Prüfungsamt für Lehrerinnen und
Lehrer |
[Landesverordnung über die Ersten
Staatsprüfungen der Lehrkräfte (Prüfungsordnung Lehrkräfte I - POL I) vom
5. Oktober 1999 (GVOBl. Schl.-H., S. 312)]
Den Text der POL
I finden Sie hier.
Diese Hinweise sollen Ihnen die Abwicklung
des Prüfungsverfahrens für Ihr Examen erläutern.
Rechtsverbindlich
sind die Landesverordnung über die Ersten Staatsprüfungen der Lehrkräfte
(Prüfungsordnung Lehrkräfte I - POL I) vom 5. Oktober 1999 (GVOBl. Schl.-H., S.
312).
Seit dem 28. Oktober 1999 ist eine neue Prüfungsordnung, die POL I, gültig. Sie gilt in all ihren Bestimmungen für alle Kandidaten, die ihr Studium ab dem WS 1999/2000 begonnen haben bzw. für alle Kandidaten, die sich nach dem 31. März 2006 zur Ersten Staatsprüfung melden. Wer sich bis zum 31. März 2006 zur Prüfung meldet, kann diese noch nach den Bestimmungen der PO – Gy I i.V.m. den Übergangsbestimmungen nach § 62 der POL I ablegen. Als Meldung gilt dabei die Meldung zur Vorprüfung; die Meldung zum fachwissenschaftlichen Teil muss spätestens bis zum 28. Februar 2007 erfolgen. Somit werden die letzten Prüfungen nach den Bestimmungen der PO – Gy I von 1987 im Wintersemester 2007/08 abgeschlossen sein.
Zulässige Prüfungsfächer sind Deutsch,
Englisch, Französisch, Latein,
Mathematik, Kunst, Musik
(Gruppe A) und Ev. Religion,
Philosophie, Geschichte, Erdkunde,
Wirtschaft/Politik, Dänisch,
Griechisch,
Russisch, Spanisch, Biologie, Chemie, Physik, Sport (Gruppe B). Zulässige Fächerverbindungen sind
–
zwei Fächer
aus der Gruppe A oder
–
je ein Fach
aus Gruppe A und B oder
–
zwei der
Fächer Biologie, Chemie, Physik.
Die Erste
Staatsprüfung wird in den beiden Fächern und in den Pädagogischen Studien
abgelegt. In Fächerverbindungen mit Kunst oder Musik kann mit einem größeren Anteil oder
ausschließlich zunächst das Fach Kunst oder Musik und dann das andere Fach mit
dem noch erforderlichen Anteil oder ausschließlich studiert
werden.
Die Erste
Staatsprüfung wird in der Regel nach einer Studienzeit von 8, in den Fächern
Kunst und Musik 10 Semestern abgelegt. Alle Prüfungsteile bis auf das
Wahlpflichtfach der Pädagogischen Studien, ggf. die Hausarbeit (Näheres s. S.
2) und ggf. eine oder beide Klausuren (Näheres s. S.
2) werden nach dem Studium abgelegt.
Nach
Abschluss der Studien in Kunst oder Musik kann sich die Bewerberin
oder der Bewerber für dieses Prüfungsfach zur Prüfung, begrenzt auf die
erforderlichen Prüfungsteile, melden.
Die Zulassungsvoraussetzungen sind, beschränkt auf diese Prüfungsteile, bei der
Meldung zur Prüfung nachzuweisen. Die Prüfung in den
Pädagogischen Studien ist nach Maßgabe der am Studium
beteiligten Hochschulen und nach Wahl der Studierenden mit der
Prüfung in einem der beiden Fächer zu verbinden. Die Erste Staatsprüfung gilt
als nicht bestanden, wenn sich die Kandidatin oder der Kandidat nicht spätestens
fünf Jahre nach der Meldung zur Prüfung in Kunst oder Musik unter Beifügung
aller erforderlichen Nachweise zur Prüfung in dem noch nicht geprüften Fach
oder in den noch nicht geprüften Fächern gemeldet hat.
Schulpraktische
Studien sind
während des Studiums zu absolvieren. Die
Semesterpraktika von
zweimal sechs Unterrichtsbesuchen im Rahmen von Lehrveranstaltungen in den
Pädagogischen Studien sollen in Regel zu Beginn des Grundstudiums
durchgeführt werden. Weiterhin sind Semesterpraktika von je sechs
Unterrichtsbesuchen in den beiden Fächern im Rahmen fachdidaktischer
Lehrveranstaltungen zu Ende des Grundstudiums oder zu Beginn des
Hauptstudiums zu absolvieren. Die Teilnahme ist nachzuweisen. Ein sechswöchiges
Hauptpraktikum ist während des
Hauptstudiums in der vorlesungsfreien Zeit an einem Gymnasium abzuleisten.
Die erfolgreiche Teilnahme ist nachzuweisen. Die Durchführung der Praktika
wird durch die Praktikumsordnung der CAU Kiel geregelt. Das Büro für
Schulpraktische Studien im Lehrerbildungszentrum an der CAU Kiel
ist Ansprechpartner in diesen Angelegenheiten, u.a. erfolgt auch die Vergabe der
Praktikumplätze über dieses.
Während des
Studiums ist die Teilnahme an einem Projekt in den Pädagogischen
Studien oder in einem Fach vorgeschrieben.
Das Fach
Pädagogische Studien gliedert sich in die Teile Pädagogik (im Umfang
von 12 Semesterwochenstunden) und Psychologie (6 SWS) und dem
Wahlpflichtfach Philosophie oder Soziologie (6 SWS)
auf.
Die Erste
Staatsprüfung besteht aus folgenden Teilen:
1.
Hausarbeit in einem
der beiden Fächer oder in den Pädagogischen Studien unter Ausschluss des
Wahlpflichtfaches, also in Pädagogik oder
Psychologie,
2.
Prüfung im
Wahlpflichtfach der Pädagogischen Studien Philosophie oder
Soziologie,
3.
Klausuren in den
Fächern,
4.
fachpraktischer
Prüfung in den
Fächern Kunst, Musik und Sport,
5.
je einer mündlichen Prüfung in den beiden
Fächern und in den Pädagogischen Studien (unter Ausschluss des
Wahlpflichtfaches).
Zu 1 (Hausarbeit):
Das Thema
der Hausarbeit muss eine klar umrissene wissenschaftliche Fragestellung aus
einem der Prüfungsfächer zum Gegenstand haben. Es wird unter pädagogischen
oder fachwissenschaftlichen oder fachdidaktischen oder mehreren
Perspektiven gestellt. Die Auswahl
des Themas erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen der Kandidatin oder des
Kandidaten mit einer oder einem Fachprüfer. Der Prüfende wird als Referent
bestellt. Ein weiterer Prüfer wird als Korreferent bestellt.
Im Fach Kunst kann
anstelle der schriftlichen Hausarbeit eine künstlerisch-praktische
Arbeit aus dem Bereich der Kunst- und Gestaltungspraxis
anfertigt werden. Die Arbeit ist im Original vorzulegen. Ihr sind eine
schriftliche Reflexion über den Arbeitsprozess und eine schriftliche
Erläuterung des Arbeitsprozesses beizufügen. Das Objekt ist in
geeigneter Reproduktionsweise zu dokumentieren.
Für die Erstellung der Hausarbeit wird eine Frist von drei Monaten
vergeben. Die Hausarbeit kann aber auch als vorgezogene Prüfungsleistung nach
Ende der Vorlesungszeit des vorletzten Studiensemesters – bezogen auf das
individuelle Prüfungssemester, nicht auf die Regelstudienzeit – erstellt werden.
Die Bearbeitungsfrist beträgt dann vier Monate.
Zu 2 (Prüfung im
Wahlpflichtfach der Pädagogischen Studien Philosophie oder Soziologie):
Die Prüfung
im Wahlpflichtfach der Pädagogischen Studien wird im Hauptstudium durch die Hochschule abgenommen. Die Form
der Prüfungsleistung – mündliche Prüfung, Klausur o.a. – wird durch die
Hochschule festgelegt. Falls Wirtschaft/Politik eines der beiden gewählten
(Unterrichts-)Fächer ist, kann das
Wahlpflichtfach in den Pädagogischen Studien nur Philosophie sein; falls Philosophie eines der beiden
gewählten Fächer ist, kann es nicht Wahlpflichtfach sein. Bei der Meldung
zur Ersten Staatsprüfung ist ein Nachweis der bestandenen
studienbegleitenden Prüfungsleistung vorzulegen.
Zu 3 (Klausuren in den Fächern): Die Klausur
im jeweiligen Prüfungsfach können Sie nach Ihrer Wahl a) entweder nach der
Meldung zur Ersten Staatsprüfung (Blockprüfung nach dem Studium) oder
b) studienbegleitend im vorletzten oder letzten Studiensemester
ablegen – bezogen auf das individuelle
Prüfungssemester, nicht auf die Regelstudienzeit . Im Fall b
wenden Sie sich bitte wegen der Teilnahme an der Klausur rechtzeitig an das
betreffende Institut bzw. Seminar
der Hochschule. Sie erhalten nach bestandener Klausur vom betreffenden
Institut bzw. Seminar einen Nachweis darüber, den Sie bitte bei der Meldung zur
Ersten Staatsprüfung vorlegen.
Zu 4
(Fachpraktische Prüfung in den Fächern Kunst, Musik und Sport): Für diese
Fächer gelten die jeweiligen Fachanforderungen. Die fachpraktischen
Prüfungen bestehen aus Einzelprüfungen, aus deren Benotungen in den Fächern
Kunst und Sport bei gleicher Gewichtung rechnerisch eine Note für die
fachpraktische Prüfung gebildet wird. Im Fach Musik gelten bestimmte
Gewichtungen der Einzelprüfungsnoten (siehe Extra-Merkblatt Musik). Die
fachpraktischen Prüfungen werden bis auf Musik während des Studiums
abgelegt.
Zu 5
(Mündlichen Prüfungen): Die
mündliche Prüfung dauert je Kandidatin oder Kandidat in den
Pädagogischen Studien mindestens 30 und höchstens 45 Minuten,
in den Fächern etwa 60 Minuten. Auf Antrag kann die mündliche Prüfung auch als
Gruppenprüfung von bis zu drei Kandidatinnen und Kandidaten durchgeführt
werden.
Künftig
werden alle einzelnen Prüfungsleistungen mit einer der folgenden Noten bewertet: sehr gut (1,0; 1,3),
gut (1,7; 2,0; 2,3), befriedigend (2,7; 3,0; 3,3), ausreichend (3,7; 4,0), nicht
ausreichend (4,3; 4,7; 5,0).
Die Erste
Staatsprüfung wird zweimal jährlich abgenommen. Die Prüfungszeit hat den
Umfang von etwa einem Semester. Die Fristen für die Meldung zur Ersten
Staatsprüfung (bezieht sich nicht auf die vorgezogenen Teile) sind vor den
Geschäftsräumen des Prüfungsamtes ausgehängt.
Nachreichfristen
für die Teilnahmescheine und Leistungsnachweise, die zwischen Meldeschluss und
Prüfung erworben werden, sind ebenfalls ausgehängt.
Für die Meldung liegt in der Infothek vor
den Zimmern der Geschäftsstelle ein rotes Formblatt aus. Füllen
Sie dieses bitte vollständig aus. Das ausgefüllte Formular reichen Sie
bitte zusammen mit folgenden Meldeunterlagen persönlich in der Geschäftsstelle
ein: (Formblätter des Prüfungsamtes haben dieses Zeichen 2)
1.
blauen Papphefter (die
folgenden Unterlagen bitte von unten nach oben dort
abheften)
2.
tabellarische Darstellung des
Bildungsweges
3.
Erklärung, ob und
gegebenenfalls wo und mit welchem Ergebnis eine Prüfung über ein Lehramt
bereits ganz oder teilweise abgelegt wurde
4.
ggf. Zeugnis(se) über bereits
vorher abgelegte Hochschulprüfungen (z.B. Diplom, Magister,
Promotion)
5.
Studienbuch
6.
Zusammenstellung der belegten
Veranstaltungen in den jeweiligen Fächern mit Unterschrift des
Prüfers / der Prüferin und Siegel (oder Stempel) des
Instituts / Seminars
(Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Institute / Seminare).
2
7.
Zeugnis(se) über die
bestandenen Zwischenprüfungen mit Unterschrift und Siegel des Dekans/der Dekanin der
jeweiligen Fakultät
8.
Nachweise über
die schulpraktischen Studien
9.
Nachweis der
bestandenen Prüfung im Wahlpflichtfach (Philosophie oder Soziologie) der
Pädagogischen Studien
10.
ggf. Nachweis
über die studienbegleitend abgelegte(n) Klausur(en)
11.
schriftliche
Vereinbarung über das Thema der Hausarbeit einschließlich der Angabe der
maximalen Seitenzahl mit Ihrem Prüfer
(Gruppenarbeit bitte auf Meldeformular vermerken). 2
12.
Vorschläge für
die mündlichen Prüfungsthemen. Diese können bis spätestens vier Wochen vor
Beginn des Zeitraums für die mündlichen Prüfungen beim Prüfungsamt nachgereicht
werden. 2
13.
für das Fach Wirtschaft/Politik:
Teilnahmenachweis über ein Betriebspraktikum
14.
für die Fächer Kunst und Sport: Nachweis der bestandenen
fachpraktischen Prüfung
15.
für das Fach Mathematik: ggf. Seminarschein als
Ersatz für die zu schreibende Klausur
16.
für BAföG-Empfänger/innen: Kopie des letzten
BAföG-Bescheids
17.
das Meldeformular mit
aufgeklebtem Passfoto (Passfoto nicht älter als ein Jahr) 2
Für alle eingereichten Zeugnisse und
Bescheinigungen gilt, dass diese in der Akte verbleiben. Wenn Sie die
Originale für Ihre eigenen Unterlagen behalten möchten, legen Sie bitte bei der
Meldung das Original zusammen mit einer Kopie vor.
Wer seine Hausarbeit als vorgezogene
Prüfungsleistung nach Ende der Vorlesungszeit des vorletzten Studiensemesters schreiben möchte, muss
sich jeweils bis zu einem bestimmten Termin – siehe Aushang – beim
Prüfungsamt gemeldet haben. Zur Meldung ist eine Erklärung darüber, in welchem
Fach die Hausarbeit und ob sie als Einzel- oder Gruppenarbeit geschrieben
werden soll, eine schriftliche Vereinbarung über das Thema der Hausarbeit
einschließlich der Angabe der maximalen Seitenzahl mit Ihrem Prüfer
(2) sowie ein
blauer Papphefter sowie das Studienbuch mitzubringen.
Bei
Vollständigkeit der Meldeunterlagen erhalten Sie vom Prüfungsamt eine Zulassung
zur Prüfung an die von Ihnen angegebene
Adresse geschickt.
Im
Zulassungsschreiben sind das Thema, die maximale Seitenzahl und die
Abgabefrist für die Hausarbeit aufgeführt. Das
mitgeteilte Thema der Hausarbeit ist bindend und darf ohne Zustimmung des
Prüfungsamts nicht verändert werden.
In demselben
Prüfungsversuch kann einmal innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des
Themas ein anderes Thema beantragt werden. Dabei muss eine Vereinbarung über ein neues Thema vorgelegt werden.
Innerhalb eines Monats nach Rückgabe wird das neue Thema vom Prüfungsamt
mitgeteilt.
Die Hausarbeit – in
Kunst ggf. der Erläuterungsbericht – ist in deutscher Sprache
abzufassen. In den fremdsprachlichen Fächern außer in den Fächern
Latein und Griechisch kann sie ganz oder in Teilen in der
Fremdsprache angefertigt werden; ist sie
ausschließlich in deutscher Sprache gefertigt, ist eine Zusammenfassung
der Arbeit in der jeweiligen Fremdsprache – außer in Latein und Griechisch –
anzufertigen und beizufügen. Die Arbeit ist in zwei Exemplaren in gut lesbarer Maschinenschrift,
gebunden sowie mit Seitenzahlen, Inhaltsübersicht und einem genauen
Verzeichnis sämtlicher benutzter Quellen und Hilfsmittel versehen,
vorzulegen. Wörtlich oder dem Sinne nach aus Quellen entnommene
Textstellen sind stets als solche zu kennzeichnen. Dies gilt auch für
Zeichnungen, Kartenskizzen, bildliche Darstellungen, Tabellen und
andere entsprechende Teile der Arbeit. Bei experimentellen oder
empirischen Arbeiten sind, soweit vorgesehen, die Namen der Betreuenden und der
Umfang der Betreuung anzugeben. Inhaltlich und formal soll die Hausarbeit
wissenschaftlichen Ansprüchen genügen. Randgröße und
Zeilenabstand sprechen Sie bitte mit Ihrem Prüfer / Ihrer Prüferin ab. Die
Hausarbeit muss gebunden sein (keine Ringbindung!) Am Schluss der Arbeit müssen
Sie folgende Versicherung abgeben: „Ich erkläre, dass ich die Arbeit
selbständig abgefasst und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel
verwandt habe. Weiterhin erkläre ich, dass ich mit der Ausleihe der Arbeit einverstanden“ bzw. „nicht
einverstanden bin.“
Für die
Anfertigung der Hausarbeit wird eine Frist von drei Monaten (ab Datum der
Zulassung) gewährt, soweit die Hausarbeit nach Meldung zur Prüfung erstellt
wird. Als vorgezogene Prüfungsleistung nach Ende der Vorlesungszeit des
vorletzten Studiensemesters stehen
vier Monate zur Verfügung. In beiden Fällen ist die Hausarbeit
fristgerecht beim Prüfungsamt abzugeben. Der einfachste Nachweis der
fristgerechten Abgabe der Hausarbeit ist, diese persönlich in der
Geschäftsstelle abzugeben. Wenn Sie für die Abgabe der Hausarbeit den
Postweg wählen, dann lassen Sie sich bitte bei der Post unbedingt einen
Einlieferungsbeleg ausstellen, der das Datum der Annahme durch die Post
trägt. Diesen Einlieferungsbeleg senden Sie bitte umgehend an das Prüfungsamt.
Nach Eingang in der Geschäftsstelle wird die Hausarbeit zur Beurteilung an
den Prüfer / die Prüferin
weitergeleitet. Ein Exemplar der Hausarbeit verbleibt nach Abschluss des
Prüfungsverfahrens bei den Akten des Prüfungsamts, das zweite wird – soweit
Sie zugestimmt haben – zur Ausleihe zur Verfügung gestellt.
Die
eingereichte Hausarbeit wird von zwei Prüfern innerhalb von 8 Wochen gutachterlich beurteilt.
Eine
Dissertation, Magister- oder Diplomarbeit einer deutschen Hochschule kann auf
Antrag als Ersatz für die Hausarbeit
angenommen werden.
In beiden
Fächern ist jeweils eine Klausur zu schreiben. Nur im Fach Mathematik kann
als Ersatz eine Seminararbeit eingereicht werden. Die Klausurtermine werden
von den Instituten / Seminaren festgelegt und dort per Aushang bekannt gegeben.
Im Glaskasten des Prüfungsamts hängt ein nicht verbindlicher Klausurplan aus.
In beiden
Fächern und im Fach Pädagogische Studien ist jeweils eine mündliche Prüfung abzulegen. Die für
die Terminvereinbarungen notwendigen Formblätter erhalten Sie bei
Abgabe der wissenschaftlichen Hausarbeit in der
Geschäftsstelle.
Sie können
für jedes Fach einen Schwerpunkt oder Teilbereich angeben, in denen Sie
vertiefte Kenntnisse erworben haben. Die Prüfung in diesem Schwerpunkt soll
ein Drittel nicht überschreiten. Das Thema der Hausarbeit und die Aufgaben der
Klausuren dürfen nicht Gegenstand der mündlichen Prüfung sein. Die Prüfung
in den neueren Fremdsprachen ist mindestens zur Hälfte in der
Fremdsprache zu führen.
Die
mündliche Prüfung ist in der Regel eine Einzelprüfung. Auf Antrag können
bis zu drei Kandidaten geprüft werden. Mitglieder des
Prüfungsausschusses sind der/die Vorsitzende – in der Regel ein/e
Schulaufsichtsbeamter/in aus dem Bildungsministerium
oder ein/e Schulleiter/in eines Gymnasiums–, und die von Ihnen angegebenen
Prüfer/inn/en, bzw. der/die von Ihnen angegebene Prüfer/in. Sollte eine ordnungsgemäße Zusammenkunft des
Prüfungsausschusses nicht zustande kommen, so muss die Prüfung ggf. auch
kurzfristig abgesagt und auf einen neuen Termin verlegt werden. Der Beisitzer /
die Beisitzerin wird vom Institut bestellt und fertigt über Verlauf und Ergebnis
der Prüfung ein Protokoll an. Am Ende der mündlichen Prüfung eines Fachs
stellt der Prüfungsausschuss deren Ergebnis fest.
Der
Ausschuss bildet darüber hinaus die Fachnote. Diese setzt sich aus den
Noten für die Klausur und für die mündliche Prüfung, in den Fächern Kunst,
Musik, Sport zusätzlich aus der Note für die fachpraktische Prüfung,
zusammen, wobei die Teilleistungen jeweils einfach gewichtet werden
(Klausur : Mündliche Prüfung [: fachpraktische Prüfung] im Verhältnis
1:1[:1]). Diese Fachnote teilt Ihnen der/die Prüfungsausschussvorsitzende im
unmittelbaren Anschluss an die mündliche Prüfung mit.
Die Erste
Staatsprüfung schließt mit der rechnerischen Bildung der Gesamtnote ab.
Hierbei wird die Note in den Pädagogischen Studien zweifach, die beiden
Fachnoten jeweils vierfach und die Note für die Hausarbeit dreifach gewichtet.
Das Zeugnis über die bestandene Erste
Staatsprüfung ist grundsätzlich persönlich in der Geschäftsstelle
abzuholen. Es ist etwa 3 Wochen nach Ablegen der letzten Prüfung
abholbereit.
Nach
bestandenem Ersten Staatsexamen in zwei Fächern kann mittels einer Erweiterungsprüfung die
Lehrbefähigung für ein weiteres Fach oder mehrere weitere Fächer
erworben werden. Das Verfahren richtet sich nach der POL I. Voraussetzung
für die Zulassung zur Erweiterungsprüfung ist ein vollständiges
Fachstudium nach den Maßgaben der fachspezifischen
Prüfungsanforderungen. Eine schriftliche wissenschaftliche Hausarbeit
ist nicht erforderlich, die Anforderungen in der Klausur und in der
mündlichen Prüfung entsprechen denen eines Faches ohne Hausarbeit in der Ersten
Staatsprüfung.
Wenn Sie die
Erste Staatsprüfung erfolgreich bis zum Ende der Regelstudienzeit
abgelegt haben, können Sie zur Notenverbesserung in dem auf die Prüfung
folgenden Semester Klausurarbeiten und mündliche Prüfungen erneut ablegen
(Freiversuch). Diese Absicht
ist der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes innerhalb einer Woche nach Erhalt der Mitteilung über die bestandene Prüfung
schriftlich anzuzeigen. Im Rahmen des Freiversuchs bestandene Prüfungen können
auf Antrag einmal zur Notenverbesserung einzeln oder insgesamt wiederholt
werden. Der Antrag ist schriftlich spätestens vier Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
zu stellen.
Wenn Sie die
Erste Staatsprüfung erstmals nicht bestanden haben, gilt diese als nicht
unternommen, wenn die gesamte Prüfung innerhalb der Regelstudienzeit
abgelegt wurde. Bestandene Prüfungsteile eines insgesamt erfolglosen Freiversuchs
werden auf die nächste Prüfung angerechnet. Bei der Meldung zur Wiederholungsprüfung innerhalb eines
halben Jahres nach
Abschluss der insgesamt nicht bestandenen Prüfung können auch bestandene
Prüfungsteile wiederholt werden. Die Möglichkeit des Freiversuchs kann nur
einmal in Anspruch genommen werden.
Allgemeine
Informationen:
1. Krankheit: Sind Sie nach Eintritt in die Prüfung durch nicht von Ihnen zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung, der Erbringung einer Prüfungsleistung oder der Wahrnehmung eines Prüfungstermins verhindert, Haben Sie dies unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen. Bei Verhinderung durch Krankheit kann ein amtsärztliches Zeugnis verlangt werden; die Kosten trägt die Kandidatin oder der Kandidat. Werden die Gründe für die Verhinderung anerkannt, wird das Versäumnis nicht als Prüfungsversuch gewertet.
2.
Prüfer/in(nen): Jede/r der
von Ihnen ausgewählten Prüfer/innen muss Mitglied des Prüfungsamts
sein. Auskunft über die Prüfungsberechtigung des/der von Ihnen intendierten
Dozenten/Dozentin erhalten Sie in den Instituten und im Prüfungsamt.
Grundsätzlich gilt, dass mit der Emeritierung / Pensionierung eines Prüfers
/ einer Prüferin dessen/deren Mitgliedschaft im Prüfungsamt für das Lehramt
an Gymnasien endet.
3. Zuhörer/in(nen): Wenn Sie
bei Ihren mündlichen Prüfungen Zuhörer/innen zulassen, kreuzen Sie bitte auf dem
Meldeformular das entsprechende Kästchen an. Diese
Erklärung ist verbindlich und kann während des Prüfungslaufes nicht mehr
rückgängig gemacht werden. Es können bis zu 2 Studierende
desselben Studienganges und Studienfaches, die die Prüfung nicht zum selben
Zeitpunkt ablegen, bei Ihrer
Prüfung zuhören.
4. Nichtbestehen der
fachwissenschaftlichen Prüfung bzw. Nichtbestehen von Prüfungsteilen:
Die Erste Staatsprüfung ist nicht
bestanden, wenn die Hausarbeit endgültig schlechter als ausreichend
bewertet ist oder die Prüfung in einem Prüfungsfach nicht bestanden ist. Über
einen nicht bestandenen Prüfungsteil erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid, der die
Frist für eine mögliche Wiederholungsprüfung enthält. Nicht bestandene
Klausurarbeiten und mündliche Prüfungen können bis zu
zweimal, eine schlechter als ausreichend bewertete Hausarbeit kann mit einem neuen Thema einmal
wiederholt werden. Ist die gesamte Prüfung nicht bestanden, sind nur die nicht
bestandenen Prüfungsteile zu wiederholen. Sie müssen sich zur
Wiederholung der Hausarbeit innerhalb eines halben Jahres und
zur Wiederholung einer Klausurarbeit oder einer mündlichen Prüfung innerhalb
von drei Monaten nach Erhalt des schriftlichen Bescheides melden. Wird diese Frist ohne anerkannten
Grund nicht eingehalten, ist die gesamte Prüfung endgültig nicht
bestanden.
5. BAföG: Empfänger/inne/n von Leistungen nach dem BAföG kann auf Antrag ein Teilerlass von bis zu 25 % des Darlehens gewährt werden, sofern sie zu den Besten 30% der Prüfungsabsolventen eines Examensjahrgangs gehören. Diesen Antrag stellen Sie bitte erst, wenn Sie vom Bundesverwaltungsamt, 50728 Köln, zur Rückzahlung des Darlehens aufgefordert werden. Bestätigen Sie auf dem Meldebogen bitte den Erhalt von BAföG-Leistungen und füllen Sie bei der Meldung den von den Mitarbeiterinnen der Geschäftsstelle vorgelegten Erfassungsbeleg aus.