Prüfungsamt für Lehrerinnen und Lehrer 
Erste Staatsprüfung für die Laufbahn der Studienrätinnen oder Studienräte an Gymnasien

 

 

Informationen zu Prüfungen nach der POL I

[Landesverordnung über die Ersten Staatsprüfungen der Lehrkräfte (Prüfungsordnung Lehrkräfte I - POL I) vom 5. Oktober 1999 (GVOBl. Schl.-H., S. 312)]

Den Text der POL I finden Sie hier.

 

 

 

 

 

Diese Hinweise sollen Ihnen die Abwicklung des Prüfungsverfahrens für Ihr Examen erläutern.
Rechts­ver­bindlich sind die Landesverordnung über die Ersten Staatsprüfungen der Lehrkräfte (Prüfungsordnung Lehrkräfte I - POL I) vom 5. Oktober 1999 (GVOBl. Schl.-H., S. 312).

 


Seit dem 28. Oktober 1999 ist eine neue Prüfungs­ordnung, die POL I, gültig. Sie gilt in all ihren Be­stim­mungen für alle Kandidaten, die ihr Studium ab dem WS 1999/2000 begonnen haben bzw. für alle Kandida­ten, die sich nach dem 31. März 2006 zur Ersten Staats­prüfung melden. Wer sich bis zum 31. März 2006 zur Prüfung meldet, kann diese noch nach den Bestimmungen der PO – Gy I i.V.m. den Übergangsbestimmungen nach § 62 der POL I ablegen. Als Meldung gilt dabei die Meldung zur Vorprüfung; die Meldung zum fachwissenschaftlichen Teil muss spätestens bis zum 28. Februar 2007 erfolgen. Somit werden die letzten Prüfungen nach den Bestimmungen der PO – Gy I von 1987 im Wintersemester 2007/08 abgeschlossen sein.

Zulässige Prüfungsfächer sind Deutsch, Englisch, Französisch, Latein, Mathematik, Kunst, Musik (Gruppe A) und Ev. Religion, Philosophie, Ge­schichte, Erd­kunde, Wirtschaft/Politik, Dänisch, Griechisch, Rus­sisch, Spanisch, Biologie, Chemie, Physik, Sport (Gruppe B). Zulässige Fächerver­bindungen sind

         zwei Fächer aus der Gruppe A oder

         je ein Fach aus Gruppe A und B oder

         zwei der Fächer Biologie, Chemie, Physik.

Die Erste Staatsprüfung wird in den beiden Fächern und in den Pädagogischen Studien abgelegt. In Fä­cherverbindungen mit Kunst oder Musik kann mit einem größeren Anteil oder ausschließlich zunächst das Fach Kunst oder Musik und dann das andere Fach mit dem noch erforderlichen Anteil oder aus­schließlich studiert werden.

Die Erste Staatsprüfung wird in der Regel nach einer Studienzeit von 8, in den Fächern Kunst und Musik 10 Semestern abgelegt. Alle Prüfungsteile bis auf das Wahlpflichtfach der Pädagogischen Studien, ggf. die Hausarbeit (Näheres s. S. 2) und ggf. eine oder beide Klausuren (Näheres s. S. 2) werden nach dem Studium abgelegt.

Nach Abschluss der Studien in Kunst oder Musik kann sich die Bewerberin oder der Bewerber für dieses Prüfungsfach zur Prüfung, begrenzt auf die erforderlichen Prüfungsteile, melden. Die Zulassungsvoraussetzungen sind, beschränkt auf diese Prüfungsteile, bei der Meldung zur Prüfung nachzuweisen. Die Prüfung in den Pädagogischen Studien ist nach Maßgabe der am Studium beteiligten Hochschulen und nach Wahl der Studierenden mit der Prüfung in einem der beiden Fächer zu verbinden. Die Erste Staatsprüfung gilt als nicht bestanden, wenn sich die Kandidatin oder der Kandidat nicht spätestens fünf Jahre nach der Meldung zur Prüfung in Kunst oder Musik unter Beifügung aller erforderlichen Nach­weise zur Prüfung in dem noch nicht geprüften Fach oder in den noch nicht geprüften Fächern gemeldet hat.

Schulpraktische Studien sind während des Studi­ums zu absolvieren. Die Semes­ter­praktika von zweimal sechs Unterrichtsbesuchen im Rahmen von Lehrveran­staltungen in den Pädagogischen Studien sollen in Regel zu Beginn des Grundstudi­ums durchgeführt werden. Weiterhin sind Semes­terpraktika von je sechs Unterrichtsbesuchen in den beiden Fächern im Rahmen fachdidaktischer Lehr­veranstaltungen zu Ende des Grundstudiums oder zu Beginn des Hauptstudiums zu absolvieren. Die Teilnahme ist nachzuweisen. Ein sechswöchiges Hauptpraktikum ist während des Haupt­studiums in der vorlesungsfreien Zeit an einem Gymnasium abzuleisten. Die erfolgreiche Teilnahme ist nachzu­weisen. Die Durchführung der Praktika wird durch die Praktikumsordnung der CAU Kiel geregelt. Das Büro für Schulpraktische Studien im Lehrer­bil­dungs­zentrum an der CAU Kiel ist Ansprechpartner in diesen Angelegenheiten, u.a. erfolgt auch die Vergabe der Praktikumplätze über dieses.

Während des Studiums ist die Teilnahme an einem Projekt in den Pädagogi­schen Studien oder in ei­nem Fach vorgeschrieben.

Das Fach Pädagogi­sche Studien gliedert sich in die Teile Pädagogik (im Umfang von 12 Semesterwo­chenstunden) und Psy­chologie (6 SWS) und dem Wahlpflichtfach Philosophie oder Soziologie (6 SWS) auf.

Die Erste Staatsprüfung besteht aus folgenden Teilen:

1.       Hausarbeit in einem der beiden Fächer oder in den Pädagogischen Studien unter Ausschluss des Wahlpflichtfaches, also in Pädagogik oder Psy­chologie,

2.       Prüfung im Wahlpflichtfach der Pädagogischen Studien Philosophie oder Soziologie,

3.       Klausuren in den Fächern,

4.       fachpraktischer Prüfung in den Fächern Kunst, Musik und Sport,

5.       je einer mündlichen Prüfung in den beiden Fä­chern und in den Pädagogischen Studien (unter Ausschluss des Wahlpflichtfaches).

Zu 1 (Hausarbeit): Das Thema der Hausarbeit muss eine klar umrissene wissenschaftliche Frage­stellung aus einem der Prüfungsfächer zum Ge­genstand haben. Es wird unter pädagogischen oder fachwissenschaftli­chen oder fachdidaktischen oder mehreren Perspekti­ven ge­stellt. Die Auswahl des Themas erfolgt im ge­genseitigen Einvernehmen der Kandidatin oder des Kandidaten mit einer oder einem Fachprüfer. Der Prü­fende wird als Referent bestellt. Ein weiterer Prüfer wird als Korreferent bestellt.

Im Fach Kunst kann anstelle der schriftlichen Hausar­beit eine künstlerisch-praktische Arbeit aus dem Bereich der Kunst- und Gestaltungspra­xis anferti­gt werden. Die Arbeit ist im Original vorzu­legen. Ihr sind eine schriftliche Reflexion über den Ar­beitsprozess und eine schriftliche Erläuterung des Ar­beitsprozes­ses beizufügen. Das Objekt ist in geeigneter Repro­duktionsweise zu dokumentieren.

Für die Erstellung der Hausarbeit wird eine Frist von drei Monaten vergeben. Die Hausarbeit kann aber auch als vorgezogene Prüfungsleistung nach Ende der Vor­lesungszeit des vorletzten Studiensemesters – bezogen auf das individuelle Prüfungssemester, nicht auf die Regelstudienzeit – erstellt werden. Die Bearbeitungsfrist beträgt dann vier Monate.

Zu 2 (Prüfung im Wahlpflichtfach der Pädagogi­schen Studien Philosophie oder Soziologie):

Die Prüfung im Wahlpflichtfach der Pädagogischen Studien wird im Hauptstudium durch die Hochschule abgenommen. Die Form der Prüfungsleistung – mündliche Prüfung, Klausur o.a. – wird durch die Hochschule festgelegt. Falls Wirtschaft/Politik eines der beiden gewählten (Unterrichts-)Fächer  ist, kann das Wahl­pflichtfach in den Pädagogischen Studien nur Philo­sophie sein; falls Philosophie eines der beiden ge­wählten Fächer ist, kann es nicht Wahlpflichtfach sein. Bei der Meldung zur Ersten Staats­prüfung ist ein Nachweis der bestandenen studienbegleitenden Prüfungsleistung vorzulegen.

Zu 3 (Klausuren in den Fächern): Die Klausur im jeweiligen Prüfungsfach können Sie nach Ihrer Wahl a) entweder nach der Meldung zur Ersten Staats­prü­fung (Blockprüfung nach dem Studium) oder b) studienbegleitend im vorletzten oder letzten Stu­diensemester ablegen – bezogen auf das individuelle Prüfungssemester, nicht auf die Regelstudienzeit . Im Fall b wenden Sie sich bitte wegen der Teilnahme an der Klausur rechtzei­tig an das betreffende Institut bzw. Seminar  der Hochschule. Sie erhalten nach bestandener Klausur vom betreffenden Institut bzw. Seminar einen Nachweis darüber, den Sie bitte bei der Meldung zur Ersten Staatsprüfung vorle­gen.

Zu 4 (Fachpraktische Prüfung in den Fächern Kunst, Musik und Sport):  Für diese Fächer gelten die jeweiligen Fachanforderungen. Die fachprakti­schen Prüfungen bestehen aus Einzelprüfungen, aus deren Benotungen in den Fächern Kunst und Sport bei gleicher Gewichtung rechnerisch eine Note für die fachprakti­sche Prüfung gebildet wird. Im Fach Musik gelten bestimmte Gewichtungen der Einzelprüfungs­noten (siehe Extra-Merkblatt Musik). Die fachpraktischen Prüfungen werden bis auf Mu­sik während des Studiums abgelegt.

Zu 5 (Mündlichen Prüfungen): Die mündliche Prüfung dauert je Kandidatin oder Kandidat in den Pädagogischen Studien mindestens 30 und höchstens 45 Minuten, in den Fächern etwa 60 Minuten. Auf Antrag kann die mündliche Prüfung auch als Gruppenprüfung von bis zu drei Kandida­tinnen und Kandidaten durchgeführt werden.

Künftig werden alle einzelnen Prüfungsleistungen mit einer der folgenden Noten bewertet: sehr gut (1,0; 1,3), gut (1,7; 2,0; 2,3), befriedigend (2,7; 3,0; 3,3), ausreichend (3,7; 4,0), nicht ausreichend (4,3; 4,7; 5,0).

Die Erste Staatsprüfung wird zweimal jährlich abge­nommen. Die Prüfungszeit hat den Umfang von etwa einem Semester. Die Fristen für die Meldung zur Ersten Staatsprüfung (bezieht sich nicht auf die vorgezogenen Teile) sind vor den Geschäftsräumen des Prüfungsamtes ausgehängt.

Nachreichfristen für die Teilnahmescheine und Leistungsnachweise, die zwischen Meldeschluss und Prüfung erworben werden, sind ebenfalls ausgehängt.

Für die Meldung liegt in der Infothek vor den Zim­mern der Geschäfts­stelle ein rotes Formblatt aus. Füllen Sie dieses bitte vollständig aus. Das ausgefüllte For­mular reichen Sie bitte zusammen mit folgenden Meldeunterlagen persönlich in der Geschäfts­stelle ein: (Formblätter des Prüfungsamtes haben dieses Zeichen 2)

1.       blauen Papphefter (die folgenden Unterlagen bitte von unten nach oben dort abheften)

2.       tabellarische Darstellung des Bildungsweges

3.       Erklärung, ob und gegebenenfalls wo und mit welchem Ergebnis eine Prüfung über ein Lehr­amt bereits ganz oder teilweise abgelegt wurde

4.       ggf. Zeugnis(se) über bereits vorher abgelegte Hochschulprüfungen (z.B. Diplom, Magister, Promotion)

5.       Studienbuch

6.       Zusammenstellung der belegten Veran­stal­tungen in den jeweiligen Fächern mit Unter­schrift des Prüfers / der Prüferin und Siegel (oder Stempel) des Instituts / Seminars (Unbe­denklichkeits­beschei­nigun­gen der Institute / Seminare). 2

7.       Zeugnis(se) über die bestandenen Zwischen­prüfungen mit Unterschrift und Siegel des De­kans/der Dekanin der jeweiligen Fakultät

8.       Nachweise über die schulpraktischen Studien

9.       Nachweis der bestandenen Prüfung im Wahl­pflichtfach (Philosophie oder Soziologie) der Pädagogischen Studien

10.    ggf. Nachweis über die studienbegleitend ab­gelegte(n) Klausur(en)

11.    schriftliche Vereinbarung über das Thema der Hausarbeit einschließlich der Angabe der maximalen Seitenzahl mit Ihrem Prüfer (Gruppenarbeit bitte auf Meldeformular vermerken). 2

12.    Vorschläge für die mündlichen Prüfungsthe­men. Diese können bis spätestens vier Wochen vor Beginn des Zeitraums für die mündlichen Prüfungen beim Prüfungsamt nachgereicht werden. 2

13.    für das Fach Wirtschaft/Politik: Teilnahmenach­weis über ein Betriebspraktikum

14.    für die Fächer Kunst und Sport: Nach­weis der bestandenen fachpraktischen Prüfung

15.    für das Fach Mathematik: ggf. Seminarschein als Ersatz für die zu schreibende Klausur

16.    für BAföG-Empfänger/innen: Kopie des letzten BAföG-Bescheids

17.    das Meldeformular mit aufgeklebtem Passfoto (Passfoto nicht älter als ein Jahr) 2

Für alle eingereichten Zeugnisse und Bescheini­gungen gilt, dass diese in der Akte verbleiben. Wenn Sie die Originale für Ihre eigenen Unterlagen behalten möchten, legen Sie bitte bei der Meldung das Original zusammen mit einer Kopie vor.

Wer seine Hausarbeit als vorgezogene Prüfungs­leistung nach Ende der Vorlesungszeit des vorletzten  Studiensemesters schreiben möchte, muss sich jeweils bis zu einem bestimmten Termin  siehe Aushang beim Prüfungsamt gemeldet haben. Zur Meldung ist eine Erklärung darüber, in welchem Fach die Haus­arbeit und ob sie als Einzel- oder Gruppenarbeit geschrieben werden soll, eine schriftliche Vereinba­rung über das Thema der Hausarbeit einschließlich der Angabe der maximalen Seitenzahl mit Ihrem Prüfer (2) sowie ein blauer Papphefter sowie das Studienbuch mitzubringen.

Bei Vollständigkeit der Meldeunterlagen erhalten Sie vom Prüfungsamt eine Zulassung zur Prüfung an die von Ihnen angegebene Adresse geschickt.

Im Zulassungsschreiben sind das Thema, die ma­ximale Seitenzahl und die Abgabefrist für die Haus­arbeit aufgeführt. Das mitgeteilte Thema der Hausarbeit ist bindend und darf ohne Zustimmung des Prüfungsamts nicht verändert werden.

In demselben Prüfungsversuch kann einmal innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Themas ein anderes Thema beantragt werden. Dabei muss eine Vereinbarung  über ein neues Thema vorgelegt werden. Innerhalb eines Monats nach Rückgabe wird das neue Thema vom Prüfungsamt mitgeteilt.

Die Haus­arbeit – in Kunst ggf. der Erläuterungs­bericht – ist in deutscher Sprache abzufassen. In den fremd­sprachlichen Fächern außer in den Fächern La­tein und Griechisch kann sie ganz oder in Teilen in der Fremdsprache angefertigt werden; ist sie ausschließlich in deutscher Sprache gefertigt, ist eine Zusammenfas­sung der Arbeit in der jeweiligen Fremdsprache – außer in Latein und Griechisch – anzufertigen und beizufügen. Die Arbeit ist in zwei Exemplaren in gut lesbarer Ma­schinenschrift, ge­bunden sowie mit Seitenzahlen, In­haltsübersicht und einem genauen Verzeichnis sämtli­cher be­nutzter Quellen und Hilfsmittel versehen, vor­zule­gen. Wörtlich oder dem Sinne nach aus Quellen entnommene Textstellen sind stets als solche zu kenn­zeichnen. Dies gilt auch für Zeichnungen, Kar­tenskiz­zen, bildliche Darstellungen, Tabellen und andere ent­sprechende Teile der Arbeit. Bei experi­mentellen oder empirischen Arbeiten sind, soweit vorgesehen, die Namen der Betreuenden und der Umfang der Betreu­ung anzugeben. Inhaltlich und formal soll die Hausarbeit wissen­schaft­lichen Ansprüchen genügen. Randgröße und Zeilen­abstand sprechen Sie bitte mit Ihrem Prüfer / Ihrer Prüferin ab. Die Hausarbeit muss gebunden sein (keine Ringbindung!) Am Schluss der Arbeit müssen Sie fol­gende Versicherung ab­geben: „Ich erkläre, dass ich die Arbeit selbständig abgefasst und keine ande­ren als die angegebenen Hilfsmittel verwandt habe. Weiterhin erkläre ich, dass ich mit der Ausleihe der Arbeit einverstanden“ bzw. „nicht einverstanden bin.“ 

Für die Anfertigung der Hausarbeit wird eine Frist von drei Monaten (ab Datum der Zulassung) ge­währt, soweit die Hausarbeit nach Meldung zur Prüfung erstellt wird. Als vorgezogene Prüfungs­leistung nach Ende der Vorlesungszeit des vorletzten  Studiensemesters stehen vier Monate zur Ver­fügung. In beiden Fällen ist die Hausarbeit fristge­recht beim Prüfungsamt abzugeben. Der einfachste Nachweis der fristgerechten Abgabe der Hausarbeit ist, diese persönlich in der Geschäftsstelle ab­zugeben. Wenn Sie für die Abgabe der Hausarbeit den Postweg wählen, dann lassen Sie sich bitte bei der Post unbedingt einen Einlieferungsbeleg aus­stellen, der das Datum der Annahme durch die Post trägt. Diesen Einlieferungsbeleg senden Sie bitte umgehend an das Prüfungsamt. Nach Eingang in der Geschäftsstelle wird die Hausarbeit zur Beur­teilung an den Prüfer / die Prüferin  weitergeleitet. Ein Exemplar der Hausarbeit verbleibt nach Abschluss des Prü­fungsverfahrens bei den Akten des Prüfungsamts, das zweite wird – soweit Sie zugestimmt haben – zur Ausleihe zur Verfügung gestellt.

Die eingereichte Hausarbeit wird von zwei Prüfern innerhalb von 8 Wochen gutachterlich beurteilt.

Eine Dissertation, Magister- oder Diplomarbeit einer deutschen Hochschule kann auf Antrag als Ersatz für die Hausarbeit ange­nom­men werden.

In beiden Fächern ist jeweils eine Klausur  zu schreiben. Nur im Fach Mathematik kann als Ersatz eine Seminararbeit eingereicht werden. Die Klau­surtermine werden von den Instituten / Seminaren festgelegt und dort per Aushang bekannt gegeben. Im Glaskasten des Prüfungsamts hängt ein nicht verbindlicher Klausurplan aus.

In beiden Fächern und im Fach Pädagogische Stu­dien ist jeweils eine mündliche Prüfung abzulegen. Die für die Terminvereinbarungen notwendigen Form­blätter erhalten Sie bei Ab­gabe der wissenschaft­lichen Hausarbeit in der Ge­schäftsstelle.

Sie können für jedes Fach einen Schwerpunkt oder Teilbereich angeben, in denen Sie vertiefte Kennt­nisse erworben haben. Die Prüfung in diesem Schwerpunkt soll ein Drittel nicht überschreiten. Das Thema der Hausarbeit und die Aufgaben der Klau­suren dürfen nicht Gegenstand der mündlichen Prüfung sein. Die Prüfung in den neueren Fremd­sprachen ist mindestens zur Hälfte in der Fremd­sprache zu führen.

Die mündliche Prüfung ist in der Regel eine Einzel­prüfung. Auf Antrag können bis zu drei Kandidaten geprüft werden. Mitglieder des Prüfungs­ausschus­ses sind der/die Vorsitzende – in der Regel ein/e Schul­auf­sichts­beamter/in aus dem Bildungs­mini­sterium oder ein/e Schulleiter/in eines Gymnasiums–, und die von Ihnen angegebenen Prüfer/inn/en, bzw. der/die von Ihnen angegebene Prüfer/in. Sollte eine ordnungsgemäße Zusammenkunft des Prüfungsausschusses nicht zustande kommen, so muss die Prüfung ggf. auch kurzfristig abgesagt und auf einen neuen Termin verlegt werden. Der Beisitzer / die Beisitzerin wird vom Institut bestellt und fertigt über Verlauf und Ergebnis der Prüfung ein Protokoll an. Am Ende der münd­lichen Prüfung eines Fachs stellt der Prüfungsausschuss deren Ergebnis fest.

Der Ausschuss bildet darüber hinaus die Fach­note. Diese setzt sich aus den Noten für die Klausur und für die mündliche Prüfung, in den Fächern Kunst, Musik, Sport zusätzlich aus der Note für die fach­praktische Prüfung, zusammen, wobei die Teil­leistungen jeweils einfach gewichtet werden (Klau­sur : Mündliche Prüfung [: fachpraktische Prüfung] im Verhältnis 1:1[:1]). Diese Fachnote teilt Ihnen der/die Prüfungsausschussvorsitzende im unmittel­baren Anschluss an die mündliche Prüfung mit.

Die Erste Staatsprüfung schließt mit der rechneri­schen Bildung der Gesamtnote ab. Hierbei wird die Note in den Pädagogischen Studien zweifach, die beiden Fachnoten jeweils vierfach und die Note für die Hausarbeit dreifach gewichtet.

Das Zeugnis über die bestandene Erste Staatsprüfung ist grundsätzlich persönlich in der Geschäftsstelle abzu­holen. Es ist etwa 3 Wochen nach Ablegen der letz­ten Prüfung abholbereit.

Nach bestandenem Ers­ten Staatsexamen in zwei Fächern kann mittels einer Erweiterungsprüfung die Lehrbe­fähigung für ein weiteres Fach oder meh­rere weitere Fächer erworben werden. Das Verfah­ren richtet sich nach der POL I. Voraussetzung für die Zulassung zur Erweiterungsprüfung ist ein voll­stän­diges Fach­studium nach den Maßgaben der fach­spezifischen Prüfungsanforderungen. Eine schriftli­che wissen­schaftliche Hausarbeit ist nicht erforder­lich, die Anforderungen in der Klausur und in der mündlichen Prüfung entsprechen denen eines Faches ohne Hausarbeit in der Ersten Staatsprüfung.

Wenn Sie die Erste Staatsprüfung erfolgreich bis zum Ende der Regelstudienzeit abgelegt haben, können Sie zur Notenverbesserung in dem auf die Prüfung folgenden Semester Klausurarbeiten und mündliche Prüfungen erneut ablegen (Freiver­such). Diese Absicht ist der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes innerhalb einer Woche nach Erhalt der Mitteilung über die bestandene Prüfung schriftlich anzuzeigen. Im Rahmen des Freiversuchs bestandene Prüfungen können auf Antrag einmal zur Notenverbesserung einzeln oder insgesamt wiederholt werden. Der Antrag ist schriftlich spä­testens vier Wochen nach Bekanntgabe des Prü­fungsergebnisses zu stellen.

Wenn Sie die Erste Staatsprüfung erstmals nicht bestanden haben, gilt diese als nicht unternommen, wenn die gesamte Prüfung innerhalb der Regelstu­dienzeit abgelegt wurde. Bestan­dene Prüfungsteile eines insgesamt erfolglosen Freiversuchs werden auf die nächste Prüfung angerechnet. Bei der Mel­dung zur Wiederholungsprüfung innerhalb eines halben Jahres nach Abschluss der insgesamt nicht bestandenen Prüfung können auch bestandene Prüfungsteile wiederholt werden. Die Möglichkeit des Freiversuchs kann nur einmal in Anspruch ge­nommen werden.

Allgemeine Informationen:

1. Krankheit: Sind Sie nach Eintritt in die Prüfung durch nicht von Ihnen zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung, der Erbringung einer Prüfungsleistung oder der Wahrnehmung eines Prüfungstermins verhindert, Haben Sie dies unver­züglich anzuzeigen und nachzuweisen. Bei Verhin­derung durch Krankheit kann ein amtsärztliches Zeugnis verlangt werden; die Kosten trägt die Kan­didatin oder der Kandidat. Werden die Gründe für die Verhinderung anerkannt, wird das Versäumnis nicht als Prüfungsversuch gewertet.

2. Prüfer/in(nen): Jede/r der von Ihnen ausge­wählten Prüfer/innen muss Mitglied des Prüfungs­­amts sein. Auskunft über die Prüfungsberechtigung des/der von Ihnen intendierten Dozenten/Dozentin erhalten Sie in den Instituten und im Prüfungsamt. Grundsätzlich gilt, dass mit der Emeritierung / Pen­sionierung eines Prüfers / einer Prüferin des­sen/deren Mitgliedschaft im Prüfungsamt für das Lehramt an Gymnasien endet.

3. Zuhörer/in(nen): Wenn Sie bei Ihren mündlichen Prüfungen Zuhörer/innen zulassen, kreuzen Sie bitte auf dem Meldeformular das entsprechende Kästchen an. Diese Erklärung ist verbindlich und kann während des Prüfungslaufes nicht mehr rück­gängig gemacht werden. Es können bis zu 2 Studie­rende desselben Studienganges und Studienfaches, die die Prüfung nicht zum selben Zeitpunkt ablegen,  bei Ihrer Prüfung zuhö­ren.

4. Nichtbestehen der fachwissenschaftlichen Prüfung bzw. Nichtbestehen von Prüfungsteilen: Die  Erste Staatsprüfung ist nicht bestanden, wenn die Hausarbeit endgültig schlechter als ausreichend bewertet ist oder die Prüfung in einem Prüfungsfach nicht bestanden ist. Über einen nicht bestandenen Prüfungsteil erhalten Sie einen schriftlichen Be­scheid, der die Frist für eine mögliche Wiederho­lungsprüfung enthält. Nicht bestandene Klausurar­beiten und mündliche Prüfungen können bis zu zweimal, eine schlechter als ausreichend bewertete Hausarbeit kann mit einem neuen Thema einmal wiederholt werden. Ist die gesamte Prüfung nicht bestanden, sind nur die nicht bestandenen Prü­fungsteile zu wiederholen. Sie müssen sich zur Wiederholung der Hausarbeit innerhalb eines hal­ben Jahres und zur Wiederholung einer Klausurar­beit oder einer mündlichen Prüfung innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des schriftlichen Beschei­des  melden. Wird diese Frist ohne anerkannten Grund nicht eingehalten, ist die gesamte Prüfung endgültig nicht bestanden.

5. BAföG: Empfänger/inne/n von Leistungen nach dem BAföG kann auf Antrag ein Teilerlass von bis zu 25 % des Darlehens gewährt werden, sofern sie zu den Besten 30% der Prüfungsabsolventen eines Examens­jahrgangs gehören. Diesen Antrag stellen Sie bitte erst, wenn Sie vom Bun­desverwaltungs­amt, 50728 Köln, zur Rückzahlung des Darlehens auf­gefor­dert werden. Bestätigen Sie auf dem Mel­debogen bitte den Erhalt von BAföG-Leistungen und füllen Sie bei der Meldung den von den Mitarbeite­rinnen der Geschäftsstelle vorgelegten Erfassungs­beleg aus.

 

 

18.11.2002 [Eckhard Dau]