die jeweilige Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Die nichtständigen Mitglieder des Prüfungsamtes nach § 86 Abs. 4 Satz 1 HSG werden im Einvernehmen mit den Hochschulen berufen.

 

(3) Neben dem Personenkreis nach § 86 Abs. 4 Satz 1 HSG können zu nichtständigen Mitgliedern des Prüfungsamtes berufen werden:

 

1.   Schulleiterinnen oder Schulleiter oder fachlich besonders ausgewiesene Lehrkräfte an öffentlichen Schulen,

 

2.   Vertreterinnen oder Vertreter des Instituts für Qualitätsentwicklung an Schulen, Schleswig-Holstein (IQSH),

 

3.   Vertreterinnen oder Vertreter der Schulaufsicht,

 

4.   für eine Prüfung im Fach Evangelische Religion eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche, für eine Prüfung im Fach Katholische Religion eine Beauftragte oder ein Beauftragter des Erzbischöflichen Amtes Kiel.

 

Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

 

(4) Über die Amtsdauer der nichtständigen Mitglieder des Prüfungsamtes entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes. Scheidet ein nichtständiges Mitglied vorzeitig aus, wird die Nachfolgerin oder der Nachfolger für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds berufen. Begonnene Prüfungen können nach Ablauf der Amtsdauer zu Ende geführt werden.

 

(5) Die ständigen Mitglieder des Prüfungsamtes nach Absatz 2 Satz 1 haben die Aufgabe,

 

1.   über die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung zu entscheiden,

 

2.   die Prüfungen vorzubereiten, insbesondere die Meldefristen und die Prüfungstermine festzusetzen und ihre rechtzeitige Bekanntmachung durch die Geschäftsstellen zu veranlassen,

 

3.   die Prüfungsaufgaben der Klausurarbeiten von Personen aus dem in Absatz 2 Satz 5 genannten Personenkreis einzuholen,

 

4.   die Prüfenden aus dem Personenkreis nach Absatz 2 Satz 5 für die Ausgabe der Hausarbeit, die fristgerechte Beurteilung und Bewertung der Hausarbeit und der Klausurarbeiten sowie für die Abnahme der mündlichen Prüfungen zu bestellen,

 

5.   die Themen der Hausarbeiten zu genehmigen,

 

6.   für die vertrauliche Behandlung der Prüfungsaufgaben zu sorgen,

 

7.   für die mündlichen Prüfungen Prüfungsausschüsse zu bilden,

 

8.   die Klausurarbeiten durch Aufsichtführende überwachen zu lassen,

 

9.   die Gesamtnoten der Ersten Staatsprüfungen festzustellen, Zeugnisse und schriftliche Bescheide nach § 25 auszustellen und eine Ergebnisliste der Ersten Staatsprüfungen aufzustellen,

 

10. über die Folgen von Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß und der Nichtablieferung oder nicht rechtzeitigen Ablieferung einer Prüfungsarbeit zu entscheiden,

 

11. über Anträge auf Nachteilsausgleich zu entscheiden,

 

12. alle sonstigen Aufgaben wahrzunehmen, die nicht ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind.

 

Sie können Aufgaben auf die Geschäftsstellen übertragen.

 

(6) Die Mitgliedschaft im Prüfungsamt ist Teil des Hauptamtes.

 

 

§ 4 Prüfungsausschüsse, Prüfende

 

(1) Die Prüfungsausschüsse für die mündlichen Prüfungen bestehen aus der oder dem Vorsitzenden und mindestens zwei fachkundigen weiteren Mitgliedern des Prüfungsamtes als Prüfende. Für das Fach Pädagogik der pädagogischen Studien und in begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss für die mündliche Prüfung aus der oder dem Vorsitzenden und einem fachkundigen Mitglied des Prüfungsamtes als Prüfende oder Prüfender bestehen; in diesem Fall wird abweichend von § 14 Abs. 6 Satz 5 eine fachkundige Beisitzerin oder ein fachkundiger Beisitzer, die oder der nicht Mitglied des Prüfungsamtes zu sein braucht, zur Fertigung der Niederschrift bestellt. Zur oder zum Vorsitzenden eines Prüfungsausschusses für die mündliche Prüfung wird ein Mitglied des Prüfungsamtes nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 bestellt. Die Prüfenden sollen Professorinnen oder Professoren oder zur Lehre Berechtigte sein; ausnahmsweise können auch weitere in § 86 Abs. 4 Satz 1 HSG genannte Personen dem Prüfungsausschuss als Prüfende angehören. Die Kandidatin oder der Kandidat kann Vorschläge für die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse machen; die Vorschläge begründen keinen Anspruch auf die Zusammensetzung.

 

(2) An der mündlichen Prüfung im Fach Evangelische Religion nimmt eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche, an der mündlichen Prüfung im Fach Katholische Religion eine Beauftragte oder ein Beauftragter des Erzbischöflichen Amtes Kiel als stimmberechtigtes Mitglied teil.

 

(3) Während der mündlichen Prüfung müssen alle Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

 

(4) Für die Beurteilung und Bewertung der Hausarbeit und der Klausurarbeiten werden jeweils zwei Mitglieder des Prüfungsamtes als Prüfende bestellt. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

 

(5) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und die sonstigen zur Bewertung von Prüfungsleistungen bestellten Personen sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfende unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie sind zur Verschwiegenheit über die Prüfungsvorgänge verpflichtet.

 

 

§ 5 Regelstudienzeit und Studienumfang; Zeitpunkt der Prüfung

 

(1) Die Regelstudienzeit umfasst die Studiensemester und die Prüfungszeit im Umfang eines Semesters. Die Voraussetzungen und Anforderungen in den Prüfungsfächern der Ersten Staatsprüfungen sind in der Anlage geregelt, die Bestandteil dieser Verordnung ist.

 

(2) Bei der Berechnung der Regelstudienzeit bleiben solche Zeiten unberücksichtigt

und gelten nicht als Unterbrechung des Studiums, während derer die Kandidatin oder der Kandidat nachweislich aus einem zwingenden Grund nach § 86 Abs. 8 a HSG am Studium gehindert war.

 

(3) Die Regelstudienzeit umfasst

 

1.   für die Laufbahnen nach § 1 Nr. 1 und 2 sieben Semester. Dabei liegt die Obergrenze des zeitlichen Gesamtumfangs der Lehrveranstaltungen bei 120 Semesterwochenstunden (SWS).

 

2.   für die Laufbahnen nach § 1 Nr. 3 bis 5 neun Semester, für die Laufbahn nach § 1 Nr. 3 in Fächerverbindungen mit Kunst oder Musik 11 Semester.  Dabei liegt die Obergrenze des zeitlichen Gesamtumfangs der Lehrveranstaltungen bei 160 SWS; in Fächerverbindungen mit Kunst oder Musik der Laufbahn nach § 1 Nr. 3 bei 170 bis 180 SWS.

 

(4) Das Studium der Laufbahnen nach § 1 Nr. 1 bis 3 umfasst die Teilstudiengänge Pädagogische Studien und zwei Fächer .

Dabei verteilen sich die Semesterwochenstunden wie folgt auf die Teilstudiengänge:

 

1.   Pädagogische Studien bei der Laufbahn nach

 

a)   § 1 Nr. 1  40 SWS,

 

b)   § 1 Nr. 2  26 SWS,

 

c)   § 1 Nr. 3  24 SWS,

      davon jeweils eines der Wahlpflichtfächer Philosophie oder Soziologie 6 SWS.

 

2.   Zwei Fächer bei der Laufbahn nach

 

a)   § 1 Nr. 1 je 40 SWS, davon je 14 SWS Fachdidaktik,

 

b)   § 1 Nr. 2 je 47 SWS, davon je 8 SWS Fachdidaktik,

 

c)   § 1 Nr. 3 je 68 SWS, davon je 8 SWS Fachdidaktik.

 

In den Fächern Kunst oder Musik der Laufbahn nach § 1 Nr. 3 je 78 bis 88 SWS.

 

(5) Das Studium der Laufbahn nach § 1 Nr. 4 umfasst folgende Teilstudiengänge: Pädagogischen Studien, Pädagogik und Psychologie bei sonderpädagogischem Förderbedarf, zwei sonderpädagogische Fachrichtungen, ein Fach und Didaktik des Anfangsunterrichts in einem der nicht als Prüfungsfach gewählten Fächer Deutsch oder Mathematik .

Auf die Teilstudiengänge entfallen folgende Semesterwochenstunden:

 

1.   Pädagogische Studien 26 SWS, davon Wahlpflichtfach Philosophie oder Soziologie 6 SWS,

 

2.   Pädagogik und Psychologie bei sonderpädagogischem Förderbedarf  28 SWS,

 

3.   eine sonderpädagogische Fachrichtung 28 SWS,

 

4.   eine zweite sonderpädagogische Fachrichtung 28 SWS,

 

5.   ein Fach 40 SWS, davon 14 SWS Fachdidaktik,

 

6.   Didaktik des Anfangsunterrichts 10 SWS.

 

(6) Das Studium der Laufbahn nach § 1 Nr. 5 umfasst folgende Teilstudiengänge: Berufspädagogik, eine berufliche Fachrichtung und ein Fach .

Auf die Teilstudiengänge entfallen folgende Semesterwochenstunden:

 

1.   Berufspädagogik 28 SWS,

 

2.   Berufliche Fachrichtung 82 SWS, davon 16 SWS Fachdidaktik,

 

3.   Fach 50 SWS, davon 8 SWS Fachdidaktik.

 

(7) Die Stundenzahl für Lehrveranstaltungen mit geringem Vor- und Nachbereitungsaufwand kann mit einem Anrechnungsfaktor von 0,5 auf die jeweilige fachspezifische Ausbildung angerechnet werden.

 

(8) Die Prüfung wird zweimal jährlich abgenommen. Sie kann auch vor Ablauf der Regelstudienzeit abgelegt werden, soweit die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen werden.

 

 

 

 

§ 6 Studium

 

(1) Das Grundstudium vermittelt Grundlagen der Prüfungsfächer. Es wird im Regelfall nach der Hälfte der Studiensemester mit einer Zwischenprüfung als Hochschulprüfung abgeschlossen. In der Gestaltung der Zwischenprüfung sind die Hochschulen nicht an bestimmte Formen gebunden. Die Zwischenprüfung kann studienbegleitend abgenommen werden. Das Hauptstudium baut auf den im Grundstudium vermittelten Grundlagen auf.

 

(2) Das ordnungsgemäße Studium wird nachgewiesen durch Vorlage des Studienbuches oder der an seiner Stelle von der Hochschule vorgesehenen Unterlagen und von nach der Anlage zu dieser Verordnung in den Prüfungsfächern der Ersten Staatsprüfung vorgeschriebenen Leistungsnachweisen.

 

§ 7 Art und Umfang der Prüfung; Prüfungsfächer

 

(1) Die erste Staatsprüfung soll zeigen, ob die Kandidatin oder der Kandidat über die durch diese Verordnung vorgeschriebenen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt.

 

(2) Die Prüfung wird in den folgenden Prüfungsfächern abgelegt:

 

1.   Laufbahnen nach § 1 Nr. 1 bis 3

 

a)   Pädagogische Studien,

 

b)   erstes Fach,

 

c)   zweites Fach.

 

Falls Wirtschaft/Politik eines der beiden gewählten Fächer ist, kann das Wahlpflichtfach in den Pädagogischen Studien nur Philosophie sein; falls für die Laufbahn nach § 1 Nr. 3 Philosophie eines der beiden gewählten Fächer ist, kann es nicht Wahlpflichtfach sein.

 

2.   Laufbahn nach § 1 Nr. 4

 

a)   ein Fach,

 

b)   Pädagogik bei sonderpädagogischem Förderbedarf und Psychologie bei sonderpädagogischem Förderbedarf,

 

c)   erste sonderpädagogische Fachrichtung,

 

d)   zweite sonderpädagogische Fachrichtung.

 

3.   Laufbahn nach § 1 Nr. 5:

 

a)   ein Fach,

 

b)   Berufspädagogik,

 

c)   eine berufliche Fachrichtung.

 

(3) Für die Wahl der Fächer oder Fachrichtungen gelten die folgenden Bestimmungen:

 

1. Laufbahn nach § 1 Nr. 1

 

Mindestens eines der beiden Fächer muss Deutsch, Englisch oder Mathematik sein. Wird nur eines dieser beiden Fächer gewählt, kann daneben Biologie, Physik/Chemie, Dänisch, Erdkunde, Geschichte, Heimat- und Sachunterricht, Haushaltslehre, Kunst, Musik, Evangelische Religion, Katholische Religion, Sport, Technik, Textillehre oder Wirtschaft/Politik gewählt werden.

 

2.   Laufbahn nach § 1 Nr. 2

 

      Die Fächer sind in die folgenden Bereiche eingeteilt:

 

a)   Bereich 1: Deutsch, Mathematik, Englisch, Sport, Biologie, Chemie, Physik; Musik, Kunst

 

b)   Bereich 2: Französisch, Dänisch

 

c)   Bereich 3: Religion, Philosophie, Geschichte, Erdkunde, Wirtschaft/Politik

 

d)   Bereich 4: Technik, Textillehre, Haushaltslehre

 

Mit Ausnahme des Bereiches 1 kann aus jedem Bereich nur ein Fach gewählt werden.

 

3.   Laufbahn nach § 1 Nr. 3

 

      Die Fächer sind in die folgenden Bereiche eingeteilt:

 

a)   Bereich 1: Deutsch, Englisch, Französisch, Latein, Mathematik, Kunst, Musik

b)   Bereich 2: Religion, Philosophie, Geschichte, Erdkunde, Wirtschaft/Politik, Dänisch, Griechisch, Russisch, Spanisch, Sport, Biologie, Chemie, Physik

 

Aus dem Bereich 2 kann nur ein Fach gewählt werden. Abweichend hiervon können zwei der Fächer Biologie, Chemie, Physik miteinander verbunden werden.

 

4.   Laufbahn nach § 1 Nr. 4

 

Es ist eines der unter Nr. 1 genannten Fächer zu wählen.

 

Es sind zwei der folgenden sonderpädagogischen Fachrichtungen zu wählen:

 

a)   Pädagogik bei Beeinträchtigungen des schulischen Lernens,

 

b)   Pädagogik bei Beeinträchtigungen des Sprechens und der Sprache,

 

c)   Pädagogik bei Beeinträchtigungen der geistigen Entwicklung,

 

d)   Pädagogik bei Beeinträchtigungen des Verhaltens.

 

5.   Laufbahn nach § 1 Nr. 5

 

      Als berufliche Fachrichtung können Elektrotechnik oder Metalltechnik gewählt werden.

Eines der folgenden Fächer kann gewählt werden: Dänisch, Deutsch, Englisch, Mathematik, Physik, Evangelische Religion, Katholische Religion, Sport, Wirtschaft / Politik.

 

(4) Das Fach Religion kann nur als Evangelische oder Katholische Religion gewählt werden.

 

(5) Von Absatz 3 abweichende Fächer und Fächerverbindungen kann das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur durch Erlass regeln, wenn besondere Gründe vorliegen. Darüber hinaus kann das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur auch individuell begründete Anträge auf abweichende Fächer oder Fächerverbindungen genehmigen. Die Gründe können insbesondere in außerschulischer Vorbildung oder im Wechsel des Studienganges oder des Studienortes liegen.

 

 

§ 7a Prüfungsteile

 

(1) Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsteile:

 

1.   die Hausarbeit

 

a)   für die Laufbahnen nach § 1 Nr. 1 bis 3 in den Pädagogischen Studien unter Ausschluss des Wahlpflichtfaches oder in einem der beiden Fächer,

 

b)   für die Laufbahn nach § 1 Nr. 4 in Pädagogik und Psychologie bei sonderpädagogischem Förderbedarf oder einer sonderpädagogischen Fachrichtung, auf Verlangen der Kandidatin oder des Kandidaten unter Einbeziehung fachlicher oder didaktischer Aspekte,

 

c)   für die Laufbahn nach § 1 Nr. 5 in einem der Prüfungsfächer;

 

2.   je eine Klausurarbeit in den Fächern und, soweit vorgesehen, in einer Fachrichtung und der Berufspädagogik;

 

3.   je eine mündliche Prüfung in den Fächern und soweit vorgesehen, im Fach Pädagogik der Pädagogischen Studien, in Pädagogik und Psychologie bei sonderpädagogischem Förderbedarf, der Berufspädagogik und in den Fachrichtungen;

 

4.   soweit vorgesehen, die Prüfung im Wahlpflichtfach und im Fach Psychologie der Pädagogischen Studien;

 

5.   soweit vorgesehen, die fachpraktische Prüfung.

 

(2) Die Hausarbeit kann nach Wahl der Studierenden angefertigt werden

 

1.   nach der Meldung zur Prüfung oder

 

2.   als vorgezogene Prüfungsleistung nach Ende der Vorlesungszeit des vorletzten Studiensemesters. Die Meldung zur Prüfung hat dann spätestens nach vier Semestern zu erfolgen, anderenfalls verfällt die Prüfungsleistung.

 

(3) Die Klausurarbeit im jeweiligen Prüfungsfach kann nach Wahl der Studierenden angefertigt werden

 

1.   nach der Meldung zur Prüfung mit den Prüfungsteilen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 ununterbrochen (Blockprüfung) oder

2.   als studienbegleitende Prüfungsleistung im vorletzten oder letzten Studiensemester. Die Meldung zur Prüfung hat dann spätestens nach vier Semestern zu erfolgen, anderenfalls verfällt die Prüfungsleistung.

 

 

(4) Die Prüfungen im Wahlpflichtfach und im Fach Psychologie der Pädagogischen Studien werden als studienbegleitende Prüfungsleistungen im Hauptstudium erbracht.

 

(5) Die fachpraktische Prüfung wird als studienbegleitende Prüfungsleistung abgelegt. Sie muss bis zur Meldung zur Prüfung abgeschlossen sein.

 

 

§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

 

(1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung sind:

 

1.   das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife, eine durch Rechtsvorschrift, insbesondere nach §§ 73 bis 73 a HSG oder eine von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Zugangsberechtigung,

 

2.   der Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums nach § 6 Abs. 2,

 

3.   der Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung,

 

4.   der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den schul- oder berufsbildungspraktischen Studien nach der Anlage zu dieser Verordnung,

 

5.   soweit vorgesehen, Nachweis der bestandenen studienbegleitenden Prüfungsleistungen nach § 7a Abs. 4,

 

6.   soweit vorgesehen, der Nachweis eines insgesamt einjährigen einschlägigen Berufs- oder Betriebspraktikums oder einer einschlägigen Berufsausbildung,

 

7.   soweit vorgesehen, eine Bescheinigung der Hochschule über die bestandene fachpraktische Prüfung.

 

(2) In Ausnahmefällen, insbesondere wenn das Lehrangebot es erfordert, kann das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur im Benehmen mit den Hochschulen Abweichungen von den Prüfungszulassungsvoraussetzungen genehmigen.

 

 

§ 9 Meldung zur Prüfung

 

(1) Die Meldung zur Prüfung und, soweit vorgesehen, die Meldung zur Hausarbeit nach § 7a Abs. 2 Nr. 2 sind schriftlich an die oder den Vorsitzenden des Prüfungsamtes zu richten und bei der zuständigen Geschäftsstelle des Prüfungsamtes einzureichen.

 

(2) Die zuständige Geschäftsstelle gibt die vom Prüfungsamt festgesetzten Meldefristen unter Hinweis auf die Prüfungszeiträume und auf die Zulassungsvoraussetzungen bekannt. Die Bekanntmachung erfolgt durch Aushang oder in anderer geeigneter Weise. Für die Rechtzeitigkeit der Meldung ist der Eingang bei der zuständigen Geschäftsstelle maßgeblich.

 

(3) Der Meldung sind folgende Angaben und Nachweise (Meldeunterlagen) beizufügen:

 

1.   eine tabellarische Darstellung des Bildungsweges und ein Lichtbild, das nicht älter als ein Jahr sein soll,

 

2.   eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wo und mit welchem Ergebnis eine Prüfung über ein Lehramt bereits ganz oder teilweise abgelegt wurde,

 

3.   die Angabe der angestrebten Lehrerlaufbahn und der Prüfungsfächer,

 

4.   eine Übersicht über die besuchten Lehrveranstaltungen in den einzelnen Prüfungsfächern,

 

5.   die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 genannten Unterlagen,

 

6.   Nachweise über bestandene studienbegleitende Prüfungsleistungen,

 

7.   im Falle der Hausarbeit nach § 7a Abs. 2 Nr. 1 eine Erklärung darüber, in welchem Prüfungsfach die Hausarbeit und ob sie als Einzel- oder Gruppenarbeit geschrieben werden soll, sowie eine schriftliche Vereinbarung über das Thema der Hausarbeit mit einer oder einem Prüfenden, im Falle der Hausarbeit nach § 7a Abs. 2 Nr. 2 zusätzlich der Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung und der absolvierten Studiensemester,

 

8.   soweit vorgesehen, der Antrag auf Gruppenprüfung in der mündlichen Prüfung,

 

9.   Vorschläge für die Prüfenden in den mündlichen Prüfungen,

 

10. soweit vorgesehen, der Widerspruch gegen die Anwesenheit von Studierenden als Zuhörerinnen und Zuhörer bei der mündlichen Prüfung.

 

Soweit nach den in der Anlage zu dieser Verordnung geregelten Voraussetzungen und Anforderungen in den Prüfungsfächern der Ersten Staatsprüfung für mündliche Prüfungen Schwerpunkte oder Teilbereiche benannt werden können, in denen vertiefte Kenntnisse gefordert sind, kann die Kandidatin oder der Kandidat die dafür erforderlichen Angaben spätestens vier Wochen vor Beginn des Zeitraums für die mündlichen Prüfungen schriftlich bei der zuständigen Geschäftsstelle einreichen. Erfolgen diese Angaben nicht rechtzeitig oder sind sie inhaltlich nicht angemessen, sind die Prüfenden berechtigt, in der jeweiligen mündlichen Prüfung die vorgesehenen Schwerpunkte oder Teilbereiche, in denen vertiefte Kenntnisse gefordert sind, selbst festzusetzen.

 

(4) Änderungen der den Angaben und Nachweisen zugrundeliegenden Verhältnisse sind unverzüglich unter Vorlage entsprechender neuer Nachweise anzuzeigen. Leistungsnachweise, die zwischen Meldeschluss und Prüfung erworben wurden, können bis zu einem vom Prüfungsamt allgemein festgelegten Termin nachgereicht werden. Der Abgabetermin ist von der zuständigen Geschäftsstelle in der Bekanntmachung nach Absatz 2 zu nennen. Werden diese Nachweise bis zum genannten Zeitpunkt nicht erbracht, gilt die Zulassung zur Prüfung als versagt.

 

(5) Zeugnisse sind in amtlich beglaubigter Form vorzulegen.

 

(6) In Fächerverbindungen mit Kunst oder Musik der Studiengänge für die Laufbahn nach § 1 Nr. 3 kann mit einem größeren Anteil oder ausschließlich zunächst das Fach Kunst oder Musik und dann das andere Fach mit dem noch erforderlichen Anteil oder ausschließlich studiert werden. Nach Abschluss der Studien in Kunst oder Musik kann sich die Bewerberin oder der Bewerber für dieses Prüfungsfach zur Prüfung, begrenzt auf die erforderlichen Prüfungsteile, melden. Die Zulassungsvoraussetzungen sind, beschränkt auf diese Prüfungsteile, bei der Meldung zur Prüfung nachzuweisen. Die Prüfung in den Pädagogischen Studien ist nach Maßgabe der am Studium beteiligten Hochschulen und nach Wahl der Studierenden mit der Prüfung in einem der beiden Fächer zu verbinden. Die Erste Staatsprüfung gilt als nicht bestanden, wenn sich die Kandidatin oder der Kandidat nicht spätestens fünf Jahre nach der Meldung zur Prüfung in Kunst oder Musik unter Beifügung aller erforderlichen Nachweise zur Prüfung in dem noch nicht geprüften Fach oder in den noch nicht geprüften Fächern gemeldet hat.

 

(7) Werden im Falle der Laufbahn nach § 1 Nr. 4 zunächst die Pädagogischen Studien und das Fach studiert, meldet sich die Kandidatin oder der Kandidat zunächst zur Klausurarbeit und zur mündlichen Prüfung im Fach. Die Erste Staatsprüfung gilt als nicht bestanden, wenn sich die Kandidatin oder der Kandidat nicht spätestens fünf Jahre nach der Meldung zur Prüfung im Fach unter Beifügung aller erforderlichen Nachweise zur Prüfung in den noch nicht geprüften Prüfungsfächern  gemeldet hat.

 

 

§ 10 Zulassung zur Prüfung

 

(1) Über die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung entscheidet das Prüfungsamt unverzüglich nach Vorliegen aller geforderten Unterlagen. Die Entscheidung wird der Kandidatin oder dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt.

 

(2) Die Zulassung ist nur zu versagen, wenn die geforderten Voraussetzungen oder Nachweise nicht vollständig vorliegen oder wenn die Kandidatin oder der Kandidat eine Lehramtsprüfung in einem der Prüfungsfächer endgültig nicht bestanden hat oder sich in einem laufenden Prüfungsverfahren befindet. Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen.

 

(3) Mit dem Tage der Zustellung des Zulassungsbescheides ist die Bewerberin oder der Bewerber in das Prüfungsverfahren eingetreten.

 

(4) Die zuständige Geschäftsstelle gibt die Einzeltermine für die Klausurarbeiten und die mündlichen Prüfungen jeweils spätestens zwei Wochen vorher durch Aushang oder in anderer geeigneter Weise bekannt. Muss der Termin für eine Klausurarbeit oder eine mündliche Prüfung aus triftigen Gründen auf einen späteren Termin verschoben werden, gibt die Geschäftsstelle den neuen Termin rechtzeitig vor dem neuen Termin bekannt.

 

 

§ 11 Fächer mit fachpraktischer Prüfung

 

(1) In den Fächern Haushaltslehre, Kunst, Musik, Sport, Technik und Textillehre ist eine fachpraktische Prüfung abzulegen.

 

(2) Die fachpraktische Prüfung wird nach den in der Anlage zu dieser Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen und Anforderungen für die Prüfungsfächer der Ersten Staatsprüfung im Grundstudium oder im Hauptstudium begonnen und muss in allen Fächern nach Absatz 1 bis zur Meldung zur Prüfung abgeschlossen sein. In Ausnahmefällen kann sie mit Genehmigung des Prüfungsamtes auch nach der Meldung zur Prüfung, jedoch vor Abschluss der Prüfung abgelegt werden.

 

(3) Für die fachpraktische Prüfung können nur Instrumente, Erfahrungs- und Lernfelder, Wahlgebiete oder Bereiche gewählt werden, in denen die Kandidatin oder der Kandidat an der Hochschule ausgebildet ist.

 

(4) Über die abgelegte fachpraktische Prüfung erhalten die Studierenden eine Bescheinigung der Hochschule, aus der die Art der Teilprüfungen und deren Bewertung sowie die Gesamtnote hervorgeht.

 

 

 

§ 12 Hausarbeit

 

(1) Das Thema der Hausarbeit muss eine klar umrissene wissenschaftliche Fragestellung aus einem der Prüfungsfächer zum Gegenstand haben. Es wird unter pädagogischen oder fachwissenschaftlichen oder fachdidaktischen oder mehreren Aspekten gestellt. Die Auswahl des Themas erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen der Kandidatin oder des Kandidaten mit einer oder einem für das Prüfungsfach Prüfenden. Bei der Vergabe des Themas ist darauf zu achten, dass es dem Zweck der Arbeit entsprechen muss, dass die Hausarbeit als vorgezogene Prüfungsleistung während des Studiums angefertigt werden kann und die Beschaffung der Hilfsmittel keinen unangemessenen Aufwand erfordert. Die oder der Prüfende, die oder der das Thema vergeben hat, legt einen Rahmen fest, wie viele Seiten der Textteil der Hausarbeit umfassen soll.

 

(2) Das Thema wird genehmigt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind. Die oder der Prüfende, mit der oder dem das Einvernehmen erzielt worden ist, wird als Referentin oder Referent und eine weitere Prüferin oder ein weiterer Prüfer als Korreferentin oder Korreferent bestellt.

 

(3) Das genehmigte Thema der Hausarbeit wird der Kandidatin oder dem Kandidaten im Falle des § 7a Abs. 2 Nr. 1 mit der Zulassung zur Prüfung oder im Falle des § 7a Abs. 2 Nr. 2 nach der Meldung zur Hausarbeit zugestellt.

 

(4) Die Hausarbeit soll erkennen lassen, dass die Kandidatin oder der Kandidat mit der dem Fach eigenen wissenschaftlichen Arbeitsweise vertraut und zu selbständigem Urteil fähig ist und ein Thema selbständig in begrenzter Zeit bearbeiten kann.

 

(5) Die Hausarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen. In den fremdsprachlichen Fächern, außer in den Fächern Latein und Griechisch, kann sie ganz oder in Teilen in der Fremdsprache angefertigt werden. Ist sie ausschließlich in deutscher Sprache gefertigt, ist eine Zusammenfassung der Arbeit in der jeweiligen Fremdsprache, außer in Latein und Griechisch, anzufertigen und beizufügen.

 

(6) Die Arbeit muss sprachlich einwandfrei und klar gegliedert sein sowie eine angemessene Ausdrucksfähigkeit zeigen. Eine wesentliche Überschreitung der Seitenzahl des Textteils ist von der Kandidatin oder vom Kandidaten zu begründen und kann in die Bewertung einbezogen werden. Die Arbeit ist in zwei Exemplaren in gut lesbarer Maschinenschrift, gebunden sowie mit Seitenzahlen, Inhaltsübersicht und einem genauen Verzeichnis sämtlicher benutzter Quellen und Hilfsmittel versehen, vorzulegen. Wörtlich oder dem Sinne nach aus Quellen entnommene Textstellen sind stets als solche zu kennzeichnen. Dies gilt auch für Zeichnungen, Kartenskizzen, bildliche Darstellungen, Tabellen und andere entsprechende Teile der Arbeit. Bei experimentellen oder empirischen Arbeiten sind, soweit vorgesehen, die Namen der Betreuenden und der Umfang der Betreuung anzugeben. Am Schluss der Arbeit hat die Kandidatin oder der Kandidat zu versichern, dass sie oder er die Arbeit selbständig abgefasst und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel verwandt hat. Außerdem hat sie oder er zu erklären, ob sie oder er mit der Ausleihe der Arbeit einverstanden ist.

 

(7) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 kann die Kandidatin oder der Kandidat auf ihren oder seinen Wunsch anstelle der schriftlichen Hausarbeit eine künstlerisch-praktische Arbeit aus dem Bereich der Kunst- und Gestaltungspraxis oder der Komposition von Musikstücken anfertigen. Die Arbeit ist im Original vorzulegen. Ihr sind eine schriftliche Reflexion über den Arbeitsprozess und eine schriftliche Erläuterung des Arbeitsprozesses beizufügen. Für den schriftlichen Teil der Arbeit gelten die Absätze 4 bis 6 entsprechend. Die künstlerisch praktische Arbeit und der schriftliche Teil der Arbeit sind bei der Bewertung gleich zu gewichten. Die Gesamtnote der künstlerisch-praktischen Arbeit kann nur dann auf ausreichend (4,0) oder besser lauten, wenn beide Teilbereiche mindestens mit ausreichend (4,0) bewertet worden sind. Das Objekt ist in geeigneter Reproduktionsweise zu dokumentieren.

 

(8) Gruppenarbeiten in Zusammenarbeit von höchstens drei Kandidatinnen oder Kandidaten sind zugelassen, wenn die individuellen Leistungen aufgrund objektiver Kriterien deutlich unterscheidbar und bewertbar, das Thema sich für die Bearbeitung in einer Gruppe eignet und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt sind. Die schriftliche Vereinbarung nach § 9 Abs. 3 Nr. 7 muss eine Begründung der oder des Prüfenden dafür enthalten, dass sich das Thema für eine Zusammenarbeit eignet; die vorgesehene Eigenleistung der Kandidatin oder des Kandidaten ist in der Begründung zu benennen.

 

(9) Die Kandidatin oder der Kandidat kann in demselben Prüfungsversuch einmal innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Themas ein anderes Thema beantragen. Ein neues Thema ist innerhalb eines Monats nach Rückgabe auszugeben.

 

(10) Die Kandidatin oder der Kandidat hat der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes die Arbeit nach § 7 a Abs. 2 Nr. 1 innerhalb von drei Monaten und nach § 7a Abs. 2 Nr. 2 innerhalb von vier Monaten nach Vergabe des Themas vorzulegen. Die Bearbeitungsfrist kann auf Antrag der oder des Prüfenden, die oder der das Thema vorgeschlagen hat, einmalig um bis zu einen Monat verlängert werden, wenn zur Anfertigung der Arbeit die Durchführung von Experimenten oder Versuchsreihen oder die Gewinnung empirischer Daten erforderlich sind. Die Fristen werden jeweils vom Tage der Vergabe des Themas an gerechnet; sie werden auch durch die Abgabe bei einem Postamt gewahrt.

 

(11) Wird die Frist oder Nachfrist nach Absatz 10 nicht eingehalten, ist der Prüfungsteil Hausarbeit nicht bestanden.

 

(12) Die Hausarbeit ist von beiden Prüfenden innerhalb von acht Wochen nach Zustellung gutachterlich zu beurteilen und mit einer gemeinsamen Note zu bewerten. Die Prüfenden übermitteln der zuständigen Geschäftsstelle des Prüfungsamtes ihre Gutachten. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes nimmt die Hausarbeit und die Gutachten zur Kenntnis.

Kommt eine Einigung nicht zustande und weichen die Benotungen um mehr als eine Note voneinander ab, so setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsamt unter Hinzuziehung einer weiteren oder eines weiteren fachkundigen Prüfenden die Note fest; bei geringeren Abweichungen wird die Note rechnerisch ermittelt.

 

(13) Bei Bedenken gegen die vorgenommene Benotung kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes unter Angabe der Gründe ein drittes Gutachten bei einem fachkundigen Mitglied des Prüfungsamtes einholen.

 

(14) Steht das Ergebnis der Hausarbeit fest, ist der Kandidatin oder dem Kandidaten die Note auf Wunsch mitzuteilen.

 

(15) Auf Vorschlag der Hochschule können zur Erprobung von Reformmodellen an die Stelle der Hausarbeit andersartige Prüfungsleistungen treten, die eine gleichwertige Feststellung der Befähigung zu wissenschaftlichem Arbeiten gewährleisten. Die Durchführung einer solchen Prüfung bedarf der Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur.

 

 

§ 13 Klausurarbeiten

 

(1) Die Klausurarbeiten sollen zeigen, dass die Kandidatin oder der Kandidat in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln die im Studium erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten auf ihr oder ihm bis dahin unbekannte Aufgaben übertragen kann.

 

(2) Die Prüfungsaufgaben sollen in ihrer Gesamtheit eine hinreichende Breite in den fachlichen Anforderungen erkennen lassen. Die Themenstellung soll sich daher von der Themenstellung der Hausarbeit unterscheiden. Die Klausurarbeit kann in mehrere Teile gegliedert sein.

 

(3) Die Prüfenden leiten der zuständigen Geschäftsstelle die Prüfungsaufgaben spätestens sechs Wochen vor Beginn der Klausurarbeiten zu. Dabei ist anzugeben, welche Hilfsmittel zugelassen werden sollen.

 

(4) Bei der Anfertigung der Klausurarbeiten dürfen keine anderen als die ausdrücklich für die einzelnen Prüfungsaufgaben festgelegten Hilfsmittel verwendet werden.

 

(5) Wird die Klausurarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, gilt diese Prüfungsleistung als nicht bestanden.

 

(6) Die Aufsichtführenden sorgen dafür, dass jede Kandidatin oder jeder Kandidat ihre oder seine Arbeit selbständig, ohne fremde Hilfe und ohne Benutzung anderer als der zugelassenen Hilfsmittel anfertigt. Die Kandidatinnen und Kandidaten sind eingangs über die Folgen von Täuschung und Ordnungsverstoß nach § 21 Abs. 5 zu belehren. Eine oder einer der Aufsichtführenden führt über den Verlauf der Klausurarbeiten eine Niederschrift. Die Kandidatinnen und Kandidaten dürfen den Arbeitsraum nur vorübergehend und nur einzeln verlassen. Nach Beendigung der Klausurarbeit, spätestens mit Ablauf der Bearbeitungsfrist, sind außer der gefertigten Klausurarbeit auch Notizen, Konzepte und leere Blätter, die sämtlich mit dem Namen der Kandidatin oder des Kandidaten zu versehen sind, sowie ausgegebene Hilfsmittel bei den Aufsichtführenden abzugeben. Die Aufsichtsführenden brauchen nicht Mitglied des Prüfungsamtes zu sein.

 

(7) Die Prüfenden haben die Klausurarbeiten und deren Bewertungen nach Anfertigung der Arbeiten zu dem von der zuständigen Geschäftsstelle angegebenen Termin bei der Geschäftsstelle einzureichen. Die Noten sind schriftlich zu begründen. Weichen die Bewertungen voneinander ab, sollen sich die Prüfenden über die endgültige Bewertung einigen; die endgültige Bewertung ist von beiden Prüfenden zu unterzeichnen. Kommt eine Einigung nicht zustande, setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes die Note im Rahmen der vorliegenden Bewertungen fest.

 

(8) Über die anstelle einer Klausurarbeit erbrachte studienbegleitende Prüfungsleistung erhält die oder der Studierende eine Bescheinigung der Hochschule über die Aufgabenstellung und die erzielte Bewertung.

 

(9) Für die Bewertung der Klausurarbeiten sind der Grad selbständiger Leistung, der sachliche Gehalt, die Planung, die Methodenbeherrschung, der Aufbau, die Gedankenführung und die sprachliche Form maßgebend.

 

(10) Für jede Klausurarbeit stehen vier Stunden Zeit zur Verfügung.

 

(11) Auf Vorschlag der Hochschule können zur Erprobung von Reformmodellen an die Stelle der Klausurarbeit andersartige Prüfungsleistungen treten, die eine gleichwertige Feststellung der Befähigung zu wissenschaftlichem Arbeiten gewährleisten. Die Durchführung einer solchen Prüfung bedarf der Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur.

 

 

§ 14 Mündliche Prüfungen

 

(1) In der mündlichen Prüfung soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie oder er

 

1.   die für das Prüfungsfach erforderlichen Fach- und Methodenkompetenz besitzt,

 

2.   fachliche Fragen unter Anwendung wissenschaftlicher Methoden erörtern und sprachlich angemessen darstellen kann,

 

3.   über ein für die Ausübung des Lehrerberufs ausreichend breites Grundlagenwissen und geforderte vertiefte Kenntnisse im Prüfungsfach verfügt und die Zusammenhänge des Prüfungsfaches erkennt und

 

4.   Grundkenntnisse über die Rahmenbedingungen der Arbeit öffentlicher Schulen besitzt.

 

(2) Die Kandidatin oder der Kandidat kann in jedem Prüfungsfach einen Schwerpunkt oder die Teilbereiche angeben, in denen sie oder er vertiefte Kenntnisse erworben hat. Die Prüfung im Schwerpunkt soll ein Drittel der Prüfungszeit nicht überschreiten. Das Thema der Hausarbeit und die Aufgaben der Klausurarbeit sollen nicht Gegenstand der mündlichen Prüfung sein.

 

(3) Die Prüfungen in den Fächern der neueren Fremdsprachen sind mindestens zur Hälfte in der Fremdsprache zu führen. Die sprachpraktische Kompetenz ist bei der Beurteilung zu berücksichtigen.

 

(4) Die mündlichen Prüfungen dauern

 

1.   bei den Laufbahnen nach § 1 Nr. 1 bis 4

je Kandidatin oder Kandidat mindestens 30 und höchstens 45 Minuten, soweit vorgesehen im Fach Pädagogik der Pädagogischen Studien etwa 30 Minuten, in den Fächern der Laufbahn nach § 1 Nr. 3 etwa 60 Minuten,

 

2.   bei den Laufbahnen nach § 1 Nr. 5

in Berufspädagogik und der beruflichen Fachrichtung etwa 60 Minuten und im Fach etwa 45 Minuten.

 

Die mündliche Prüfung ist im Regelfall Einzelprüfung; sie kann auf Antrag der Kandidatinnen und Kandidaten als Gruppenprüfung mit bis zu drei Kandidatinnen und Kandidaten durchgeführt werden. Die Dauer der Prüfung verlängert sich entsprechend.

 

(5) Soweit die Teile einer mündlichen Prüfung auf mehrere Prüferinnen und Prüfer verteilt sind, bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Prüferinnen und Prüfern die Dauer der Prüfung in den Teilen.

 

(6) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung und regelt ihren Ablauf. Sie oder er ist dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Das Prüfungsgespräch wird grundsätzlich von den Prüferinnen und Prüfern geführt. Alle Mitglieder des Prüfungsausschusses können Fragen stellen. Ist die Prüfung auf mehrere Prüfende verteilt, übernimmt eine jeweils nicht Prüfende oder ein jeweils nicht Prüfender das Amt der Beisitzerin oder des Beisitzers als Schriftführerin oder Schriftführer.

 

(7) Die Leistungen werden unmittelbar im Anschluss an die mündliche Prüfung beurteilt und mit einer Note bewertet. Kann sich der Prüfungsausschuss auf keine Note einigen, wird das Ergebnis aus den Bewertungen der Mitglieder des Prüfungsausschusses rechnerisch ermittelt. Gleichzeitig wird die Fachnote ermittelt.

 

(8) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt der Kandidatin oder dem Kandidaten im Anschluss an die mündliche Prüfung die festgesetzte Fachnote unter Erläuterung der tragenden Gründe der Bewertung bekannt.

 

(9) Bis zu zwei Studierende desselben Studienganges und Studienfaches, die die Prüfung nicht zum selben Zeitpunkt ablegen, können als Zuhörerinnen und Zuhörer an der mündlichen Prüfung zugelassen werden, soweit die Kandidatin oder der Kandidat nicht widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung, Beschlussfassung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Anderen Personen, die ein dienstliches Interesse haben, kann die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestattet werden.

 

 

§ 15 Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung der Noten

 

(1) Die einzelnen Prüfungsteile werden mit einer der folgenden Noten bewertet:

 

sehr gut (1)                       eine hervorragende Leistung,

 

gut (2)                                eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,

 

befriedigend (3)                 eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht,

 

ausreichend (4)                 eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,

 

nicht ausreichend (5)        eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

 

(2) Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können im Bewertungsbereich zwischen 1,0 und 5,0 bei der rechnerischen Ermittlung Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Note um 0,3 gebildet werden. Die Note 0,7 ist nicht zulässig. Die Noten 4,3 und 4,7 bezeichnen nicht auseichende Leistungen. Die Noten sind dann in der in Satz 1 genannten Form zur Berechnung der Fachnote heranzuziehen.

 

 

§ 16 Ermittlung und Gewichtung der Fachnoten, Ermittlung der Gesamtnote

 

 

(1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfung stellt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Fachnote im einzelnen Prüfungsfach fest. Bei den Pädagogischen Studien errechnet sich die Fachnote im Falle des § 1 Nr. 1 im Verhältnis drei zu eins zu eins und in den Fällen nach § 1 Nr. 2 und 3 im Verhältnis zwei zu eins zu eins aus den Noten für Pädagogik, Psychologie und für das Wahlpflichtfach. In den Fächern, den Fachrichtungen und der Berufspädagogik errechnet sich die Fachnote zu gleichen Teilen aus den Noten der Klausurarbeit und der mündlichen Prüfung. Bei Fächern mit fachpraktischer Prüfung errechnet sich die Fachnote zu gleichen Teilen aus den Noten der mündlichen Prüfung, der Klausurarbeit und der fachpraktischen Prüfung.

 

(2) Der für die Fachnote maßgebliche Durchschnitt  wird auf eine Dezimalstelle hinter dem Komma berechnet, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

 

Die Fachnote lautet:

bei einem Durchschnitt bis 1,5                          = sehr gut,

bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5            = gut,

bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5            = befriedigend,

bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0            = ausreichend,

bei einem Durchschnitt über 4,0                       = nicht ausreichend.

 

Der Note ist in Klammern jeweils die zugehörige Ziffer hinzuzufügen.

 

(3) Die Prüfung in einem Prüfungsfach ist bestanden, wenn die  Fachnote mindestens ausreichend (4,0) ist.

 

(4) Abweichend von Absatz 3 ist die Prüfung in einem Prüfungsfach nicht bestanden, wenn

 

1.   die fachpraktische Prüfung endgültig nicht bestanden ist ,

 

2.   die Klausurarbeit oder die an deren Stelle erbrachte studienbegleitende Prüfungsleistung mit nicht ausreichend benotet ist,

 

3.   die mündliche Prüfung mit nicht ausreichend oder die sprachpraktische Kompetenz in den Fächern der neueren Fremdsprachen schlechter als ausreichend benotet ist, oder

 

4.   die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrscht wird.

 

(5) Abweichend von Absatz 4 Nr. 2 können nicht ausreichende Leistungen (Noten 4,3; 4,7) in einer Klausurarbeit oder einer an deren Stelle erbrachten studienbegleitenden Prüfungsleistung durch mindestens befriedigende Leistungen in der mündlichen Prüfung dieses Faches, ausgeglichen werden. Die Note 5,0 kann nicht ausgeglichen werden.

 

(6) Die Erste Staatsprüfung ist bestanden, wenn die Noten der Hausarbeit und der jeweiligen Prüfungsfächer mindestens ausreichend lauten. Sie ist nicht bestanden, wenn

1.   die Hausarbeit endgültig schlechter als ausreichend bewertet ist oder

2.   die Prüfung in einem Prüfungsfach nicht bestanden ist.

 

(7) Für die Ermittlung der Gesamtnote werden die Noten wie folgt gewichtet:

 

1.   für die Laufbahn nach § 1 Nr. 1

 

a)   in der Hausarbeit zweifach,

 

b)   in den Pädagogischen Studien dreifach,

 

c)   in den Fächern jeweils vierfach.

 

2.   für die Laufbahn nach § 1 Nr. 2 und 3

 

a)   in den Pädagogischen Studien zweifach,

 

b)   in der Hausarbeit dreifach,

 

c)   in den Fächern jeweils vierfach.

 

3.   für die Laufbahn nach § 1 Nr. 4

 

a)   in Pädagogik und Psychologie bei sonderpädagogischem Förderbedarf zweifach,

 

b)   in den sonderpädagogischen Fachrichtungen und der Hausarbeit dreifach,

 

c)   im Fach vierfach.

 

4.   Für die Laufbahn nach § 1 Nr. 5

 

zu gleichen Teilen in der Hausarbeit, in Berufspädagogik, in der beruflichen Fachrichtung und im Fach.

 

 

(8) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der nach Absatz 7 gewichteten einzelnen Fachnoten. Der für die Gesamtnote maßgebliche Durchschnitt wird auf eine Dezimalstelle hinter dem Koma berechnet, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

 

(9) Die Gesamtnote lautet:

 

bei einem Durchschnitt von 1,0                         = mit Auszeichnung bestanden,

bei einem Durchschnitt bis 1,5                          = sehr gut,

bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5            = gut,

bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5            = befriedigend,

bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0            = ausreichend.

 

Der Note ist in Klammern die zugehörige Ziffer hinzuzufügen.

 

 

§ 17 Wiederholung von Prüfungsteilen

 

(1) Bestandene Prüfungsleistungen können nicht wiederholt werden. Die Bestimmungen des § 18 bleiben unberührt.

 

(2) Nicht bestandene Klausurarbeiten und mündliche Prüfungen können bis zu zweimal, eine schlechter als ausreichend bewertete Hausarbeit kann mit einem neuen Thema einmal wiederholt werden.

 

(3) Ist die gesamte Prüfung nicht bestanden, sind nur die nicht bestandenen Prüfungsteile zu wiederholen.

 

(4) Die Kandidatin oder der Kandidat muss sich zur Wiederholung der Hausarbeit innerhalb eines halben Jahres und zur Wiederholung einer Klausurarbeit oder einer mündlichen Prüfung innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des schriftlichen Bescheides nach § 25 Abs. 4 melden. Wird diese Frist ohne anerkannten Grund nicht eingehalten, ist die gesamte Prüfung endgültig nicht bestanden. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes kann in besonderen Fällen eine Wiederholung der Prüfung nach Ablauf dieser Frist zulassen.

 

 

§ 18 Freiversuch

 

(1) Eine erstmals nicht bestandene Erste Staatsprüfung gilt als nicht unternommen, wenn die gesamte Prüfung innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt wurde. Bestandene Prüfungsteile eines insgesamt erfolglosen Freiversuchs werden auf die nächste Prüfung angerechnet. Bei der Meldung zur Wiederholungsprüfung innerhalb eines halben Jahres nach Abschluss der insgesamt nicht bestandenen Prüfung können auch bestandene Prüfungsteile wiederholt werden. Die Möglichkeit des Freiversuchs kann nur einmal in Anspruch genommen werden.

 

(2) Kandidatinnen oder Kandidaten, die die Erste Staatsprüfung erfolgreich bis zum Ende der Regelstudienzeit abgelegt haben, können zur Notenverbesserung in dem auf die Prüfung folgenden Semester Klausurarbeiten und mündliche Prüfungen erneut ablegen. Diese Absicht ist der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes innerhalb einer Woche nach Erhalt der Mitteilung über die bestandene Prüfung schriftlich anzuzeigen.

 

(3) Wird in der wiederholten Prüfung ein besseres Ergebnis erzielt, wird ein Zeugnis ausgestellt, das an die Stelle des Zeugnisses über die Prüfung nach § 25 tritt und die jeweils besseren Noten ausweist.

 

 

§ 19 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und
Prüfungsleistungen

 

(1) Eine studienbegleitende Prüfungsleistung nach § 7a Abs. 3 Nr. 2, die im Rahmen dieser Verordnung erfolgreich erbracht wurde, wird als Leistungsnachweis im Prüfungsfach angerechnet.

 

(2) Studienzeiten an anderen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes im gleichen Lehramtsstudiengang mit den gleichen Fächern werden angerechnet.

 

(3) Eine in einem anderen Lehramtsstudium mit gleichen Fächern an einer anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erfolgreich abgelegte Zwischenprüfung wird anerkannt.

 

(4) An anderen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen oder in anderen Studiengängen erbrachte Leistungsnachweise und Praktikumzeiten werden auf die nach dieser Verordnung zu erbringenden Leistungsnachweise und Praktikumzeiten angerechnet, wenn sie den für diese geltenden Anforderungen entsprechen. Das gleiche gilt für schul- oder berufsbildungspraktische Studien. Einschlägige praktische Tätigkeiten als Zulassungsvoraussetzungen zum Studium und zur Ersten Staatsprüfung werden nach Maßgabe dieser Verordnung anerkannt. Die Entscheidung trifft die Hochschule.

 

(5) Wurde eine einschlägige Abschlussprüfung an einer Fachhochschule erfolgreich abgelegt, entfällt die Zwischenprüfung in der beruflichen Fachrichtung. Eine bestandene Diplomvorprüfung in einem universitären oder gleichgestellten Studiengang oder eine bestandene Zwischenprüfung für das Lehramt an Gymnasien oder in einem Magisterstudiengang im betreffenden Fach wird als Zwischenprüfung im Fach angerechnet.

 

(6) Studienleistungen, die an Fachhochschulen im Rahmen eines erfolgreich abgeschlossenen Studiums erbracht worden sind, werden auf die zu erbringenden Studienleistungen in der beruflichen Fachrichtung angerechnet, wenn sie für die angestrebte Qualifikation förderlich sind.

 

(7) Andere Studienzeiten oder Studienleistungen werden angerechnet, wenn sie für die angestrebte Qualifikation förderlich sind und qualitativ und quantitativ den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsanforderungen entsprechen.

 

(8) Aus anderen Staats- und Hochschulprüfungen werden Prüfungsfächer und Prüfungsteile, bei fachpraktischen Prüfungen auch Teilprüfungen angerechnet, wenn sie gleichwertig sind. Fehlende Kenntnisse in Fachdidaktik sind durch den Nachweis zusätzlicher Studienleistungen in Fachdidaktik auszugleichen.

 

(9) An Stelle der Hausarbeit wird eine angenommene Dissertation sowie eine auf Grund eines universitären oder gleichgestellten Studiengangs angefertigte und mit mindestens ausreichend bewertete Diplomarbeit, Magisterarbeit oder theologische Abschlussarbeit angerechnet, wenn sie nach ihrem Gegenstand als Ersatz für die Hausarbeit anzusehen ist. Für die Laufbahn der Studienrätinnen oder Studienräte an berufsbildenden Schulen gilt dies auch für eine Hausarbeit die für die Laufbahn der Studienrätinnen oder Studienräte an Gymnasien angefertigt wurde.

 

(10) Aus einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt oder einer theologischen Abschlussprüfung oder einer gleichwertigen theologischen Prüfung oder einer Diplom- oder Magisterprüfung auf Grund eines universitären oder gleichgestellten Studienganges werden Prüfungsfächer und Prüfungsteile angerechnet, wenn sie denen der Prüfung für die jeweilige Lehrerlaufbahn gleichwertig sind.

 

(11) Die oder der Studierende hat die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Entscheidungen nach Absatz 6 bis 10 trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes auf der Grundlage eines Vorschlags der Hochschule.

 

(12) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten, soweit die Notensysteme vergleichbar sind, zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Die Anerkennung wird im Zeugnis gekennzeichnet.

 

 

§ 20 Erweiterungsprüfung, Ergänzungsprüfung, Bestimmungen für die Weiterbildung

 

(1) Wer die Erste Staatsprüfung für eine Lehrerlaufbahn im Lande Schleswig-Holstein ablegt oder bereits bestanden oder eine als gleichwertig anerkannte Prüfung bestanden hat, kann weitere Prüfungen in einzelnen Fächern und Fachrichtungen der entsprechenden Lehrerlaufbahn, die auch in Ersten Staatsprüfungen gewählt werden können, ablegen (Erweiterungsprüfung), soweit es das Lehrangebot der Hochschule zulässt. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur kann Erweiterungsprüfungen für weitere Fächer und Fachrichtungen genehmigen. Die Erweiterungsprüfung wird wie eine Prüfung in einem Fach oder einer Fachrichtung durchgeführt. Eine Zwischenprüfung und eine Hausarbeit werden nicht gefordert. Zur Vorbereitung auf die Erweiterungsprüfung sind Studien an Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen im einem der jeweiligen Laufbahn entsprechenden Umfang erforderlich.

 

(2) Wer die Erste Staatsprüfung für eine Lehrerlaufbahn ablegt oder bereits bestanden oder eine als gleichwertig anerkannte Prüfung bestanden hat, kann in den vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur genehmigten Fächern, Fachrichtungen oder schulisch relevanten Aufgabenfeldern Ergänzungsprüfungen als Arbeitsgrundlagen für Schule und Unterricht ablegen, soweit es das Lehrangebot der Hochschule zulässt. Zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung sind Studien an Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen im Umfang von 18 bis 20 SWS und 3 Leistungsnachweise erforderlich. Eine gleichwertige Vorbereitung kann auch durch Einrichtungen der Lehrerfortbildung erfolgen, die vom Ministerium für  Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur als geeignet anerkannt worden sind. Die Prüfung wird studienbegleitend abgelegt.

 

(3) Wer die Erste und die Zweite Staatsprüfung für eine Lehrerlaufbahn oder vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur als gleichwertig anerkannte Prüfungen bestanden hat, kann die Erste Staatsprüfung für die Laufbahnen nach § 1 Nr. 2 bis 5 nach den Bestimmungen dieser Verordnung ablegen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Die Prüfung wird für die Laufbahnen nach § 1 Nr. 2 und 3 nur in den jeweiligen Fächern, für die Laufbahn nach § 1 Nr. 4 nur in  Pädagogik bei sonderpädagogischem Förderbedarf, Psychologie bei sonderpädagogischem Förderbedarf und zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen und für die Laufbahn nach § 1 Nr. 5 nur in Berufspädagogik und der beruflichen Fachrichtung abgelegt. Sie besteht aus den Prüfungsteilen Hausarbeit, den Klausurarbeiten oder der Klausurarbeit und den mündlichen Prüfungen sowie, soweit vorgesehen, der fachpraktischen Prüfung. Für die Laufbahn nach § 1 Nr, 2 muss sich die Kandidatin oder der Kandidat  spätestens vier Jahre,  für die Laufbahnen nach § 1 Nr. 3, 4 und 5 spätestens fünf Jahre nach Abschluss der Prüfung im ersten Prüfungsfach zur Prüfung im letzten Prüfungsfach melden. Hält sie oder er diese Frist nicht ein, ist die gesamte Prüfung nicht bestanden.

 

 

§ 21 Nachteilsausgleich bei Behinderung; Erkrankung; Versäumnis; Rücktritt; Täuschung; Ordnungsverstoß

 

(1) Behinderte Menschen, die nachweislich glaubhaft machen, dass sie nicht in der Lage sind, eine Prüfungsleistung in der vorgeschriebenen Form abzulegen, können eine gleichwertige Prüfungsleistung in einer anderen Form ablegen.

 

(2) Ist eine Kandidatin oder ein Kandidat nach Eintritt in die Prüfung durch nicht von ihr oder ihm zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung, der Erbringung einer Prüfungsleistung oder der Wahrnehmung eines Prüfungstermins gehindert, hat sie oder er dies unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen. Bei Verhinderung durch Krankheit kann ein amtsärztliches Zeugnis verlangt werden; die Kosten trägt die Kandidatin oder der Kandidat. Werden die Gründe für die Verhinderung anerkannt, wird das Versäumnis nicht als Prüfungsversuch gewertet. Bereits fertiggestellte Prüfungsteile bleiben bestehen.

 

(3) In besonderen Fällen, insbesondere in Fällen des § 86 Abs. 8 a HSG, können Gründe für den freiwilligen Rücktritt von einer Prüfungsleistung oder der gesamten Prüfung als berechtigt anerkannt werden. Die Entscheidung über den Rücktrittsantrag wird der Kandidatin oder des Kandidaten unverzüglich mitgeteilt; eine Ablehnung ist zu begründen. Wird der Rücktritt von einem Prüfungsteil oder einer Prüfungsleistung genehmigt, ist die Kandidatin oder der Kandidat rechtzeitig über den Termin der Fortsetzung der Prüfung zu benachrichtigen.

 

(4) Eine  Prüfungsleistung gilt als nicht bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat nach Eintritt in das Prüfungsverfahren einen Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumt oder nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung ohne triftige Gründe nicht oder nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

 

(5) Versucht die Kandidatin oder der Kandidat, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, kann die gesamte Prüfung als mit nicht ausreichend bewertet werden. Die Regelung des § 18 findet keine Anwendung. Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses oder den jeweiligen Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Falle gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit nicht ausreichend bewertet. Eine Wiederholung der betreffenden Prüfungsleistung findet nach den Bestimmungen für den ersten Prüfungsversuch statt. Prüfungsaufgaben, die sich eng an bereits bearbeitete Themen anschließen, sind nicht gestattet.

 

 

§ 22 Ungültigkeit der Prüfung

 

(1) Hat die Kandidatin oder der Kandidat getäuscht und wird diese Täuschung erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die Kandidatin oder der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

 

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin oder der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigen des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes über die Gültigkeit der Prüfung.

 

(3) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen; es ist ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von zwei Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses oder nach dem erfolgreichen Ablegen der Zweiten Staatsprüfung ausgeschlossen.

 

 

§ 23 Einwendungen

 

Erhebt eine Kandidatin oder ein Kandidat Einwendungen gegen eine Bewertung, werden die betreffenden Prüfenden zur Stellungnahme aufgefordert. Liegt nach Auffassung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsamtes ein Bewertungsfehler vor, sollen schriftliche Prüfungsleistungen durch andere Prüfende erneut bewertet werden oder soll die mündliche Prüfung vor einem neuen Prüfungsausschuss wiederholt werden.

 

 

§ 24 Niederschriften

 

(1) Über den Verlauf der Klausurarbeiten und der mündlichen Prüfungen sind Niederschriften zu fertigen.

 

(2) Die Niederschrift über die Klausurarbeit ist von den Aufsichtführenden zu unterschreiben; sie muss Angaben enthalten über

 

1.   das Prüfungsfach,

 

2.   die Namen der Kandidatinnen und Kandidaten,

 

3.   die erfolgte Belehrung über die Folgen von Täuschung und Ordnungsverstoß nach § 21 Abs. 5,

 

4.   Datum und Uhrzeit von Beginn und Abgabe der einzelnen Arbeiten,

 

5.   die Namen der Kandidatinnen oder Kandidaten, die den Arbeitsraum verlassen; Uhrzeit und Dauer des Verlassens des Arbeitsraumes,

 

6.   besondere Vorkommnisse.

 

(3) Die Niederschrift über die mündliche Prüfung muss enthalten

 

1.   das Prüfungsfach,

 

2.   den Namen der Kandidatin oder des Kandidaten,

 

3.   die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses,

 

4.   die Namen der aus dienstlichen Gründen anwesenden Personen,

 

5.   die Namen der studentischen Zuhörerinnen und Zuhörer,

 

6.   das Datum und die Uhrzeit von Beginn und Ende der Prüfung, die Gegenstände der Prüfung und deren Verlauf,

 

7.   die wesentlichen Gründe der Bewertung und die erteilte Note.

 

Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.

 

 

§ 25 Zeugnis, schriftlicher Bescheid

 

(1) Über die bestandene Erste Staatsprüfung erhält die Kandidatin oder der Kandidat ein Zeugnis, das die Prüfungsfächer mit den jeweiligen Noten, das Thema und die Note der Hausarbeit sowie die Gesamtnote enthält.

 

(2) Über die bestandene Erweiterungsprüfung oder Ergänzungsprüfung erhält die Kandidatin oder der Kandidat ein Zeugnis; die Note wird nicht in das Zeugnis über die Erste Staatsprüfung aufgenommen.

 

(3) Über die bestandene Weiterbildungsprüfung erhält die Kandidatin oder der Kandidat ein Zeugnis, das die Prüfungsfächer mit den jeweiligen Noten, das Thema und die Note der Hausarbeit sowie die Gesamtnote enthält. Das Gesamtergebnis der Prüfung wird aus dem Ergebnis der Prüfungen in den Fächern und der Hausarbeit rechnerisch ermittelt. Bei der Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung werden aus der abgelegten Ersten Staatsprüfung die Pädagogischen Studien angerechnet; die Noten werden übernommen.

 

(4) Über einen nicht bestandenen Prüfungsteil erhält die Kandidatin oder der Kandidat einen schriftlichen Bescheid, der die Frist für eine mögliche Wiederholungsprüfung enthalten muss.

 

(5) Über die endgültig nicht bestandene Prüfung wird ein schriftlicher Bescheid ausgestellt, aus dem sich die bestandenen und nicht bestandenen Prüfungsteile mit den erreichten Noten und das Thema einer mit mindestens ausreichend bewerteten Hausarbeit ergeben.

 

(6) Für Zeugnisse und Bescheide sind die vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur bestimmten Muster zu verwenden.

 

(7) Zeugnis und schriftlicher Bescheid werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes oder von einem von ihr oder ihm beauftragten ständigen Mitglied des Prüfungsamtes unterzeichnet. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag der Benotung der letzten Prüfungsteils anzugeben.

 

(8) Wird die Fachnote aufgrund von Prüfungsleistungen aus einer anderen Staatsprüfung oder Hochschulprüfung übernommen, wird dies im Zeugnis vermerkt.

 

 

§ 26 Einsicht in die Prüfungsakte

 

(1) Die Kandidatin oder der Kandidat hat das Recht, innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Prüfung ihre oder seine vollständige Prüfungsakte einzusehen. Aufzeichnungen über die Inhalte der Prüfungsakte sind zulässig.

 

(2) Wurde die Prüfung im Prüfungsteil Hausarbeit oder in einem Prüfungsfach nicht bestanden, kann die Kandidatin oder der Kandidat vor der Wiederholung die Teile der Prüfungsakte einsehen, die den Prüfungsteil betreffen, der zum Nichtbestehen geführt hat.

 

 

§ 27  Elektronische Kommunikation

 

Die Übermittlung von Meldungen zur Prüfung, Prüfungsarbeiten oder Teilen davon, Zeugnissen und Beurteilungen von Prüfungsleistungen in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

 

 

§ 28  Übergangsbestimmungen

 

(1) Diese Verordnung gilt, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt,

 

1.   für alle Studierenden, die ihr Lehramtsstudium ab dem Wintersemester 1999/2000 aufgenommen haben, sowie

 

2.   für Studierende der Laufbahn nach § 1 Nr. 5, die ihr Studium vor dem Wintersemester 1999/2000 an der Bildungswissenschaftlichen Hochschule Flensburg - Universität aufgenommen haben.

 

(2) Die Bestimmung des § 7 Abs. 3 Nr. 1 (Physik/Chemie) gelten für alle Studierenden der Laufbahn nach § 1 Nr. 1 und 4, die ihr Studium ab dem Wintersemester 2003 / 2004 aufgenommen haben.

 

(3) Studierende der Laufbahnen nach § 1 Nr. 1 bis 4, die ihr Lehramtsstudium vor dem Wintersemester 1999/2000 begonnen haben, werden, soweit Absatz 4 nichts anderes bestimmt, nach den Bestimmungen der bisherigen Prüfungsordnung für die jeweilige Laufbahn geprüft. Auf Antrag können sie die Erste Staatsprüfung nach dieser Verordnung ablegen.

 

(4) Unabhängig vom Datum des Studienbeginns werden nach den Bestimmungen dieser Verordnung geprüft:

1.   Studierende der Laufbahnen nach § 1 Nr. 1 und 2, die sich zur Ersten Staatsprüfung nach dem Meldetermin melden, der auf das Sommersemester 2004 folgt

2.   Studierende der Laufbahnen nach § 1 Nr. 3 und 4, die sich zur Ersten Staatsprüfung nach dem Meldetermin melden, der auf das Wintersemester 2005/2006 folgt

 

(5) Studierende, die sich bis zum Meldetermin zur Ersten Staatsprüfung melden, der auf das Wintersemester 2005/2006 folgt, können die Prüfung im Fach Psychologie der Pädagogischen Studien wahlweise studienbegleitend oder im Rahmen der Prüfung der Pädagogischen Studien ablegen.

 

(6) Studierende der Laufbahnen nach § 1 Nr. 3, die die Vorprüfung der Ersten Staatsprüfung nach der Prüfungsordnung Studienräte an Gymnasien 1987  (PO - Gy I) vom 09. März 1987 (GVOBl. Schl.-H. S. 132), zuletzt geändert durch Verordnung  vom 11. Januar 1999 (GVOBl. Schl. - H. S. 22), bis zum Meldetermin, der auf das Wintersemester 2005/2006 folgt abgeschlossen haben, können die fachwissenschaftliche Prüfung nur dann nach den Bestimmungen der PO- Gy I ablegen, wenn sie sich bis zum Meldetermin des Sommersemesters 2007 zur fachwissenschaftlichen Prüfung gemeldet haben.

 

(7) Die Bestimmungen über die Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung der Noten nach § 15, die Ermittlung und Gewichtung der Fachnoten und Ermittlung der Gesamtnote nach § 16, den Freiversuch nach § 18 und den Nachteilsausgleich nach § 21 Abs. 1 gelten für alle Studierenden, die sich ab dem Tage nach der Verkündung dieser Verordnung zur Prüfung melden.

 

 

§ 29  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt vorbehaltlich des § 28 die Prüfungsordnung Lehrkräfte I vom 5. Oktober 1999 (GVOBl. Schl.-H.S. 312) außer Kraft.

 

(2) Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2008 außer Kraft.

 

 

 

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

 

Kiel, 11.09.2003

 

 

 

Ute Erdsiek-Rave

Ministerin

für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur

 

Anlage

[...]

 

III. Laufbahn der Gymnasiallehrerinnen und Gymnasiallehrer

 

 

Erster Teil

Allgemeine Bestimmungen

 

1.         Allgemeine inhaltliche Prüfungsanforderungen im jeweiligen Prüfungsfach

 

      -  Beherrschen der deutschen Sprache und, soweit vorgesehen, der jeweiligen gewählten modernen Fremdsprache in Wort und Schrift sowie Fertigkeiten in der Gestaltung von Texten,

      -  Kenntnisse der Grundzüge und Struktur des Prüfungsfaches,

      -  Kenntnisse grundlegender Begriffe, Modelle und Theorien des Prüfungsfaches,

      -  Kenntnis grundlegender wissenschaftlicher Methoden und Arbeitsverfahren sowie deren Leistungsfähigkeit und Grenzen,

      -  Fähigkeit, Theorien, Modelle, Begriffe und Methoden des Prüfungsfaches zu bewerten und bei der Lösung von Problemen sachgerecht anzuwenden,

      -  Fähigkeit zur fächerübergreifenden Problemlösung durch sachgerechte Einbeziehung von Aussagen benachbarter Wissenschaften.

 

2. Inhaltliche Prüfungsanforderungen in der Didaktik des jeweiligen Faches

 

    -                                                                          Kenntnisse des Selbstverständnisses des Faches und seiner Zielsetzungen sowie seines historischen Werdegangs,

      -  Kenntnisse wesentlicher fachbezogener Vorstellungen und Interessen der Schülerinnen und Schüler,

      -  Kenntnisse fachdidaktischer Konzeptionen und Modelle,

      -  Kenntnisse grundlegender fachbezogener Unterrichtsformen und ‑verfahren sowie wichtiger Medien einschließlich neuer Technologien,

      -  Kenntnisse fachbezogener Methoden der Lerndiagnose und Leistungsbewertung,

      -  Kenntnisse förderpädagogischer und differenzierungsbezogener Aspekte des Fachunterrichts,

      -  Fähigkeit, fachliche Inhalte auf individuelle, soziale und umweltbezogene Probleme in der Lebenswelt der Schülerinnen und Schüler zu beziehen sowie ihre Bedeutung einzuschätzen und sie danach für den Unterricht auszuwählen, schülergemäß zu elementarisieren und zu strukturieren,

      -  Fähigkeit, fächerübergreifende Aspekte in den Fachunterricht einzubeziehen,

      -  Kenntnisse der mit dem Fach verbundenen ethischen Fragen,

      -  Fähigkeit, Unterrichtskonzepte zu ausgewählten fachlichen Bereichen zu entwickeln und den Fachunterricht pädagogisch und fachlich angemessen zu planen.

      -  Die Anforderungen der Kenntnisse und Fähigkeiten nach den Nr. 1 und 2 orientieren sich am Studienumfang und der spezifischen Zielsetzung des jeweiligen Faches sowie an der angestrebten Lehrerlaufbahn.

 

3. Schulpraktische Studien

 

Schulpraktische Studien sind in den Studiengang einzuordnende Praxisphasen. Sie werden nach Maßgabe der Praktikumsordnung der Hochschule durchgeführt.

 

Der Nachweis der Teilnahme an Teilen der schulpraktischen Studien (Semesterpraktika) soll Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprüfung sein. Der Nachweis Teilnahme (Semesterpraktika) und der erfolgreichen Teilnahme (Hauptpraktikum) an den weiteren schulpraktischen Studien ist Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung.

 

In das Studium sind folgende, durch Praktikumsordnungen der Hochschulen zu regelnde schulpraktische Studien einzubeziehen:

 

a)  Semesterpraktika

-  schulpraktische Studien in Schulen, die zweimal mindestens je sechs Unterrichtsbesuche im Rahmen von Lehrveranstaltungen in den Pädagogischen Studien einschließen

-  schulpraktische Studien  in Schulen, die mindestens sechs Unterrichtsbesuche je Fach im Rahmen fachdidaktischer Lehrveranstaltungen. Die Semesterpraktika können in allen Schularten und Schulstufen durchgeführt werden.

 

b)   Hauptpraktikum

Die Studierenden sollen das sechswöchige Hauptpraktikum als Blockpraktikum in einer Schule der angestrebten Laufbahn ableisten. Grundsätzlich ist die Wahl einer Schule mit sonderpädagogischen Maßnahmen möglich.

 

Schulpraktische Studien werden in Lehrveranstaltungen der Pädagogischen Studien, in fachdidaktischen Lehrveranstaltungen der Hochschule vor- und nachbereitet und von der Hochschule begleitet.

 

Die Teilnahme und die erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen schulpraktischen Studien wird durch die Hochschule bescheinigt, wenn die Teilnahme und Mitarbeit in den Begleitveranstaltungen und im Praktikum regelmäßig erfolgte und die Vorbereitung und Durchführung der Unterrichtsstunden oder -teile den in der Praktikumsordnung der Hochschule festgelegten Anforderungen genügte.

 

Ist im begründeten Ausnahmefall in einem Prüfungsfach die Durchführung des durch die Praktikumsordnung der Hochschule vorgeschriebenen Semesterpraktikums nicht möglich, muss an dessen Stelle die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung zum Planen, Durchführen und Auswerten des Unterrichts durchgeführt und die Teilnahme von der oder dem Studierenden nachgewiesen werden.

 

4. Fremdsprachenkenntnisse

 

Die Sprachanforderungen in den Fächern entsprechen im Regelfall denen der jeweils geltenden Satzung über den Nachweis einer praktischen Tätigkeit oder von Fremd-sprachenkenntnissen (Studienqualifikationssatzung) der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel vom 12. März 1998 (NBL.MBWFK.Schl.-H. S. 161 ), zuletzt geändert 16. April 1999 (NBl.Schl.-H. S. 207). Sie sind spätestens bis zur Zulassung zur Zwischenprüfung nachzuweisen.

 

5. Das Betriebspraktikum

 

Im Fach Wirtschaft/Politik sind ein Betriebspraktikum und eine Praktikum in der Berufs- und Studienberatung als Blockpraktika in der vorlesungsfreien Zeit  abzuleisten. Der Nachweis über die Praktika gilt als erbracht, wenn die Teilnahme von Betrieben oder Einrichtungen außerhalb der Hochschule und anderen Beteiligten Stellen  bescheinigt ist.

Folgende Tätigkeiten können auf Antrag als dem Betriebspraktikum gleichwertig anerkannt werden:

 

      -  eine abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf,

    -                                                                          eine mindestens halbjährige Vollzeittätigkeit oder ein Ganztagspraktikum von gleicher Dauer in Betrieben oder sonstigen Einrichtungen; diese Tätigkeit darf bei der Meldung zur Prüfung nicht länger als sechs Jahre zurückliegen,

      -  ein Betriebspraktikum von gleicher Dauer, das in einen anderen Studien- oder Ausbildungsgang eingebunden ist.

 

6. Leistungsnachweise

 

Der Nachweis von Kenntnissen und Fertigkeiten (Leistungsnachweis) setzt eine selbständige Auseinandersetzung mit den in den jeweiligen Lehrveranstaltungen behandelten Inhalten voraus. Die den Anforderungen entsprechenden Leistungen können unter anderem erbracht werden in Form von  fachbezogenen und interdisziplinären Projektstudien, Klausuren, Seminarvorträgen, schriftlichen Hausarbeiten, Semesterarbeiten, Exkursions- und Praktikumsberichten, Prüfungsgesprächen oder aufgrund erfolgreicher Teilnahme an Übungen.  Leistungsnachweise unterliegen grundsätzlich den gleichen fachlichen Anforderungen wie Prüfungsleistungen. Ihnen müssen individuell feststellbare Leistungen zugrunde liegen. Ein Leistungsnachweis kann auch in Form einer Gruppenarbeit erbracht werden, wenn der als Studienleistung zu erbringende Beitrag der oder des einzelnen Studierenden aufgrund objektiver Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist. Leistungsnachweise  werden bewertet  und können wie Prüfungsleistungen benotet werden. Studienbegleitende Prüfungsleistungen nach § 7a Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 und Abs. 5 sind zu benoten.

     

Leistungsnachweise werden von den Hochschullehrenden der jeweiligen Veranstaltungen unterzeichnet . Sie  sollen darüber hinaus folgende Angaben enthalten:

 

    -                                                                          das Lehramtsstudium, auf das sich die der Leistung zugrundeliegenden Anforderungen beziehen,

      -  Art und Gegenstand der von der oder dem Studierenden erbrachten Leistung,

      -  die Bewertung und, soweit vorgesehen, die Benotung der Leistung.

 

 

Zweiter Teil

Pädagogische Studien

 

I. Pädagogik (12 SWS) und Psychologie (6 SWS)

 

1.   Inhalt

 

Inhalt des Prüfungsfaches sind die Bereiche

 

a)   Allgemeine Pädagogik:

-  Theorien und Modelle der Allgemeinen Pädagogik,

-  Prinzipien pädagogischen Denkens und Handelns,

-  Theorien der Sozialisation, der Erziehung und der Bildung,

-  anthropologische Voraussetzungen und gesellschaftliche Bedingungen des Aufwachsens.

 

b)   Schulpädagogik:

-  Theorie der Schule, Schulentwicklung, Bildungspolitik,

-  Allgemeine Didaktik und Lehr‑ und Lernforschung,

-  Medienerziehung und Mediendidaktik,

-  Informations- und Kommunikationstechnologien im Unterricht,

-   Unterrichtskonzepte, Unterrichtsplanung und Lehrmethoden,

-  Didaktik des Anfangsunterrichts (Mathematik, Deutsch, Fremdsprachen),

-  interkulturelle Pädagogik,

-  Lernstandsdiagnosen,

-  Lern- und Verhaltensstörungen,

-  fächerübergreifender Unterricht,

-  Sprecherziehung,

-  ästhetische Erziehung,

-  Bewegungserziehung in der Grundschule,

-  Beratung und Intervention.

 

c)    Sozialpädagogik, Förderpädagogik:

-  Theorien und Modelle der Sozialpädagogik,

-  Institutionen und Aufgaben der Sozialpädagogik,

-  Theorien und Methoden der Förderpädagogik,

-  Beratung und Intervention.

 

d)    Psychologie:

-  Entwicklungspsychologie,

-  Pädagogische Psychologie,

-  Sozialpsychologie,

-  Lernpsychologie,

-  differentielle Psychologie.

 

Die obige Aufzählung der Gebiete stellt weder eine Reihenfolge für die Behandlung noch eine Gewichtung dar. Sie ist auch nicht so zu verstehen, als seien die Inhalte grundsätzlich getrennt voneinander zu behandeln. Vielmehr bedingen sich die Inhalte in vielfältiger Weise untereinander, ihre Vernetztheit erfordert eine integrierte, übergreifende Bearbeitung.

 

2.   Zulassungsvoraussetzung

 

Für die Zulassung zur Prüfung sind in den Gebieten a) bis c) 4 Leistungsnachweise, davon mindestens zwei im Gebiet b) zu erbringen. Im Gebiet d) wird eine studienbegleitende Prüfung abgelegt.

 

3.   Durchführung der Prüfung

 

Für die mündliche Prüfung in den Bereichen 1. a.) bis c.) kann die Kandidatin oder der Kandidat Schwerpunkte benennen in denen sie oder er vertiefte Kenntnisse erworben hat.

 

 

II. Wahlpflichtfächer Philosophie, Soziologie (6 SWS)

 

Philosophie

 

1.   Inhalte

 

Inhalte des Wahlpflichtfaches Philosophie sind

 

a)   Praktische Philosophie:

-  Moral und Recht, ethisches Argumentieren,

-  Sozialphilosophie und Politische Philosophie,

-  Interkulturalität und Fremdverstehen.

 

b)   Kultur und Erziehung:

-  Philosophie der Bildung,

-  Philosophie der Kultur,

-  Philosophie der Kunst (Ästhetik),

-  Technik und Kommunikation/Interaktion/Verstehen.

 

c)   Theoretische Philosophie:

-  Logik,

-  Wissenschaftstheorie,

-  Sprachphilosophie.

 

Soziologie

 

1.   Inhalte

 

Inhalte des Wahlpflichtfaches Soziologie sind

 

a)   Allgemeine Soziologie:

-  Grundbegriffe der Soziologie und deren Stellenwert in klassischen Texten der Soziologie,

-  Auseinandersetzung mit ausgewählten theoretischen Traditionen der Soziologie,

-  Grundlagen der empirischen Sozialforschung.

 

b)   Soziale Ungleichheit und Sozialstrukturanalysen:

-  Analysen sozialer Schichtung,

-  Dimensionen der Ungleichheit im Geschlechterverhältnis,

-  ethnische und religiöse Minderheiten im gesellschaftlichen Kontext,

-  zeithistorische Diagnosen gesellschaftlicher Entwicklung.

 

c)   Familien‑ und Jugendsoziologie:

-  Familienstrukturen in historischer Perspektive,

-  Modernisierungsprozesse und Familienentwicklung,

-  Altersrollen im Wandel.

 

Die obige Aufzählung der Gebiete stellt weder eine Reihenfolge für die Behandlung noch eine Gewichtung dar. Sie ist auch nicht so zu verstehen, als seien die Inhalte grundsätzlich getrennt voneinander zu behandeln. Vielmehr bedingen sich die Inhalte in vielfältiger Weise  untereinander, ihre Vernetztheit erfordert eine integrierte, übergreifende Bearbeitung.

 

2.   Durchführung der Prüfung

 

In einem der beiden Wahlpflichtfächer ist eine studienbegleitende Prüfungsleistung nach § 7a Abs. 4 zu erbringen.

 

 

Dritter Teil

Fächer

 

Biologie

 

1.   Inhalte

 

Inhalte des Faches Biologie sind

 

      a)  Fachdidaktik,

      b)  Grundstrukturen des Faches Biologie und seiner Teilgebiete,

      c)   Bau und Funktion der Organismen, Populationen und Ökosysteme,

      d)  heimische Pflanzen‑ und Tierwelt, Bestimmen von Pflanzen und Tieren,

      e)  Ökologie, Physiologie, Genetik, Biotechnologie, Evolution, Verhaltenslehre,

      f)    ethische und gesellschaftliche Aspekte der Biologie,

      g)  Humanbiologie, insbesondere Gesundheitsförderung, Sexualerziehung und Umweltbildung,

        h)    Aspekte schulbezogener biologischer Arbeitsweisen einschließlich der Sicherheits‑ und Entsorgungsbestimmungen sowie der Maßnahmen zur Unfallverhütung und der Bestimmungen des Tier- und Pflanzenschutzes.

 

Die obige Aufzählung der Gebiete stellt weder eine Reihenfolge für die Behandlung noch eine Gewichtung dar. Sie ist auch nicht so zu verstehen, als seien die Inhalte grundsätzlich getrennt voneinander zu behandeln. Vielmehr bedingen sich die Inhalte in vielfältiger Weise  untereinander, ihre Vernetztheit erfordert eine integrierte, übergreifende Bearbeitung.

 

2.   Zulassungsvoraussetzungen

 

Für die Zulassung zur Prüfung sind 10 Leistungsnachweise über Grundkenntnisse in den genannten Inhalten, davon mindestens 3 in Fachdidaktik oder mit fachdidaktischen Bezügen, zu erbringen.

 

3.   Durchführung der Prüfung

 

Klausurarbeit

Die Kandidatin oder der Kandidat erhält entweder drei Themen aus drei unterschiedlichen Teilgebieten der Biologie, darunter verbindlich Humanbiologie, zur Auswahl, von denen eins zu bearbeiten ist oder sie oder er erhält aus drei Teilgebieten, darunter verbindlich Humanbiologie, mehrere Aufgaben, von denen eine angegebene Anzahl zu bearbeiten ist.

 

      Mündliche Prüfung

Für die mündliche Prüfung kann die Kandidatin oder der Kandidat Schwerpunkte benennen, in denen sie oder er vertiefte Kenntnisse erworben hat. Fachdidaktik soll Gegenstand der mündlichen Prüfung sein.

 

 

Chemie

 

1.   Inhalte

 

Inhalte des Faches Chemie sind

 

 

  a)                                                                          Fachdidaktik,

  b)       Anorganische, Organischen und Physikalische Chemie auf der Grundlage hinreichenden Wissens über die Stoffe, deren Eigenschaften und Reaktionen unter besonderer Berücksichtigung allgemeiner Gesetze und Zusammenhänge sowie deren Bedeutung und Auswirkung,

      c)   wichtige chemisch-technische Prozesse sowie deren Bedeutung und Auswirkung,

      d)  chemische Stoffe in der Natur, insbesondere die großen Stoffkreisläufe und deren Beeinflussung unter Einschluss biologischer bzw. physikalischer Fragestellungen,

      e)  schulbezogene Experimentiermethoden einschließlich der Sicherheits‑ und Entsorgungsbestimmungen sowie der Maßnahmen zur Unfallverhütung.

 

Die obige Aufzählung der Gebiete stellt weder eine Reihenfolge für die Behandlung noch eine Gewichtung dar. Sie ist auch nicht so zu verstehen, als seien die Inhalte grundsätzlich getrennt voneinander zu behandeln. Vielmehr bedingen sich die Inhalte in vielfältiger Weise  untereinander, ihre Vernetztheit erfordert eine integrierte, übergreifende Bearbeitung.

 

2.   Zulassungsvoraussetzungen

 

Für die Zulassung zur Prüfung sind 10 Leistungsnachweise über Grundkenntnisse in den genannten Inhalten, davon mindestens 3 in Fachdidaktik oder mit fachdidaktischen Bezügen, zu erbringen.

 

3.   Durchführung der Prüfung

 

Klausurarbeit

Die Kandidatin oder der Kandidat erhält drei Themen aus den Bereichen Anorganische Chemie, Organische Chemie oder Physikalische Chemie zur Auswahl, von denen eins zu bearbeiten ist, oder sie oder er erhält aus den Bereichen Anorganische Chemie, Organische Chemie, Physikalische Chemie mehrere Aufgaben, von denen eine angegebene Anzahl zu bearbeiten ist.

 

Mündliche Prüfung

Für die mündliche Prüfung kann die Kandidatin oder der Kandidat Schwerpunkte benennen, in denen sie oder er vertiefte Kenntnisse erworben hat. Fachdidaktik soll Gegenstand der mündlichen Prüfung sein.

 

 

 

Dänisch/Englisch/Französisch/Russisch/Spanisch;

Erweiterungsfächer Italienisch, Niederländisch, Norwegisch, Schwedisch

 

1.   Inhalte

 

Inhalte der Fächer Dänisch/Englisch/Französisch/Russisch/Spanisch und der Erweiterungsfächer Italienisch, Niederländisch, Norwegisch, Schwedisch sind

 

      a)   Fachdidaktik,

 

      b)   Sprachpraxis:

-  Verständnis und Darstellung mündlicher und schriftlicher Gegenwartssprache,

-  Aussprache, Intonation, Orthographie, Grammatik, Lexik und Stilistik.

 

      c)   Landeskunde:

            -  wesentliche geographische, politische, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Gegebenheiten in Ländern der Zielsprache unter Berücksichtigung kontrastiver Aspekte,

            -  Grundzüge der neueren Geschichte von Ländern der Zielsprache.

 

d)   Literaturwissenschaft:

-  Analyse literarischer Texte unter Einschluss etablierter und neuer Medien,

-  Theorie der Gattungen und Textsorten,

-  Grundzüge der historischen Entwicklung der jeweiligen Literatur, insbesondere der neueren Literatur,

-  Kinder- und Jugendliteratur.

 

e)   Sprachwissenschaft:

      -  Analyse der Gegenwartsprache,

      -  historische Entwicklung der jeweiligen Sprache,

      -  Theorien des Fremdsprachenerwerbs.

 

Die obige Aufzählung der Gebiete stellt weder eine Reihenfolge für die Behandlung noch eine Gewichtung dar. Sie ist auch nicht so zu verstehen, als seien die Inhalte grundsätzlich getrennt voneinander zu behandeln. Vielmehr bedingen sich die Inhalte in vielfältiger Weise  untereinander, ihre Vernetztheit erfordert eine integrierte, übergreifende Bearbeitung.

 

2.   Zulassungsvoraussetzungen

 

Für die Zulassung zur Prüfung sind 10 Leistungsnachweise über Grundkenntnisse in den genannten Inhalten, davon mindestens 3 in Fachdidaktik oder mit fachdidaktischen Bezügen, zu erbringen.

 

3.   Durchführung der Prüfung

 

Klausurarbeit

Die Kandidatin oder der Kandidat erhält in der Fremdsprache je ein materialgebundenes und ein freies Thema zur Wahl, von denen eins zu bearbeiten ist.

 

 

Mündliche Prüfung

Für die mündliche Prüfung kann die Kandidatin oder er Kandidat Schwerpunkte setzen, in denen sie oder er vertiefte Kenntnisse erworben hat. Fachdidaktik soll Gegenstand der mündlichen Prüfung sein.

 

 

Deutsch

 

1.   Inhalte

 

Inhalte des Faches Deutsch sind

 

      a)   Fachdidaktik,

 

      b)   Literaturwissenschaft:

-  Geschichte der deutschen Literatur vom 8. Jahrhundert bis zur Gegenwart,

-  exemplarische Werke der Epochen,

-  Gegenwartsliteratur einschließlich der Kinder- und Jugendliteratur,

-  Literatur anderer Sprachen und deren Einfluss auf die deutsche Literatur,

-  Werkkomplexe,

-  Theorie der Gattungen und Textsorten, literarische Gattungen,

-  nichtfiktionale Textsorten und ihre kommunikativen Bedingungen,

-  Theorie und Praxis etablierter und neuer Medien sowie ihre Analyse,

-  literaturwissenschaftliche Grundbegriffe,

-  erkenntnistheoretische und hermeneutische Fundierung der Literaturwissenschaft,

-  theoretische Grundlagen der Literaturwissenschaft,

-  Methoden der Textinterpretation sowie ihrer theoretischen Fundierung,

-  Analyse und Interpretation von Texten.

 

      c)   Sprachwissenschaft:

-  Theorien und Methoden der Sprachbeschreibung,

-  Phonologie und Graphemantik, Morphologie, Lexikologie, Semantik, Syntax, Textlinguistik, Kognitive Linguistik,

-  Theorie des Sprachgebrauchs und Prozesse und Formen mündlicher und schriftlicher Kommunikation,

-  Erst- und Zweitspracherwerbs einschließlich der psycholinguistischen Grundlagen, komparativistische Verfahren,

-  Störungen des Lesens und Schreibens und der mündlichen und schriftlichen Kommunikation,

-  Geschichte der deutschen Sprache, Entwicklungstendenzen der Gegenwartssprache,

-  Beziehungen des Deutschen zu anderen Sprachen, komparativistische Verfahren,

-  Alt‑ und Mittelhochdeutsch oder Altniederdeutsch (Altsächsisch) und Mittelniederdeutsch,

-  Varietäten des Deutschen (Dialekte, Soziolekte, Fachsprachen; einschließlich Schriftlichkeit/Mündlichkeit und medienspezifischer Aspekte),

-  Sprachnormen und ihre Problematik einschließlich Grundlagen der Fehleranalyse,

-  sprachwissenschaftliche Analyse von mündlichen und schriftlichen Texten, Argumentationsanalyse.

 

Die obige Aufzählung der Gebiete stellt weder eine Reihenfolge für die Behandlung noch eine Gewichtung dar. Sie ist auch nicht so zu verstehen, als seien die Inhalte grundsätzlich getrennt voneinander zu behandeln. Vielmehr bedingen sich die Inhalte in vielfältiger Weise  untereinander, ihre Vernetztheit erfordert eine integrierte, übergreifende Bearbeitung.

 

2.   Zulassungsvoraussetzungen

 

Für die Zulassung zur Prüfung sind 10 Leistungsnachweise über Grundkenntnisse in den genannten Inhalten, davon mindestens 3 in Fachdidaktik oder mit fachdidaktischen Bezügen, zu erbringen.

 

3.   Durchführung der Prüfung

 

Klausurarbeit

Die Kandidatin oder der Kandidat erhält je ein Thema aus den Bereichen Literaturwissenschaft oder Sprachwissenschaft zur Auswahl, von denen eins bearbeitet werden muss.

 

Mündliche Prüfung

Für die mündliche Prüfung kann die Kandidatin oder der Kandidat Schwerpunkte benennen, in denen sie oder er vertiefte Kenntnisse erworben hat. Fachdidaktik soll Gegenstand der mündlichen Prüfung sein.

 

 

Erdkunde

 

1.   Inhalte

 

Inhalte des Faches Erdkunde sind

 

a)  Fachdidaktik,

b)  Physische Geographie/Geoökologie,

c)   Anthropogeographie (Kultur- und Sozialgeographie sowie Wirtschaftsgeographie),

d)  regionale Geographie an ausgewählten Beispielen, insbesondere Schleswig-Holstein, Deutschland, Europa und ein außereuropäischer Kontinent,

e)  Analyse, Anwendung und Übertragung von Modellen und Theorien räumlicher Inwertsetzung und Planung,

f)    Raumstrukturen, räumliche und raumwirksame Prozessen sowie deren historische und gesellschaftliche Bedingungen und Auswirkungen,

g)  aktuelle und wirtschaftliche Entwicklungen, insbesondere unter Berücksichtigung der Belastung des natürlichen Potentials von Erdräumen,

h)   Geomethodik.

 

Die obige Aufzählung der Gebiete stellt weder eine Reihenfolge für die Behandlung noch eine Gewichtung dar. Sie ist auch nicht so zu verstehen, als seien die Inhalte grundsätzlich getrennt voneinander zu behandeln. Vielmehr bedingen sich die Inhalte in vielfältiger Weise  untereinander, ihre Vernetztheit erfordert eine integrierte, übergreifende Bearbeitung.

 

2.   Zulassungsvoraussetzungen

 

Für die Zulassung zur Prüfung sind 10 Leistungsnachweise über Grundkenntnisse in den genannten Inhalten, davon mindestens 3 in Fachdidaktik oder mit fachdidaktischen Bezügen, zu erbringen.

 

3.   Durchführung der Prüfung

 

Klausurarbeit

Es wird je ein Thema aus den Bereichen  Physische Geographie/Geoökologie, der regionalen und der Anthropogeographie gestellt, von denen eins zu bearbeiten ist. Es können auch aus jedem der drei Bereiche mehrere Aufgaben gestellt werden, von denen angegebene Anzahl zu bearbeiten ist.

 

Mündliche Prüfung

Für die mündliche Prüfung kann die Kandidatin oder der Kandidat Schwerpunkte benennen, in denen sie oder er vertiefte Kenntnisse erworben hat. Fachdidaktik soll Gegenstand der mündlichen Prüfung sein.

 

 

Geschichte

 

1.   Inhalte

 

Inhalte des Faches Geschichte sind

 

a)  Fachdidaktik,

b)  zentrale Vorgänge und Problemstellungen der Geschichte des Altertums, des Mittelalters und der Neuzeit,

c)   Interpretation und Einordnung historischer Quellen,

d)  Deutsche, Europäische sowie Außereuropäische Geschichte.

 

Die obige Aufzählung der Gebiete stellt weder eine Reihenfolge für die Behandlung noch eine Gewichtung dar. Sie ist auch nicht so zu verstehen, als seien die Inhalte grundsätzlich getrennt voneinander zu behandeln. Vielmehr bedingen sich die Inhalte in vielfältiger Weise untereinander, ihre Vernetztheit erfordert eine integrierte, übergreifende Bearbeitung.

 

2.   Zulassungsvoraussetzungen

 

Für die Zulassung zur Prüfung sind 10 Leistungsnachweise über Grundkenntnisse in den genannten Inhalten, davon mindestens 3 in Fachdidaktik oder mit fachdidaktischen Bezügen, zu erbringen.

 

3.   Durchführung der Prüfung

 

Klausurarbeit

Die Kandidatin oder der Kandidat erhält je ein Thema aus den Bereichen Geschichte des Altertums, des Mittelalters oder der Neuzeit zur Auswahl, von denen eins bearbeitet werden muss.

 

Mündliche Prüfung

Für die mündliche Prüfung kann die Kandidatin oder der Kandidat Schwerpunkte benennen, in denen sie oder er vertiefte Kenntnisse erworben hat. Fachdidaktik soll Gegenstand der mündlichen Prüfung sein.

 

 

Informatik (Erweiterungsfach)

 

1.   Inhalte

 

Inhalte des Faches Informatik sind

 

a)  Fachdidaktik,

b)  Algorithmen, Programmierung und Konzepte der Programmiersprachen,

c)   (mathematisch-) theoretische Grundlagen,

d)  Betriebssysteme, Rechnernetze und Informationssysteme,

e)  Anwendungen und Auswirkungen.

 

Die obige Aufzählung der Gebiete stellt weder eine Reihenfolge für die Behandlung noch eine Gewichtung dar. Sie ist auch nicht so zu verstehen, als seien die Inhalte grundsätzlich getrennt voneinander zu behandeln. Vielmehr bedingen sich die Inhalte in vielfältiger Weise  untereinander, ihre Vernetztheit erfordert eine integrierte, übergreifende Bearbeitung.

 

2.   Zulassungsvoraussetzungen

 

Für die Zulassung zur Prüfung sind 10 Leistungsnachweise über Grundkenntnisse in den genannten Inhalten, davon mindestens 3 in Fachdidaktik oder mit fachdidaktischen Bezügen, zu erbringen.

 

3.   Durchführung der Prüfung

 

Klausurarbeit

Es werden Aufgaben aus den Bereichen nach Nr. 1 gestellt.

 

Mündliche Prüfung

Für die mündliche Prüfung kann die Kandidatin oder der Kandidat Schwerpunkte benennen, in denen sie oder er vertiefte Kenntnisse erworben hat. Fachdidaktik soll Gegenstand der mündlichen Prüfung sein.

 

 

Kunst

 

1.   Inhalte

 

Inhalte des Faches Kunst sind

 

a)  Fachdidaktik,

b)  Geschichte der europäischen Kunst (einschließlich Design und Umweltgestaltung),

c)   kunstwissenschaftliche Grundbegriffe,

d)  neuere Kunst‑ und Medienentwicklung,

e)  künstlerische Objekte und Prozesse,

f)    Zusammenhang von Kommunikation, Kultur und Wahrnehmung,

g)  Produktions‑, Rezeptions‑, Distributions‑ und Verarbeitungsprozesse künstlerischer Objekte unter besonderer Berücksichtigung aktueller Entwicklungen,

h)   selbständige Umgang mit fachspezifischen Materialien, Medien, Verfahren,

i)    eigenständiges künstlerisches Arbeiten,

j)    Präsentation und Erläuterung eigener Arbeiten.

 

Die obige Aufzählung der Gebiete stellt weder eine Reihenfolge für die Behandlung noch eine Gewichtung dar. Sie ist auch nicht so zu verstehen, als seien die Inhalte grundsätzlich getrennt voneinander zu behandeln. Vielmehr bedingen sich die Inhalte in vielfältiger Weise  untereinander, ihre Vernetztheit erfordert eine integrierte, übergreifende Bearbeitung.

 

2.   Zulassungsvoraussetzungen

 

Für die Zulassung zur Prüfung sind 10 Leistungsnachweise über Grundkenntnisse in den genannten Inhalten, davon mindestens 3 in Fachdidaktik oder mit fachdidaktischen Bezügen, zu erbringen.

 

3.   Durchführung der Prüfung

 

Fachpraktische Prüfung

 

Die fachpraktische/künstlerische Prüfung in Kunst umfasst folgende Teilprüfungen:

 

1.   eine Präsentation eigener, während des Studiums entstandener Arbeiten, unter denen Zeichnungen sein müssen,

2.   eine künstlerisch‑praktische Aufgabe im Bereich Bildende Kunst, wählbar sind: Grafik/Druckgrafik, Malerei, Bildhauerei/Rauminstallation, Figurenspiel/Performance),

3.   eine künstlerisch‑praktische Aufgabe im Bereich Visuelle Medien, wählbar sind: Fotografie, Film/Video, Elektronische Medien, Grafik/Design;

 

Die während des Studiums entstandenen Aufgaben und die künstlerisch-praktischen Aufgaben werden in einem angemessenen Rahmen ausgestellt und sind Gegenstand eines Werkstattgesprächs.

 

Klausurarbeit

Die Kandidatin oder der Kandidat erhält je ein Thema aus den Bereichen Kunstwissenschaft, Medienwissenschaft, Kunstpädagogik zur Auswahl, von denen eins bearbeitete werden muss. Es wird eine Auseinandersetzung mit Werken verlangt.

 

Mündliche Prüfung

Für die mündliche Prüfung kann die Kandidatin oder der Kandidat Schwerpunkte benennen, in denen sie oder er vertiefte Kenntnisse erworben hat. Fachdidaktik soll Gegenstand der mündlichen Prüfung sein.

 

 

Latein/Griechisch

 

1.   Inhalte

 

Inhalte des Faches Latein/Griechisch sind

 

a)   Fachdidaktik,

 

b)   Literaturwissenschaft:

-  Literaturgeschichte bis zum Ausgang der Antike,

-  literarische Gattungen auf der Grundlage von Originallektüre,

-  spätlateinische oder mittel- oder neulateinische Werke (für Latein),

-  hellenistische oder kaiserzeitliche Werke (für Griechisch),

-  Rhetorik und Poetik,

-  antike Geschichte, Geographie, Mythologie, Religion, Philosophie, Rechts‑ und Staatskunde sowie Wechselbeziehungen der antiken Kulturen,

-  Werke je eines Dichters und eines Prosaikers, bei umfangreicherem Originalschrifttum in thematischer Auswahl einschließlich der wichtigen zugehörigen Fachliteratur,

-  Bestimmen, Beschreiben und Vortragen von Sprechversen,

-  Erläuterung und Interpretation von Texten aller literarischer Gattungen,

-  einzelne Autoren als Zeugen eines Kulturzusammenhanges,

-  themenzentrierte Verknüpfung verschiedener Sachverhalte der antiken Kultur und ihre Beziehung zu Gegebenheiten der Gegenwart.

 

c)   Sprachwissenschaft/Sprachpraxis:

-  Wortschätze, attische Grammatik, Dialekte der literarischen Gattungen (für Griechisch),

-  Grammatik von Plautus bis zur Mitte des zweiten nachchristlichen Jahrhunderts und Spät‑ und Mittellateinisch (für Latein),

-  Bestimmen, Beschreiben und Vortragen von Sprechversen,

            -  schwierige Texte aller Gattungen,

-  Übersetzen aus der und in die Fremdsprache,

-  wichtigste Sprach- und Stilmittel von Dichtung und Prosa.

 

Die obige Aufzählung der Gebiete stellt weder eine Reihenfolge für die Behandlung noch eine Gewichtung dar. Sie ist auch nicht so zu verstehen, als seien die Inhalte grundsätzlich getrennt voneinander zu behandeln. Vielmehr bedingen sich die Inhalte in vielfältiger Weise  untereinander, ihre Vernetztheit erfordert eine integrierte, übergreifende Bearbeitung.

 

2.   Zulassungsvoraussetzungen

 

Für die Zulassung zur Prüfung sind 10 Leistungsnachweise über Grundkenntnisse in den genannten Inhalten, davon mindestens 3 in Fachdidaktik oder mit fachdidaktischen Bezügen, zu erbringen.

 

3.   Durchführung der Prüfung

 

Klausurarbeit

Die Kandidatin oder der Kandidat fertigt eine Übersetzung aus der Fremdsprache in die deutsche Sprache an. Zusätzlich wird eine grammatische; stilistische und inhaltliche Analyse des Textes gefordert.

 

Mündliche Prüfung

Für die mündliche Prüfung kann die Kandidatin oder der Kandidat Schwerpunkte benennen, in denen sie oder er vertiefte Kenntnisse erworben hat. Fachdidaktik soll Gegenstand der mündlichen Prüfung sein.

 

 

Mathematik

 

1.   Inhalte

 

Inhalte des Faches Mathematik sind

 

  a)                                                                          Fachdidaktik,

  b)                                                                          Algebra,

  c)                                                                          Analysis,

      d)  Geometrie,

      e)  Logik,

      f)    Numerik,

      g)  Optimierung.

 

Die obige Aufzählung der Gebiete stellt weder eine Reihenfolge für die Behandlung noch eine Gewichtung dar. Sie ist auch nicht so zu verstehen, als seien die Inhalte grundsätzlich getrennt voneinander zu behandeln. Vielmehr bedingen sich die Inhalte in vielfältiger Weise untereinander, ihre Vernetztheit erfordert eine integrierte, übergreifende Bearbeitung.

 

2.   Zulassungsvoraussetzungen

 

Für die Zulassung zur Prüfung sind 10 Leistungsnachweise über Grundkenntnisse in den genannten Inhalten, davon mindestens 3 in Fachdidaktik oder mit fachdidaktischen Bezügen, zu erbringen.

 

3.   Durchführung der Prüfung

 

Klausurarbeit

Es werden die Lösung von Aufgaben und/oder fachliche Erörterungen verlangt. An die Stelle der Klausur kann eine studienbegleitende schriftliche Seminararbeit treten.

 

Mündliche Prüfung

Für die mündliche Prüfung kann die Kandidatin oder der Kandidat Schwerpunkte benennen, in denen sie oder er vertiefte Kenntnisse erworben hat. Fachdidaktik soll Gegenstand der mündlichen Prüfung sein.

 

 

 

Musik

 

1.   Inhalte

 

Inhalte des Faches Musik sind

 

a)  Fachdidaktik,

b)  historische und systematische Musikwissenschaft,

c)   musikalische Stilrichtungen, Formen und Gattungen,

d)  Musiktheorie mit den Teilbereichen Tonsatz, Gehörbildung und Musikalische Analyse,

e)  Musikpädagogik und Didaktik des Faches,

f)    neue Medien im Musikbereich,

g)  das künstlerische Hauptfach (es kann jedes Instrument oder Gesang aus dem Lehrangebot der Musikhochschule Lübeck gewählt werden),

h)   Pflichtfach Klavier (wenn dieses nicht künstlerisches Hauptfach ist),

i)    Pflichtfach Gesang (wenn dieses nicht künstlerisches Hauptfach ist),

j)    schulpraktisches Klavierspiel, Liedspiel, Improvisation, Partiturspiel,

k)   Chor- und Instrumentalensembleleitung,

l)    künstlerisches Leistungsfach (es kann jedes Instrument oder Gesang aus dem Lehrangebot der Musikhochschule Lübeck gewählt werden),

m) schulpraktisches Ensemblemusizieren,

n)   Sprecherziehung.

 

Die obige Aufzählung der Gebiete stellt weder eine Reihenfolge für die Behandlung noch eine Gewichtung dar. Sie ist auch nicht so zu verstehen, als seien die Inhalte grundsätzlich getrennt voneinander zu behandeln. Vielmehr bedingen sich die Inhalte in vielfältiger Weise untereinander, ihre Vernetztheit erfordert eine integrierte, übergreifende Bearbeitung.

 

2.   Zulassungsvoraussetzungen

 

a)     5 Leistungsnachweise über Grundkenntnisse in den unter 1. genannten Inhalten – im Doppelfach: 10 Leistungsnachweise

b)     3 Leistungsnachweise in dem gewählten Studienschwerpunkt – im Doppelfach: Jeweils 4 Leistungsnachweise in den beiden gewählten Studienschwerpunkten

c)      1 Leistungsnachweis im Künstlerischen Leistungsfach

d)     Nachweis der erfolgreichen Planung, Durchführung und Auswertung eines musikalischen oder eines musikpädagogischen Projektes

 

3.   Durchführung der Prüfung

 

Für Kandidatinnen und Kandidaten, die die Prüfung zum Doppelfach Musik absolvieren, gelten in allen Teilprüfungen erhöhte Prüfungsanforderungen und jeweils ca. 50% längere Prüfungszeiten.

Für Prüfungen, die die gewählten Studienschwerpunkte betreffen, gelten erhöhte Prüfungsanforderungen und jeweils um bis zu 100% erhöhte Prüfungszeiten

 

Fachpraktische Prüfung

 

      1.   Künstlerisches Hauptfach: (Prüfungszeit etwa 30 bis 40 Minuten)

            Vortrag von vier Werken aus verschiedenen Stilepochen und Genres. Eines der Werke muss nach 1945 entstanden sein und neue Kompositionsverfahren bzw. Stiltechniken aufweisen. Im Regelfall sollen die Werke vollständig angeboten werden. Eines der Werke kann ein Kammermusikwerk sein. Beim Hauptfach Gesang sollen alle drei Gattungen (Oper, Oratorium und Lied) vertreten sein, ggf. auch Musical, Chanson und Song.

 

      2.   Pflichtfach Klavier -wenn Klavier nicht künstlerisches Hauptfach ist)(Prüfungszeit etwa 30 Minuten):

            Vortrag von drei bis vier Werken aus verschiedenen Stilepochen und Genres, darunter ein nach 1945 entstandenes Werk und ein Kammermusikwerk.

 

      3.   Pflichtfach Gesang - wenn Gesang nicht künstlerisches Hauptfach ist (Prüfungszeit etwa 20 Minuten):

            Vortrag von zwei bis drei Werken aus verschiedenen Stilepochen oder Genres, auch des 20. Jahrhunderts, ggf. auch Jazz und Popularmusik.

 

      4.   Chorleitung (Prüfungszeit etwa 30 Minuten) Anforderungen:

            Einstudieren eines Chorwerkes oder eines Chorwerk-Ausschnitts; dabei Nachweis grundlegender Kenntnisse und Fertigkeiten im Bereich der Chorleitung einschließlich Kinder- und Jugendchorleitung, der chorischen Stimmbildung, der Aufführungspraxis etc; die Prüfungsaufgabe kann aus verschiedenen Stilepochen einschließlich Jazz und Popularmusik gestellt werden; sie wird der Kandidatin oder dem Kandidaten eine Woche vor der Prüfung mitgeteilt.

 

      5.   Instrumentalensembleleitung - Orchester/Band - (Prüfungszeit etwa 30 Minuten)

            Einstudieren eines Instrumentalstückes; dabei Nachweis grundlegender Kenntnisse und Fertigkeiten im Bereich der Instrumentalkreisleitung, der Schulorchesterleitung sowie Kenntnisse der entsprechenden Literatur; die Prüfungsaufgabe kann aus verschiedenen Stilepochen und Genres einschließlich Jazz und Popularmusik gestellt werden; sie wird der Kandidatin oder dem Kandidaten eine Woche vor der Prüfung mitgeteilt.

 

      6.   Schulpraktisches Klavierspiel - Liedspiel/Improvisation - (Prüfungszeit etwa 20 Minuten):

            Nachweis von Fertigkeiten zur Unterstützung schulischer Musizierpraxis am Klavier in den Bereichen Lied/Folklore und Jazz/Rock/Pop in Form von Repertoirespiel (mindestens fünf Titel aus jedem Bereich in stiltypischen Begleitformen unter Berücksichtigung von Improvisation, Transposition und Arrangement-Teilen, in denen die Kandidatin oder der Kandidat selbst singt) und Ad-hoc-Spiel ( Klaviersatz zu einem Lied/Folklore-Titel nach Vorlage einer unbezeichneten Melodiestimme sowie zu einem Jazz/Rock/Pop-Titel nach Vorlage eines Leadsheets -Vorbereitungszeit etwa 20 Minuten).

 

      7.   Partiturspiel (Prüfungszeit etwa 15 Minuten)

            Vortrag eines Partiturausschnitts nach einstündiger Vorbereitungszeit, Vomblattspiel eines gemischten Chorsatzes.

 

8.   Tonsatz

 

Klausur (4-stündig):

Aussetzen eines Generalbasses und/oder Chorals (vierstimmig), polyphoner historischer Kontrapunkt-Satz (zweistimmig), Analyse einer Werkes oder Werkausschnitts aus dem 19./20. Jahrhundert.

 

Mündliche / praktische Prüfung (Prüfungszeit etwa 20 Minuten):

Kenntnisse der durmolltonalen Harmonielehre einschließlich der Grundlagen der Jazzharmonik mit Demonstrationen am Klavier, Kenntnisse verschiedener musikalischer Satztechniken und –strukturen (von der historischen Kontrapunktlehre bis hin zu Satztechniken zeitgenössischer Musik).

 

9.   Gehörbildung

 

Klausur (einstündig):

Einstimmiges Diktat mit melodischen und rhythmischen Schwierigkeiten, zweistimmiger polyphoner Satz, vierstimmiger Liedsatz bzw. Choral; die Aufgabenstellung beinhaltet verschiedene Stilepochen und wird am Klavier gestellt.

 

Mündliche / praktische Prüfung (Prüfungszeit etwa 20 Minuten):

Erkennen von Intervallen, Dreiklängen und Septakkorden, Nachspielen von Harmonieverbindungen, Analyse und Interpretation eines kurzen Klangbeispiels vom Tonträger nach angemessener Vorbereitungszeit.

 

10.   Musikalische Analyse (Prüfungszeit etwa 20 Minuten):

 

Nachweis von Kenntnissen und Fertigkeiten im Bereich von Hör- und Textanalyse, Kenntnisse in der Formenlehre, analytische Beschreibung eines vorgelegten Notentextes – ggf. nach angemessener Vorbereitungszeit – , Kenntnisse zu einem Spezialgebiet.

 

 

Klausurarbeit

Die Kandidatin oder der Kandidat wählt einen der Bereiche Musikwissenschaft oder Musikpädagogik und erhält hierin eine zu bearbeitende Aufgabe.

 

Mündliche Prüfung

1.   Musikwissenschaft (Prüfungszeit etwa 30 Minuten):
Überblick über die Musikgeschichte, Kenntnisse über die wichtigsten Stilrichtungen, Formen und Gattungen

 

2.         Musikpädagogik einschließlich Fachdidaktik (Prüfungszeit etwa 30 Minuten) Kenntnisse über grundlegende musikpädagogische Richtungen und den aktuellen Forschungsstand des Faches.

 

Für die mündliche Prüfung kann die Kandidatin oder der Kandidat Schwerpunkte benennen, in denen sie oder er vertiefte Kenntnisse erworben hat.

 

 

Philosophie

 

1.   Inhalte

 

Inhalte des Faches Philosophie sind

 

a)  Fachdidaktik,

b)  Philosophie der Geistes‑, Natur‑ oder Sozialwissenschaften im Zusammenhang mit dem anderen Fach,

c)   wichtige Probleme und Problemzusammenhange der gegenwärtigen Philosophie,

d)  philosophische Disziplinen,

e)  wichtigste Epochen der europäischen Philosophiegeschichte,

f)    Ethik und Erkenntnis‑ oder Wissenschaftstheorie,

g)  Hauptwerke von Klassikern,

h)   philosophische Epochen,

i)    Verständnis und Darstellung philosophischer Texte im Interpretationszusammenhang,

j)    historische und wirkungsgeschichtliche Einordnung philosophischer Texte und Probleme,

k)   Relevanz philosophischer Argumente für die Lebenswirklichkeit,

l)    philosophische Reflektion aktueller Probleme,

m) Philosophieren mit Kindern und Jugendlichen.

 

Die obige Aufzählung der Gebiete stellt weder eine Reihenfolge für die Behandlung noch eine Gewichtung dar. Sie ist auch nicht so zu verstehen, als seien die Inhalte grundsätzlich getrennt voneinander zu behandeln. Vielmehr bedingen sich die Inhalte in vielfältiger Weise  untereinander, ihre Vernetztheit erfordert eine integrierte, übergreifende Bearbeitung.

 

2.   Zulassungsvoraussetzungen

 

Für die Zulassung zur Prüfung sind 10 Leistungsnachweise über Grundkenntnisse in den genannten Inhalten, davon mindestens 3 in Fachdidaktik oder mit fachdidaktischen Bezügen, zu erbringen.

 

3.   Durchführung der Prüfung

 

Klausurarbeit

Die Kandidatin oder der Kandidat erhält drei Themen aus den Bereichen nach Nr. 1. zur Auswahl, von denen zwei zu bearbeiten sind. In der Erweiterungsprüfung ist eins der Themen zu bearbeiten.

 

Mündliche Prüfung

Für die mündliche Prüfung kann die Kandidatin oder der Kandidat Schwerpunkte setzen, in denen sie oder er vertiefte Kenntnisse erworben hat. Fachdidaktik soll Gegenstand der mündlichen Prüfung sein.

 

 

Physik

 

1.   Inhalte

 

Inhalte des Faches Physik sind

 

a)  Fachdidaktik,

b)  Mechanik, Elektromagnetismus, Optik, Thermodynamik, kinetische Gastheorie, Atom-, Quanten-, Atom- und Kernphysik, elementare Grundlagen der Struktur der Materie, Vertiefung in einem Gebiet nach Wahl  und die in diesen Bereichen angewandten experimentellen und mathematischen Methoden, Prinzipien und Modellvorstellungen; Theoretisch-mathematische Beschreibung der klassischen Mechanik, der Elektrodynamik, der speziellen Relativitätstheorie und der Quantenmechanik.

 

Die obige Aufzählung der Gebiete stellt weder eine Reihenfolge für die Behandlung noch eine Gewichtung dar. Sie ist auch nicht so zu verstehen, als seien die Inhalte grundsätzlich getrennt voneinander zu behandeln. Vielmehr bedingen sich die Inhalte in vielfältiger Weise  untereinander, ihre Vernetztheit erfordert eine integrierte, übergreifende Bearbeitung.

 

2.   Zulassungsvoraussetzungen

 

Für die Zulassung zur Prüfung sind 10 Leistungsnachweise über Grundkenntnisse in den genannten Inhalten, davon mindestens 3 in Fachdidaktik oder mit fachdidaktischen Bezügen, zu erbringen.

 

3.   Durchführung der Prüfung

 

Klausurarbeit

Es werden eine Reihe von Einzelaufgaben und Fragen aus jedem der Bereiche Mechanik, Elektromagnetismus, Optik, Thermodynamik, kinetische Gastheorie, spezielle Relativitätstheorie, Atom, Quanten- und Kernphysik gestellt und weitere Aufgaben, die elementare Kenntnisse aus dem Bereich der Struktur der Materie voraussetzen. Von den Aufgaben ist eine angegebene Anzahl aus allen Bereichen zu bearbeiten.

 

Mündliche Prüfung

Für die mündliche Prüfung kann die Kandidatin oder der Kandidat Schwerpunkte benennen, in denen sie oder er vertiefte Kenntnisse erworben hat. Fachdidaktik soll Gegenstand der mündlichen Prüfung sein.

 

 

Evangelische Religion

 

1.   Inhalte

 

Inhalte des Faches Evangelische Religion sind

 

      a)   Fachdidaktik,

 

      b)   Bibelwissenschaft/Altes und Neues Testament:

            -  Bibelkunde im Überblick,

            -  Umgang mit alttestamentlichen und neutestamentlichen Texten,

            -  Geschichte Israels und Geschichte des Urchristentums sowie seine Umwelt im Überblick,

            -  Ur‑ und Vätergeschichte, Prophetie, Weisheit und Psalmen, Geschichtsbücher, Apostelgeschichte, Johannes-Offenbarung, Evangelien und den Paulinische Briefe.

 

      c)   Systematische Theologie:

            -  elementare dogmatische Problemstellungen im Überblick,

-  Grundzüge christlicher Lehrbildung, insbesondere reformatorische Theologie,

            -  zeitgenössische systematische Theologie,

            -  Konzepte ökumenischer Theologie,

            -  zentrale zeitgenössische Ansätze aus theologischer und nichttheologischer Ethik,

            -  konkrete ethische Problemfelder und gesellschaftliche Kernprobleme.

 

      d)   Kirchengeschichte:

            -  Kirchen‑ und Theologiegeschichte im Überblick, insbesondere Reformationsgeschichte,

            -  Umgang mit Quellentexten,

            -  Kirchengeschichte bzw. neuere kirchliche Zeitgeschichte.

 

      e)   Religionswissenschaft:

            -  zentrale zeitgenössische religiöse und weltanschauliche Denk- und Lebensformen,

-  Geschichte, Lehrer und gegenwärtige Kultur der großen Weltreligionen,

            -  nichtchristliche religiöse und weltanschauliche Denk- und Lebensformen.

 

      f)    Religionspädagogik:

            -  Reflexion der eigenen Religiosität und der Berufsrolle,

            -  religionspädagogische Probleme der Gegenwart unter Berücksichtigung unterschiedlicher erziehungswissenschaftlicher Positionen,

            -  grundlegende unterrichtliche Prozesse und religiöse Sprachformen,

            -  religiöse Sozialisation und die Lebenswelt von Schülerinnen und Schülern einschließlich religionspsychologischer und -soziologischer Fragestellungen.

 

Die obige Aufzählung der Gebiete stellt weder eine Reihenfolge für die Behandlung noch eine Gewichtung dar. Sie ist auch nicht so zu verstehen, als seien die Inhalte grundsätzlich getrennt voneinander zu behandeln. Vielmehr bedingen sich die Inhalte in vielfältiger Weise  untereinander, ihre Vernetztheit erfordert eine integrierte, übergreifende Bearbeitung.

 

2.   Zulassungsvoraussetzungen

 

Für die Zulassung zur Prüfung sind 10 Leistungsnachweise über Grundkenntnisse in den genannten Inhalten, davon mindestens 3 in Fachdidaktik oder mit fachdidaktischen Bezügen, zu erbringen.

 

3.   Durchführung der Prüfung

 

Klausurarbeit

Die Kandidatin oder Kandidat wählt einen der Bereiche Bibelwissenschaft, Systematische Theologie, Kirchengeschichte, Religionswissenschaft oder Religionspädagogik.

 

Mündliche Prüfung

Für die mündliche Prüfung kann die Kandidatin oder der Kandidat Schwerpunkte benennen, in denen sie oder er vertiefte Kenntnisse erworben hat. Fachdidaktik soll Gegenstand der mündlichen Prüfung sein.

 

 

Sport

 

1.   Inhalte

 

Inhalte des Faches Sport sind

 

a)  Fachdidaktik,

b)  Sport und Gesundheit, Bewegung und Training, insbesondere Analyse von Bewegung und Motorik, Bewegungslernen, motorische Entwicklung,

c)   Sport und Gesundheit, insbesondere: bewegungs‑ und körperbezogene Grundlagen der Gesundheitsförderung, Bedeutung der psycho-sozialen Faktoren, Belastbarkeit von Kindern und Jugendlichen, Verhütung gesundheitlicher Beeinträchtigungen im Sport,

d)  Sport und Gesellschaft, insbesondere sportliche Sozialisation, Sportethos, soziale Felder und Systeme im Sport, soziopolitische, -ökonomische, -kulturelle und historische Entwicklungen im Sport, sportsoziologische Theorieansätze,

e)  Sport und Psychologie, insbesondere Motivation und Einstellungen,

f)    Sport und Erziehung, insbesondere anthropologische Grundlagen von Körper‑ und Bewegungserfahrungen,

g)  Strukturen der Sportartbereiche,

h)   Lösungsansätze für grundlegende Bewegungsprobleme,

i)    spezielle Unterrichtsverfahren unter besonderer Berücksichtigung der Vermittlung grundlegender Bewegungserfahrungen, -fertigkeiten und -fähigkeiten,

j)-   grundlegende didaktische Aspekte,

k)- Bewegungsanalyse, Formanalyse und Bewegungskorrektur,

l)    Sichern und Helfen.

 

Die obige Aufzählung der Gebiete stellt weder eine Reihenfolge für die Behandlung noch eine Gewichtung dar. Sie ist auch nicht so zu verstehen, als seien die Inhalte grundsätzlich getrennt voneinander zu behandeln. Vielmehr bedingen sich die Inhalte in vielfältiger Weise  untereinander, ihre Vernetztheit erfordert eine integrierte, übergreifende Bearbeitung.

 

2.   Zulassungsvoraussetzungen

 

Für die Zulassung zur Prüfung sind 10 Leistungsnachweise über Grundkenntnisse in den genannten Inhalten, davon mindestens 3 in Fachdidaktik oder mit fachdidaktischen Bezügen, zu erbringen.

 

3.   Durchführung der Prüfung

 

Fachpraktische Prüfung

 

Die fachpraktische Prüfung in Sport umfasst acht Teilprüfungen in den schulrelevanten Sportartbereichen nach Buchstabe a bis h:

 

-     zwei Teilprüfungen nach Buchstabe a (mindestens ein Mannschaftsspiel),

-     je eine Teilprüfung nach Buchstaben b, c und d,

-     drei Teilprüfungen in verschiedenen Sportartbereichen nach Buchstaben e bis h;

 

Sportartbereiche sind

 

-     Mannschaftsspiele (wie Basketball, Handball, Fußball, Hockey, Volleyball) und Rückschlagspiele (wie Badminton, Tischtennis, Tennis),

-     Gerätturnen (Freies Turnen, Übungen des Gerätturnens),

-     Leichtathletik (Laufen, Springen, Werfen),

-     Schwimmen (Wassergewöhnung, Schwimmtechniken, Wasserspringen, Retten),

-     Gymnastik und Tanz (elementare Bewegungsformen, Ausdrucks- und Darstellungsformen),

-     Wassersportarten (wie Kanu, Rudern, Segeln, Surfen, dazu jeweils Material, Sicherheit),

-     Sportarten auf Rollen und Gleithilfen (wie Rollschuhlaufen, Inlineskaten, Skilaufen),

-     Kampfsportarten (wie Judo, Ringen).

 

Die vorgenannten Sportartbereiche/Sportarten können je nach Studienordnung und Lehrangebot der Hochschule durch weitere Sportbereiche/Sportarten ergänzt werden; weitere Teilprüfungen in ihnen können auf Antrag abgelegt werden.

 

Jede fachpraktische Teilprüfung hat einen eigenmotorischen und einen theoretischen Anteil. Die Teilprüfungen können schwerpunktmäßig Teile des jeweiligen Sportartbereichs besonders berücksichtigen. Die Kandidatin oder der Kandidat hat eine repräsentative Auswahl der für den jeweilige Sportartbereich bedeutsamen Bewegungs- und Spielhandlungen auszuführen; sie oder er kann auch eine von ihr oder ihm entwickelte Studie zu einem Bewegungs‑ oder Unterrichtsthema vorführen. Die für einen Sportartbereich wesentlichen theoretischen Grundlagen werden schriftlich oder mündlich geprüft.

 

Klausurarbeit

Es wird je ein Thema aus vier Bereichen nach Nr. 1 a) bis f) gestellt, von denen eins zu bearbeiten ist.

 

Mündliche Prüfung

Für die mündliche Prüfung kann die Kandidatin oder der Kandidat Schwerpunkte benennen, in denen sie oder er vertiefte Kenntnisse erworben hat. Fachdidaktik soll Gegenstand der mündlichen Prüfung sein.

 

 

Wirtschaft/Politik

 

1.   Inhalte

 

Inhalte des Faches Wirtschaft/Politik sind

 

      a)   Fachdidaktik,

 

      b)   Wirtschaftswissenschaften:

            -  Ansätze der Bildungsökonomie, insbesondere des Zusammenhangs von Bildung, Arbeitsmarkt und Beruf,

            -  Theorien und Instrumenten der Wirtschaftspolitik,

            -  mikroökonomische Zusammenhänge (Angebot, Nachfrage, Märkte und Preisbildung),

            -  makroökonomische Zusammenhänge (Volkseinkommen, Preisniveau und Beschäftigung),

            -  Staatsaufgaben,

            -  Wirtschaftsordnung und Wettbewerb,

            -  Spezialgebiete Wirtschaft .

 

      c)   Politik- und Gesellschaftswissenschaft:

            -  Politikwissenschaft in seinen Teildisziplinen,

            -  das politische System der Bundesrepublik Deutschland,

            -  vergleichende Analyse politischer Systeme (Comparative Government),

            -  internationale Beziehungen und Außenpolitik,

            -  politische Theorie und Ideengeschichte,

            -  Soziologie in seinen Teilgebieten,

-  soziale Grundphänomene der modernen Industriegesellschaft,

-  Kriterien zur Gliederung der Gesellschaft und Methoden der empirischen Sozialforschung,

            -  Aufgaben und Problemen des Sozialstaats,

            -  Prägung vieler Lebensbereiche durch verfassungsrechtliche Regelungen.

 

      d)   Berufsorientierung:

-  Bildungs- und Berufsbildungssysteme,

            -  Probleme des Übergangs vom Bildungs- in das Beschäftigungssystem,

            -  Elemente zur Ausbildungs-, Studien- und Berufswahlhilfe.

 

Die obige Aufzählung der Gebiete stellt weder eine Reihenfolge für die Behandlung noch eine Gewichtung dar. Sie ist auch nicht so zu verstehen, als seien die Inhalte grundsätzlich getrennt voneinander zu behandeln. Vielmehr bedingen sich die Inhalte in vielfältiger Weise  untereinander, ihre Vernetztheit erfordert eine integrierte, übergreifende Bearbeitung.

 

2.   Zulassungsvoraussetzungen

 

Für die Zulassung zur Prüfung sind 10 Leistungsnachweise über Grundkenntnisse in den genannten Inhalten, davon mindestens 3 in Fachdidaktik oder mit fachdidaktischen Bezügen, zu erbringen.

 

3.   Durchführung der Prüfung

 

Klausurarbeit

Die Kandidatin oder der Kandidat erhält je ein Thema aus den Bereichen Politikwissenschaft oder Wirtschaftswissenschaften zur Auswahl, von denen eins zu bearbeiten ist.

 

Mündliche Prüfung

Für die mündliche Prüfung kann die Kandidatin oder der Kandidat Schwerpunkte benennen, in denen sie oder er vertiefte Kenntnisse erworben hat. Fachdidaktik soll Gegenstand der mündlichen Prüfung sein.

 

 

VI. Interkulturelle Pädagogik für alle Lehrerlaufbahnen (Ergänzungsfach)

 

Ist eines der gewählten Fächer der Kandidatin oder des Kandidaten Deutsch, können bis zu 10 SWS aus dem Fach Deutsch auf den Gesamtumfang des Studiums von 20 SWS angerechnet werden. Aus anderen Fächern können Studienleistungen und Prüfungsleistungen angerechnet werden, soweit sie nach § 19 gleichwertig sind.

 

2.   Inhalte

 

Inhalte des Faches Interkulturelle Pädagogik sind

 

a)  Sprachwissenschaft und Sprachdidaktik:

 

-  Struktur der deutschen Gegenwartssprache, auch im Vergleich mit einer Herkunftssprache,

-  Zweitspracherwerb und Zweisprachigkeit,

-  Fachsprachen und Fachspracherwerb,

-  Didaktik und Methodik des Unterrichts in Deutsch als Zielsprache,

-  Lehrwerkanalyse, Kriterien der Beurteilung und ihre Begründung,

-  Sprachstands- und Fehlerdiagnose,

-  Planungskriterien für Unterrichtseinheiten.

 

b)  Pädagogik:

 

-  Sozialisationstheorien und -verläufe im Migrationsprozess,

-  bildungspolitische und schulorganisatorische Rahmenbedingungen sowie didaktische und methodische Besonderheiten des interkulturellen Arbeitens in nationalen und gemischt nationalen Gruppen,

-  Lernkonzepte interkultureller Bildung,

-  Konzepte der Sozialarbeit mit Migrantengruppen,

-  Bildungssysteme und interkulturelle Arbeit mit Migrantengruppen im internationalen Vergleich.

 

c)   Sozial- und Kulturwissenschaft:

 

- Theorien zur weltweiten Migration, ihren Ursachen, ihren ökonomischen und politischen Bedingungen und Folgen,

-  Sozialstruktur eines Herkunftslandes der Arbeitsmigranten oder von Flüchtlingen,

-  rechtliche Lage der Migranten in der Bundesrepublik Deutschland,

-  Kultur- und Identitätsentwicklung im Migrationsprozess,

-  Konflikte beim Zusammentreffen unterschiedlicher Kulturen (Rassismus, Ethnozentrismus).

 

Die obige Aufzählung der Gebiete stellt weder eine Reihenfolge für die Behandlung noch eine Gewichtung dar. Sie ist auch nicht so zu verstehen, als seien die Inhalte grundsätzlich getrennt voneinander zu behandeln. Vielmehr bedingen sich die Inhalte in vielfältiger Weise  untereinander, ihre Vernetztheit erfordert eine integrierte, übergreifende Bearbeitung.

 

3.   Zulassungsvoraussetzungen

 

Für die Zulassung zur Prüfung ist je ein Leistungsnachweis über Grundkenntnisse in den Gebieten a.) bis c.) zu erbringen.

 

4.   Durchführung der Prüfung

 

Klausurarbeit

 

Die Kandidatin oder der Kandidat wählt einen der Bereiche nach Nr. 1 a bis c.

 

Mündliche Prüfung

 

Für die mündliche Prüfung kann die Kandidatin oder der Kandidat Schwerpunkte benennen, in denen sie oder vertiefte Kenntnisse erworben hat.

 

 


Erweiterungs- und Ergänzungsfächer gemäß Landesverordnung der Ersten Staatsprüfungen der Lehrkräfte (Prüfungsordnung Lehrkräfte I - POL I) vom 11.09.2003 (GVOBl.Schl.-H. S.       )

 

 

Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom     .09.2003

III 501 - 3323.55 -

 

Gemäß § 20  Abs. 1 Satz 2 POL I werden folgende Fächer oder Fachrichtungen als Erweiterungsfächer genehmigt:

 

1. für die Laufbahn nach § 1 Nr. 3:

Informatik,

Italienisch,

Niederländisch ,

Norwegisch,

Schwedisch.

 

2. für die Laufbahn nach § 1 Nr. 4 eine berufliche Fachrichtung nach § 7 Abs. 3 Nr. 5.

 

3. für die Laufbahn nach § 1 Nr. 1 und 2 Friesisch*.

 

 

 

Gemäß § 20  Abs. 2 Satz 1 POL I werden folgende Fächer, Fachrichtungen oder schulisch relevante Aufgabenfelder  als Ergänzungsfächer genehmigt:

 

1. für alle Laufbahnen nach § 1:

Interkulturelle Pädagogik,

Niederdeutsch*,

Friesisch*,

Deutsch als Fremdsprache.

 

2. für die Laufbahnen nach § 1 Nr 1 und 4  Philosophie.

 

3. für die Laufbahnen nach § 1 Nr. 1 und 2 Gesundheitsbildung.

 

 

 

Kiel,

 

Dr. Wolfgang Meyer - Hesemann


Abweichende Fächerkombinationen der Ersten Staatsprüfung für die Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an Gymnasien gemäß Landesverordnung der Ersten Staatsprüfungen der Lehrkräfte (Prüfungsordnung Lehrkräfte I - POL I) vom 11.09.2003(GVOBl.Schl.-H. S.        )

 

Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom     .09.2003

III 501 - 3323.55

 

Gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 POL I gelten als Ausnahme zu § 7 Abs. 3 Nr. 3 POL I  folgende Regelungen:

 

Das Fach Musik kann mit dem Fach Musik als Doppelfach kombiniert werden. Dabei müssen zwei verschiedene Schwerpunkte gesetzt werden.

 

 

Kandidatinnen und Kandidaten, die die Prüfung im Fach Kunst oder Musik ablegen, können entscheiden, ob sie in ihrem zweiten Fach die Prüfung nach den Voraussetzungen und Anforderungen der Laufbahn nach § 1 Nr. 3 oder nach § 1 Nr. 2 mit dem Ziel einer auf die Klassenstufen 5 bis 10 des Gymnasiums beschränkten Lehrbefähigung ablegen wollen. Sie geben hierüber bei der Meldung zur Prüfung eine verbindliche Erklärung ab.

 

 

Kiel,

 

Dr. Wolfgang Meyer - Hesemann

 



* Damit unterstreicht die Landesregierung die besondere Stellung der in Schleswig-Holstein zu schützenden und zu fördernden Sprachen Nordfriesisch und Niederdeutsch