OVO

Oberstufenverordnung in Auszügen

by Dr. M. Halfpap


Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe der Gymnasien und Gesamtschulen in Schleswig-Holstein (Oberstufenverordnung - OVO)

vom 21.Dezember 1998

§ 2 Einführungszeit

(2) In der Einführungszeit wird in folgenden Fächern im Klassenverband und in festen Gruppen mindestens im Umfang von 32 Wochenstunden unterrichtet: ...

Wird an einer Schule festgelegt, daß drei der Fächer Biologie, Chemie, Physik, Informatik zu wählen sind, so ist der Unterricht in diesen Fächern jeweils zweistündig. Wird festgelegt, daß zwei der drei Naturwissenschaften Biologie, Chemie, Physik gewählt werden können, ist der Unterricht in diesen zwei Fächern dreistündig; Informatik kann dann als zusätzliches Fach zweistündig gewählt werden.

§ 3 Kurssystem

(1) Die Jahrgangsstufen 12 und. 13 sind als Kurssystem organisiert. In ihm wird der Unterricht in Halbjahreskursen erteilt. Dabei umfaßt die Jahrgangsstufe 12 das erste und zweite Kurshalbjahr und die Jahrgangsstufe 13 das dritte und vierte Kurshalbjahr.

(2) Folgende Fächer sind im Kurssystem zu Aufgabenfeldern zusammengefaßt:

§ 5 Pflichtgrundkurse

(1) Die Schülerinnen und Schüler belegen zum Beginn des ersten Kurshalbjahres für das erste und zweite Kurshalbjahr Pflichtgrundkurse in folgenden Fächern; soweit es nicht ihre Leistungsfächer sind:
(2) Die Schülerinnen und Schüler belegen zum Beginn des dritten Kurshalbjahres für das dritte und vierte Kurshalbjahr Pflichtgrundkurse in folgenden Fächern, soweit es nicht ihre Leistungsfächer sind:
(3) Die Belegpflicht für Mathematik im dritten und vierten Kurshalbjahr kann durch höchstens zwei Grundkurse Informatik (Mathematik) oder zwei Grundkurse Wirtschaft/Politik (Mathematik) ersetzt werden; weitere Möglichkeiten können durch die oberste Schulaufsichtsbehörde zugelassen werden. Diese Kurse werden in dem substituierten Fach belegt und eingebracht.Sie vermitteln Fachinhalte und grundlegende Kompetenzen des Faches Mathematik. Die sachlichen und personellen Voraussetzungen müssen gegeben sein.

...

(6) Das Fach Informatik kann in der Jahrgangsstufe 12 anstelle einer der Naturwissenschaften Pflichtgrundkurs sein, sofern seine Einrichtung in der Jahrgangsstufe 11 von der Schulaufsichtsbehörde aufgrund sächlicher und personeller Voraussetzungen genehmigt wurde.

§ 6 Wahlgrundkurse

(1) Die Schülerinnen und Schüler können in den Jahrgangsstufen 12 und 13 Wahlgrundkurse belegen. Schülerinnen und Schüler, die die Voraussetzungen für die Zulassung zur Abiturprüfung nach § 13 mit den Kursen nach § 5 nicht erfüllen, müssen Wahlgrundkurse belegen.

(2) Wahlgrundkurse können die Grundkurse aus dem Angebot der Schule in

§ 7 Abiturprüfungsfächer

...

(3) Als Abiturprüfungsfächer dürfen nur die von der Schülerin oder dem Schüler von Beginn der Jahrgangsstufe 11 bis zum Abitur durchgehend belegten Fächer gewählt werden.

(4) Kurse in den Abiturprüfungsfächern können nicht substituiert werden.


Ergänzende Bestimmungen und Erläuterungen zur Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe der Gymnasien und Gesamtschulen in Schleswig-Holstein (Oberstufenverordnung - OVO)

vom 8. März 1999

Zu § 2 (2) Satz [6]

Informatik kann im 11. Jahrgang als Pflichtfach und als Wahlfach unterrichtet werden. Für die Einrichtung als Pflichtfach im 11. Jahrgang muß eine Genehmigung vorliegen, für die Einrichtung als Wahlfach nur dann, wenn Informatik als Folgekurs mit voller Anrechungsfähigkeit von 4 Kursen und ggf. als Abiturprüfungsfach fortgeführt werden soll.
Informatikwahlgrundkurse können im 12. und 13. Jahrgang eingerichtet werden; sie bedürfen keiner Genehmigung. Bei Belegung von Informatik ab 12. Jahrgang können nur 2 Wahlgrundkurse eingebracht werden.
Informatik kann Abiturprüfungsfach sein, wenn die drei Aufgabenfelder durch andere Fächer abgedeckt und die Bedingungen nach § 7 erfüllt sind.

Zu § 5(1) Satz [1] Nr. 8 sowie § 5 (6)

Der Ersatz einer Naturwissenschaft durch Informatik ist nur zulässig, sofern es sich um einen Folgekurs im Rahmen eines vom Ministerium genehmigten Pflicht- oder Wahlangebotes handelt. Nur ein solcher Folgekurs kann die zweite Naturwissenschaft ersetzen und Prüfungsfach sein.

Zu § 5 (3)

Durch die Belegung des Substitutionsfaches Informatik (Mathematik) oder Wirtschaft/Politik (Mathematik) entfällt die Verpflichtung zur Belegung und Einbringung im Fach Mathematik. Die Gesamtzahl der im Pflichtbereich zu belegenden und in die Gesamtqualifikation einzubringenden Kurse bleibt unverändert.
Die oberste Schulaufsichtsbehörde erläßt Lehrpläne für die Substitutionsfächer, die die Vermittlung der grundlegenden Kompetenzen der substituierten Fächer ausweisen und absichern.
Kurse in den Abiturprüfungsfächern können nicht substituiert werden.
Die unterrichtenden Lehrkräfte müssen die Lehrbefähigung für das substituierte und das substituierende Fach haben. Ein gemeinsamer Einsatz von Lehrkräften kann vorgesehen werden.
Kein Schüler und keine Schülerin hat Anspruch auf ein Substitutionsangebot.

Zu § 7 (2) Satz [1]

Wählt eine Schülerin oder ein Schüler zwei Prüfungsfächer aus demselben Aufgabenfeld, so können Informatik, Religion, Philosophie und Sport nicht Prüfungsfächer sein.

Zu § 13 (3) N r. 1 c

Informatik als Pflichtfach kann auf die 22 Std, im Aufgabenfeld angerechnet werden.