am 1. Okt. 2003 ist die neue
Fassung der Landesverordnung über die Ersten Staatsprüfungen der Lehrkräfte
(Prüfungsordnung Lehrkräfte I - POL I) vom 11. September 2003 (GVOBl.
Schl.-H. 2003, S. 440) in Kraft getreten. Die Frage, ob die
Übergangsbestimmungen für alle Studierende ab dem o.g. Zeitpunkt gilt, wird zur
Zeit geklärt.
Am 30.10.2003 hat die Vorsitzende
des Prüfungsamtes folgenden Brief an die CAU Kiel gesandt (Auszug): „[...] Die
Studierenden, die ihr Studium auf der Grundlage der POL I vom 5.10.1999 und des
dazugehörigen Erlasses vom 28.1.2000 aufgenommen haben, erhalten keine
Nachteile. Dies bezieht sich sowohl auf die Anerkennung und das Erfordernis der
Leistungsnachweise als auch auf die Zahl der Veranstaltungen und die
Studiendauer. Zu diesen Fragen erarbeitet das Ministerium mit den Universitäten
bis Ende November eine schriftliche Klarstellung. [...]“
Sobald diese Entscheidung
vorliegt, wird sie in unserem Glaskasten vor Raum 415a ausgehängt und auf
unseren Internetseiten veröffentlicht werden. Ich bitte Sie daher, bis dahin von
weiteren Nachfragen abzusehen.
Landesverordnung
über
die Ersten Staatsprüfungen der Lehrkräfte
(Prüfungsordnung
Lehrkräfte I - POL I)
Vom 30.09.2003
Aufgrund
des § 86 Abs. 10 des Hochschulgesetzes (HSG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 4. Mai 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 416), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.
Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 264), verordnet das Ministerium für Bildung,
Wissenschaft, Forschung und Kultur nach Anhörung der
Hochschulen:
Inhaltsübersicht
§ 2
Zweck der Ersten Staatsprüfung.. 2
§ 4
Prüfungsausschüsse, Prüfende. 4
§ 5
Regelstudienzeit und Studienumfang; Zeitpunkt der Prüfung.. 5
§ 7 Art
und Umfang der Prüfung; Prüfungsfächer. 6
§ 8
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung.. 9
§ 10
Zulassung zur Prüfung.. 11
§ 11
Fächer mit fachpraktischer Prüfung.. 11
§ 15
Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung der Noten. 16
§ 16
Ermittlung und Gewichtung der Fachnoten, Ermittlung der Gesamtnote. 17
§ 17
Wiederholung von Prüfungsteilen. 18
§ 19
Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen 19
§ 20
Erweiterungsprüfung, Ergänzungsprüfung, Bestimmungen für die Weiterbildung 20
§ 22
Ungültigkeit der Prüfung.. 22
§ 25
Zeugnis, schriftlicher Bescheid. 23
§ 26
Einsicht in die Prüfungsakte. 24
§
27 Elektronische Kommunikation. 24
§
28 Übergangsbestimmungen. 24
§
29 Inkrafttreten,
Außerkrafttreten. 25
III.
Laufbahn der Gymnasiallehrerinnen und Gymnasiallehrer. 25
1. Allgemeine
inhaltliche Prüfungsanforderungen im jeweiligen Prüfungsfach 25
2.
Inhaltliche Prüfungsanforderungen in der Didaktik des jeweiligen Faches. 26
3.
Schulpraktische Studien. 26
4.
Fremdsprachenkenntnisse. 27
I.
Pädagogik (12 SWS) und Psychologie (6 SWS) 28
II.
Wahlpflichtfächer Philosophie, Soziologie (6 SWS) 29
Dänisch/Englisch/Französisch/Russisch/Spanisch; 32
Erweiterungsfächer
Italienisch, Niederländisch, Norwegisch, Schwedisch. 32
Informatik
(Erweiterungsfach) 37
VI.
Interkulturelle Pädagogik für alle Lehrerlaufbahnen (Ergänzungsfach) 50
Erlass
des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom .09.2003 52
Erlass
des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom .09.2003 53
Diese
Verordnung regelt die Ersten Staatsprüfungen für die Laufbahnen
der
1. Grund- und Hauptschullehrerinnen
oder Grund- und Hauptschullehrer,
2. Realschullehrerinnen oder
Realschullehrer,
3. Studienrätinnen oder Studienräte an
Gymnasien,
4. Sonderschullehrerinnen oder
Sonderschullehrer,
5. Studienrätinnen oder Studienräte an
berufsbildenden Schulen
in
Schleswig-Holstein einschließlich der Erweiterungs- und Ergänzungsprüfungen
sowie Weiterbildungsprüfungen.
(1)
Durch die Erste Staatsprüfung soll nachgewiesen werden, dass die fachlichen
Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erworben worden
sind.
(2)
Mit Zustimmung des zuständigen Prüfungsausschusses der Hochschule kann der
Kandidatin oder dem Kandidaten, die oder der die Befähigung für die Laufbahn der
Studienrätinnen oder Studienräte an berufsbildenden Schulen anstrebt, aufgrund
der Ersten Staatsprüfung ein Diplomgrad verliehen werden.
(1)
Die Prüfung wird vor dem Prüfungsamt für Lehrerinnen und Lehrer beim Ministerium
für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein
abgelegt. Das Prüfungsamt kann Geschäftsstellen an den Hochschulen
einrichten.
(2)
Ständige Mitglieder des Prüfungsamtes sind die oder der Vorsitzende und ihre
oder seine Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Sie werden vom Ministerium
für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur berufen. Die nichtständigen
Mitglieder des Prüfungsamtes werden von der oder dem Vorsitzenden des
Prüfungsamtes entsprechend den fachlichen Erfordernissen berufen. Sie müssen
mindestens die für die jeweilige Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige
Qualifikation besitzen. Die nichtständigen Mitglieder des Prüfungsamtes nach
§ 86 Abs. 4 Satz 1 HSG werden im Einvernehmen mit den Hochschulen
berufen.
(3)
Neben dem Personenkreis nach § 86 Abs. 4 Satz 1 HSG können zu nichtständigen
Mitgliedern des Prüfungsamtes berufen werden:
1. Schulleiterinnen oder Schulleiter
oder fachlich besonders ausgewiesene Lehrkräfte an öffentlichen
Schulen,
2. Vertreterinnen oder Vertreter des
Instituts für Qualitätsentwicklung an Schulen, Schleswig-Holstein
(IQSH),
3. Vertreterinnen oder Vertreter der
Schulaufsicht,
4. für eine Prüfung im Fach
Evangelische Religion eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Nordelbischen
Evangelisch-Lutherischen Kirche, für eine Prüfung im Fach Katholische Religion
eine Beauftragte oder ein Beauftragter des Erzbischöflichen Amtes
Kiel.
Absatz 2
Satz 4 gilt entsprechend.
(4)
Über die Amtsdauer der nichtständigen Mitglieder des Prüfungsamtes entscheidet
die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes. Scheidet ein nichtständiges Mitglied
vorzeitig aus, wird die Nachfolgerin oder der Nachfolger für die restliche
Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds berufen. Begonnene Prüfungen können nach
Ablauf der Amtsdauer zu Ende geführt werden.
(5)
Die ständigen Mitglieder des Prüfungsamtes nach Absatz 2
Satz 1 haben die Aufgabe,
1. über die Zulassung zur Ersten
Staatsprüfung zu entscheiden,
2. die Prüfungen vorzubereiten,
insbesondere die Meldefristen und die Prüfungstermine festzusetzen und ihre
rechtzeitige Bekanntmachung durch die Geschäftsstellen zu
veranlassen,
3. die Prüfungsaufgaben der
Klausurarbeiten von Personen aus dem in Absatz
2 Satz 5 genannten Personenkreis einzuholen,
4. die Prüfenden aus dem Personenkreis
nach Absatz 2
Satz 5 für die Ausgabe der Hausarbeit, die fristgerechte Beurteilung
und Bewertung der Hausarbeit und der Klausurarbeiten sowie für die Abnahme der
mündlichen Prüfungen zu bestellen,
5. die Themen der Hausarbeiten zu
genehmigen,
6. für die vertrauliche Behandlung der
Prüfungsaufgaben zu sorgen,
7. für die mündlichen Prüfungen
Prüfungsausschüsse zu bilden,
8. die Klausurarbeiten durch
Aufsichtführende überwachen zu lassen,
9. die Gesamtnoten der Ersten
Staatsprüfungen festzustellen, Zeugnisse und schriftliche Bescheide nach §
25 auszustellen und eine Ergebnisliste der Ersten Staatsprüfungen
aufzustellen,
10. über die Folgen von Versäumnis, Rücktritt,
Täuschung, Ordnungsverstoß und der Nichtablieferung oder nicht rechtzeitigen
Ablieferung einer Prüfungsarbeit zu entscheiden,
11. über Anträge auf Nachteilsausgleich zu
entscheiden,
12. alle sonstigen Aufgaben wahrzunehmen, die nicht
ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind.
Sie
können Aufgaben auf die Geschäftsstellen übertragen.
(6)
Die Mitgliedschaft im Prüfungsamt ist Teil des Hauptamtes.
(1)
Die Prüfungsausschüsse für die mündlichen Prüfungen bestehen aus der oder dem
Vorsitzenden und mindestens zwei fachkundigen weiteren Mitgliedern des
Prüfungsamtes als Prüfende. Für das Fach Pädagogik der pädagogischen Studien und
in begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss für die mündliche
Prüfung aus der oder dem Vorsitzenden und einem fachkundigen Mitglied des
Prüfungsamtes als Prüfende oder Prüfender bestehen; in diesem Fall wird
abweichend von § 14 Abs.
6 Satz 5 eine fachkundige Beisitzerin oder ein fachkundiger
Beisitzer, die oder der nicht Mitglied des Prüfungsamtes zu sein braucht, zur
Fertigung der Niederschrift bestellt. Zur oder zum Vorsitzenden eines
Prüfungsausschusses für die mündliche Prüfung wird ein Mitglied des
Prüfungsamtes nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 bestellt. Die Prüfenden sollen
Professorinnen oder Professoren oder zur Lehre Berechtigte sein; ausnahmsweise
können auch weitere in § 86 Abs. 4 Satz 1 HSG genannte Personen dem
Prüfungsausschuss als Prüfende angehören. Die Kandidatin oder der Kandidat kann
Vorschläge für die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse machen; die Vorschläge
begründen keinen Anspruch auf die Zusammensetzung.
(2)
An der mündlichen Prüfung im Fach Evangelische Religion nimmt eine Beauftragte
oder ein Beauftragter der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche, an der
mündlichen Prüfung im Fach Katholische Religion eine Beauftragte oder ein
Beauftragter des Erzbischöflichen Amtes Kiel als stimmberechtigtes Mitglied
teil.
(3)
Während der mündlichen Prüfung müssen alle Mitglieder des Prüfungsausschusses
anwesend sein.
(4)
Für die Beurteilung und Bewertung der Hausarbeit und der Klausurarbeiten werden
jeweils zwei Mitglieder des Prüfungsamtes als Prüfende bestellt. Absatz
1 Satz 4 gilt entsprechend.
(5)
Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und die sonstigen zur Bewertung von
Prüfungsleistungen bestellten Personen sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfende
unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie sind zur Verschwiegenheit über
die Prüfungsvorgänge verpflichtet.
(1)
Die Regelstudienzeit umfasst die Studiensemester und die Prüfungszeit im Umfang
eines Semesters. Die
Voraussetzungen und Anforderungen in den Prüfungsfächern der Ersten
Staatsprüfungen sind in der Anlage geregelt, die Bestandteil dieser Verordnung
ist.
(2)
Bei der Berechnung der Regelstudienzeit bleiben solche Zeiten
unberücksichtigt
und
gelten nicht als Unterbrechung des Studiums, während derer die Kandidatin oder
der Kandidat nachweislich aus einem zwingenden Grund nach § 86 Abs. 8 a HSG am
Studium gehindert war.
(3)
Die Regelstudienzeit umfasst
1. für die Laufbahnen nach § 1 Nr. 1
und 2 sieben Semester. Dabei liegt die Obergrenze des zeitlichen Gesamtumfangs
der Lehrveranstaltungen bei 120 Semesterwochenstunden
(SWS).
2. für die Laufbahnen nach § 1 Nr. 3
bis 5 neun Semester, für die Laufbahn nach § 1 Nr. 3 in Fächerverbindungen mit
Kunst oder Musik 11 Semester. Dabei
liegt die Obergrenze des zeitlichen Gesamtumfangs der Lehrveranstaltungen bei
160 SWS; in Fächerverbindungen mit Kunst oder Musik der Laufbahn nach § 1 Nr. 3
bei 170 bis 180 SWS.
(4)
Das Studium der Laufbahnen nach § 1 Nr. 1 bis 3 umfasst die Teilstudiengänge
Pädagogische Studien und zwei Fächer .
Dabei
verteilen sich die Semesterwochenstunden wie folgt auf die
Teilstudiengänge:
1. Pädagogische Studien bei der
Laufbahn nach
a) § 1 Nr. 1 40 SWS,
b) § 1 Nr. 2 26 SWS,
c) § 1 Nr. 3 24 SWS,
davon
jeweils eines der Wahlpflichtfächer Philosophie oder Soziologie 6
SWS.
2. Zwei Fächer bei der Laufbahn
nach
a) § 1 Nr. 1 je 40 SWS, davon je 14
SWS Fachdidaktik,
b) § 1 Nr. 2 je 47 SWS, davon je 8 SWS
Fachdidaktik,
c) § 1 Nr. 3 je 68 SWS, davon je 8 SWS
Fachdidaktik.
In
den Fächern Kunst oder Musik der Laufbahn nach § 1 Nr. 3 je 78 bis 88
SWS.
(5)
Das Studium der Laufbahn nach § 1 Nr. 4 umfasst folgende Teilstudiengänge:
Pädagogischen Studien, Pädagogik und Psychologie bei sonderpädagogischem
Förderbedarf, zwei sonderpädagogische Fachrichtungen, ein Fach und Didaktik des
Anfangsunterrichts in einem der nicht als Prüfungsfach gewählten Fächer Deutsch
oder Mathematik .
Auf
die Teilstudiengänge entfallen folgende
Semesterwochenstunden:
1. Pädagogische Studien 26 SWS, davon
Wahlpflichtfach Philosophie oder Soziologie 6 SWS,
2. Pädagogik und Psychologie bei
sonderpädagogischem Förderbedarf 28
SWS,
3. eine sonderpädagogische
Fachrichtung 28 SWS,
4. eine zweite sonderpädagogische
Fachrichtung 28 SWS,
5. ein Fach 40 SWS, davon 14 SWS
Fachdidaktik,
6. Didaktik des Anfangsunterrichts 10
SWS.
(6)
Das Studium der Laufbahn nach § 1 Nr. 5 umfasst folgende Teilstudiengänge:
Berufspädagogik, eine berufliche Fachrichtung und ein Fach
.
Auf
die Teilstudiengänge entfallen folgende
Semesterwochenstunden:
1. Berufspädagogik 28 SWS,
2. Berufliche Fachrichtung 82 SWS,
davon 16 SWS Fachdidaktik,
3. Fach 50 SWS, davon 8 SWS
Fachdidaktik.
(7)
Die Stundenzahl für Lehrveranstaltungen mit geringem Vor- und
Nachbereitungsaufwand kann mit einem Anrechnungsfaktor von 0,5 auf die jeweilige
fachspezifische Ausbildung angerechnet werden.
(8)
Die Prüfung wird zweimal jährlich abgenommen. Sie kann auch vor Ablauf der
Regelstudienzeit abgelegt werden, soweit die für die Zulassung zur Prüfung
erforderlichen Leistungen nachgewiesen werden.
(1)
Das Grundstudium vermittelt Grundlagen der Prüfungsfächer. Es wird im Regelfall
nach der Hälfte der Studiensemester mit einer Zwischenprüfung als
Hochschulprüfung abgeschlossen. In der Gestaltung der Zwischenprüfung sind die
Hochschulen nicht an bestimmte Formen gebunden. Die Zwischenprüfung kann
studienbegleitend abgenommen werden. Das Hauptstudium baut auf den im
Grundstudium vermittelten Grundlagen auf.
(2)
Das ordnungsgemäße Studium wird nachgewiesen durch Vorlage des Studienbuches
oder der an seiner Stelle von der Hochschule vorgesehenen Unterlagen und von
nach der Anlage zu dieser Verordnung in den Prüfungsfächern der Ersten
Staatsprüfung vorgeschriebenen Leistungsnachweisen.
(1)
Die erste Staatsprüfung soll zeigen, ob die Kandidatin oder der Kandidat über
die durch diese Verordnung vorgeschriebenen Fähigkeiten, Fertigkeiten und
Kenntnisse verfügt.
(2)
Die Prüfung wird in den folgenden Prüfungsfächern
abgelegt:
1. Laufbahnen nach § 1 Nr. 1 bis 3
a) Pädagogische
Studien,
b) erstes Fach,
c) zweites Fach.
Falls
Wirtschaft/Politik eines der beiden gewählten Fächer ist, kann das
Wahlpflichtfach in den Pädagogischen Studien nur Philosophie sein; falls für die
Laufbahn nach § 1 Nr. 3 Philosophie eines der beiden gewählten Fächer ist, kann
es nicht Wahlpflichtfach sein.
2. Laufbahn nach § 1 Nr.
4
a) ein Fach,
b) Pädagogik bei sonderpädagogischem
Förderbedarf und Psychologie bei sonderpädagogischem
Förderbedarf,
c) erste sonderpädagogische
Fachrichtung,
d) zweite sonderpädagogische
Fachrichtung.
3. Laufbahn nach § 1 Nr.
5:
a) ein Fach,
b)
Berufspädagogik,
c) eine berufliche
Fachrichtung.
(3)
Für die Wahl der Fächer oder Fachrichtungen gelten die folgenden
Bestimmungen:
1.
Laufbahn nach § 1 Nr. 1
Mindestens
eines der beiden Fächer muss Deutsch, Englisch oder Mathematik sein. Wird nur
eines dieser beiden Fächer gewählt, kann daneben Biologie, Physik/Chemie,
Dänisch, Erdkunde, Geschichte, Heimat- und Sachunterricht, Haushaltslehre,
Kunst, Musik, Evangelische Religion, Katholische Religion, Sport, Technik,
Textillehre oder Wirtschaft/Politik gewählt werden.
2. Laufbahn nach § 1 Nr.
2
Die Fächer sind
in die folgenden Bereiche eingeteilt:
a) Bereich 1: Deutsch, Mathematik,
Englisch, Sport, Biologie, Chemie, Physik; Musik, Kunst
b) Bereich 2: Französisch,
Dänisch
c) Bereich 3: Religion, Philosophie,
Geschichte, Erdkunde, Wirtschaft/Politik
d) Bereich 4: Technik, Textillehre,
Haushaltslehre
Mit
Ausnahme des Bereiches 1 kann aus jedem Bereich nur ein Fach gewählt
werden.
3. Laufbahn nach § 1 Nr.
3
Die Fächer sind
in die folgenden Bereiche eingeteilt:
a) Bereich 1: Deutsch, Englisch,
Französisch, Latein, Mathematik, Kunst, Musik
b) Bereich 2: Religion,
Philosophie, Geschichte, Erdkunde, Wirtschaft/Politik, Dänisch,
Griechisch, Russisch, Spanisch, Sport, Biologie, Chemie,
Physik
Aus dem Bereich 2 kann nur ein Fach gewählt werden. Abweichend hiervon können zwei der Fächer Biologie, Chemie, Physik miteinander verbunden werden.
4. Laufbahn nach § 1 Nr. 4
Es
ist eines der unter Nr. 1 genannten Fächer zu wählen.
Es
sind zwei der folgenden sonderpädagogischen Fachrichtungen zu
wählen:
a) Pädagogik bei Beeinträchtigungen
des schulischen Lernens,
b) Pädagogik bei Beeinträchtigungen
des Sprechens und der Sprache,
c) Pädagogik bei Beeinträchtigungen
der geistigen Entwicklung,
d) Pädagogik bei Beeinträchtigungen
des Verhaltens.
5. Laufbahn nach § 1 Nr.
5
Als berufliche
Fachrichtung können Elektrotechnik oder Metalltechnik gewählt
werden.
Eines
der folgenden Fächer kann gewählt werden: Dänisch, Deutsch, Englisch,
Mathematik, Physik, Evangelische Religion, Katholische Religion, Sport,
Wirtschaft / Politik.
(4)
Das Fach Religion kann nur als Evangelische oder Katholische Religion gewählt
werden.
(5)
Von Absatz 3 abweichende Fächer und Fächerverbindungen kann das Ministerium für
Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur durch Erlass regeln, wenn besondere
Gründe vorliegen. Darüber hinaus kann das Ministerium für Bildung, Wissenschaft,
Forschung und Kultur auch individuell begründete Anträge auf abweichende Fächer
oder Fächerverbindungen genehmigen. Die Gründe können insbesondere in
außerschulischer Vorbildung oder im Wechsel des Studienganges oder des
Studienortes liegen.
(1)
Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsteile:
1. die
Hausarbeit
a) für die Laufbahnen nach § 1 Nr. 1
bis 3 in den Pädagogischen Studien unter Ausschluss des Wahlpflichtfaches oder
in einem der beiden Fächer,
b) für die Laufbahn nach § 1 Nr. 4 in
Pädagogik und Psychologie bei sonderpädagogischem Förderbedarf oder einer
sonderpädagogischen Fachrichtung, auf Verlangen der Kandidatin oder des
Kandidaten unter Einbeziehung fachlicher oder didaktischer
Aspekte,
c) für die Laufbahn nach § 1 Nr. 5 in
einem der Prüfungsfächer;
2. je eine Klausurarbeit in den
Fächern und, soweit vorgesehen, in einer Fachrichtung und der
Berufspädagogik;
3. je eine mündliche Prüfung in den
Fächern und soweit vorgesehen, im Fach Pädagogik der Pädagogischen Studien, in
Pädagogik und Psychologie bei sonderpädagogischem Förderbedarf, der
Berufspädagogik und in den Fachrichtungen;
4. soweit vorgesehen, die Prüfung im
Wahlpflichtfach und im Fach Psychologie der Pädagogischen
Studien;
5. soweit vorgesehen, die
fachpraktische Prüfung.
(2)
Die Hausarbeit kann nach Wahl der Studierenden angefertigt
werden
1. nach der Meldung zur Prüfung
oder
2. als vorgezogene Prüfungsleistung
nach Ende der Vorlesungszeit des vorletzten Studiensemesters. Die Meldung zur
Prüfung hat dann spätestens nach vier Semestern zu erfolgen, anderenfalls
verfällt die Prüfungsleistung.
(3)
Die Klausurarbeit im jeweiligen Prüfungsfach kann nach Wahl der Studierenden
angefertigt werden
1. nach der Meldung zur Prüfung mit
den Prüfungsteilen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 ununterbrochen (Blockprüfung)
oder
2. als studienbegleitende
Prüfungsleistung im vorletzten oder letzten Studiensemester. Die Meldung zur
Prüfung hat dann spätestens nach vier Semestern zu erfolgen, anderenfalls
verfällt die Prüfungsleistung.
(4)
Die Prüfungen im Wahlpflichtfach und im Fach Psychologie der Pädagogischen
Studien werden als studienbegleitende Prüfungsleistungen im Hauptstudium
erbracht.
(5)
Die fachpraktische Prüfung wird als studienbegleitende Prüfungsleistung
abgelegt. Sie muss bis zur Meldung zur Prüfung abgeschlossen
sein.
(1)
Voraussetzungen für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung
sind:
1. das Zeugnis der allgemeinen
Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife, eine durch
Rechtsvorschrift, insbesondere nach §§ 73 bis 73 a HSG oder eine von der
zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte
Zugangsberechtigung,
2. der Nachweis eines ordnungsgemäßen
Studiums nach § 6 Abs. 2,
3. der Nachweis der bestandenen
Zwischenprüfung,
4. der Nachweis der erfolgreichen
Teilnahme an den schul- oder berufsbildungspraktischen Studien nach der Anlage
zu dieser Verordnung,
5. soweit vorgesehen, Nachweis der
bestandenen studienbegleitenden Prüfungsleistungen nach § 7a Abs.
4,
6. soweit vorgesehen, der Nachweis
eines insgesamt einjährigen einschlägigen Berufs- oder Betriebspraktikums oder
einer einschlägigen Berufsausbildung,
7. soweit vorgesehen, eine
Bescheinigung der Hochschule über die bestandene fachpraktische
Prüfung.
(2)
In Ausnahmefällen, insbesondere wenn das Lehrangebot es erfordert, kann das
Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur im Benehmen mit den
Hochschulen Abweichungen von den Prüfungszulassungsvoraussetzungen
genehmigen.
(1)
Die Meldung zur Prüfung und, soweit vorgesehen, die Meldung zur Hausarbeit nach
§ 7a Abs. 2 Nr. 2 sind schriftlich an die oder den Vorsitzenden des
Prüfungsamtes zu richten und bei der zuständigen Geschäftsstelle des
Prüfungsamtes einzureichen.
(2)
Die zuständige Geschäftsstelle gibt die vom Prüfungsamt festgesetzten
Meldefristen unter Hinweis auf die Prüfungszeiträume und auf die
Zulassungsvoraussetzungen bekannt. Die Bekanntmachung erfolgt durch Aushang oder
in anderer geeigneter Weise. Für die Rechtzeitigkeit der Meldung ist der Eingang
bei der zuständigen Geschäftsstelle maßgeblich.
(3)
Der Meldung sind folgende Angaben und Nachweise (Meldeunterlagen)
beizufügen:
1. eine tabellarische Darstellung des
Bildungsweges und ein Lichtbild, das nicht älter als ein Jahr sein
soll,
2. eine Erklärung, ob und
gegebenenfalls wo und mit welchem Ergebnis eine Prüfung über ein Lehramt bereits
ganz oder teilweise abgelegt wurde,
3. die Angabe der angestrebten
Lehrerlaufbahn und der Prüfungsfächer,
4. eine Übersicht über die besuchten
Lehrveranstaltungen in den einzelnen Prüfungsfächern,
5. die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 7
genannten Unterlagen,
6. Nachweise über bestandene
studienbegleitende Prüfungsleistungen,
7. im Falle der Hausarbeit nach § 7a
Abs. 2 Nr. 1 eine Erklärung darüber, in welchem Prüfungsfach die Hausarbeit und
ob sie als Einzel- oder Gruppenarbeit geschrieben werden soll, sowie eine
schriftliche Vereinbarung über das Thema der Hausarbeit mit einer oder einem
Prüfenden, im Falle der Hausarbeit nach § 7a Abs. 2 Nr. 2 zusätzlich der
Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung und der absolvierten
Studiensemester,
8. soweit vorgesehen, der Antrag auf
Gruppenprüfung in der mündlichen Prüfung,
9. Vorschläge für die Prüfenden in den
mündlichen Prüfungen,
10. soweit vorgesehen, der Widerspruch gegen die
Anwesenheit von Studierenden als Zuhörerinnen und Zuhörer bei der mündlichen
Prüfung.
Soweit
nach den in der Anlage zu dieser Verordnung geregelten Voraussetzungen und
Anforderungen in den Prüfungsfächern der Ersten Staatsprüfung für mündliche
Prüfungen Schwerpunkte oder Teilbereiche benannt werden können, in denen
vertiefte Kenntnisse gefordert sind, kann die Kandidatin oder der Kandidat die
dafür erforderlichen Angaben spätestens vier Wochen vor Beginn des Zeitraums für
die mündlichen Prüfungen schriftlich bei der zuständigen Geschäftsstelle
einreichen. Erfolgen diese Angaben nicht rechtzeitig oder sind sie inhaltlich
nicht angemessen, sind die Prüfenden berechtigt, in der jeweiligen mündlichen
Prüfung die vorgesehenen Schwerpunkte oder Teilbereiche, in denen vertiefte
Kenntnisse gefordert sind, selbst festzusetzen.
(4)
Änderungen der den Angaben und Nachweisen zugrundeliegenden Verhältnisse sind
unverzüglich unter Vorlage entsprechender neuer Nachweise anzuzeigen.
Leistungsnachweise, die zwischen Meldeschluss und Prüfung erworben wurden,
können bis zu einem vom Prüfungsamt allgemein festgelegten Termin nachgereicht
werden. Der Abgabetermin ist von der zuständigen Geschäftsstelle in der
Bekanntmachung nach Absatz 2 zu nennen. Werden diese Nachweise bis zum genannten
Zeitpunkt nicht erbracht, gilt die Zulassung zur Prüfung als
versagt.
(5)
Zeugnisse sind in amtlich beglaubigter Form vorzulegen.
(6)
In Fächerverbindungen mit Kunst oder Musik der Studiengänge für die Laufbahn
nach § 1 Nr. 3 kann mit einem größeren Anteil oder ausschließlich zunächst das
Fach Kunst oder Musik und dann das andere Fach mit dem noch erforderlichen
Anteil oder ausschließlich studiert werden. Nach Abschluss der Studien in Kunst
oder Musik kann sich die Bewerberin oder der Bewerber für dieses Prüfungsfach
zur Prüfung, begrenzt auf die erforderlichen Prüfungsteile, melden. Die
Zulassungsvoraussetzungen sind, beschränkt auf diese Prüfungsteile, bei der
Meldung zur Prüfung nachzuweisen. Die Prüfung in den Pädagogischen Studien ist
nach Maßgabe der am Studium beteiligten Hochschulen und nach Wahl der
Studierenden mit der Prüfung in einem der beiden Fächer zu verbinden. Die Erste
Staatsprüfung gilt als nicht bestanden, wenn sich die Kandidatin oder der
Kandidat nicht spätestens fünf Jahre nach der Meldung zur Prüfung in Kunst oder
Musik unter Beifügung aller erforderlichen Nachweise zur Prüfung in dem noch
nicht geprüften Fach oder in den noch nicht geprüften Fächern gemeldet
hat.
(7)
Werden im Falle der Laufbahn nach § 1 Nr. 4 zunächst die Pädagogischen Studien
und das Fach studiert, meldet sich die Kandidatin oder der Kandidat zunächst zur
Klausurarbeit und zur mündlichen Prüfung im Fach. Die Erste Staatsprüfung gilt
als nicht bestanden, wenn sich die Kandidatin oder der Kandidat nicht spätestens
fünf Jahre nach der Meldung zur Prüfung im Fach unter Beifügung aller
erforderlichen Nachweise zur Prüfung in den noch nicht geprüften
Prüfungsfächern gemeldet
hat.
(1)
Über die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung entscheidet das Prüfungsamt
unverzüglich nach Vorliegen aller geforderten Unterlagen. Die Entscheidung wird
der Kandidatin oder dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt.
(2)
Die Zulassung ist nur zu versagen, wenn die geforderten Voraussetzungen oder
Nachweise nicht vollständig vorliegen oder wenn die Kandidatin oder der Kandidat
eine Lehramtsprüfung in einem der Prüfungsfächer endgültig nicht bestanden hat
oder sich in einem laufenden Prüfungsverfahren befindet. Eine ablehnende
Entscheidung ist zu begründen.
(3)
Mit dem Tage der Zustellung des Zulassungsbescheides ist die Bewerberin oder der
Bewerber in das Prüfungsverfahren eingetreten.
(4)
Die zuständige Geschäftsstelle gibt die Einzeltermine für die Klausurarbeiten
und die mündlichen Prüfungen jeweils spätestens zwei Wochen vorher durch Aushang
oder in anderer geeigneter Weise bekannt. Muss der Termin für eine Klausurarbeit
oder eine mündliche Prüfung aus triftigen Gründen auf einen späteren Termin
verschoben werden, gibt die Geschäftsstelle den neuen Termin rechtzeitig vor dem
neuen Termin bekannt.
(1)
In den Fächern Haushaltslehre, Kunst, Musik, Sport, Technik und Textillehre ist
eine fachpraktische Prüfung abzulegen.
(2)
Die fachpraktische Prüfung wird nach den in der Anlage zu dieser Verordnung
vorgesehenen Voraussetzungen und Anforderungen für die Prüfungsfächer der Ersten
Staatsprüfung im Grundstudium oder im Hauptstudium begonnen und muss in allen
Fächern nach Absatz 1 bis zur Meldung zur Prüfung abgeschlossen sein. In
Ausnahmefällen kann sie mit Genehmigung des Prüfungsamtes auch nach der Meldung
zur Prüfung, jedoch vor Abschluss der Prüfung abgelegt
werden.
(3)
Für die fachpraktische Prüfung können nur Instrumente, Erfahrungs- und
Lernfelder, Wahlgebiete oder Bereiche gewählt werden, in denen die Kandidatin
oder der Kandidat an der Hochschule ausgebildet ist.
(4)
Über die abgelegte fachpraktische Prüfung erhalten die Studierenden eine
Bescheinigung der Hochschule, aus der die Art der Teilprüfungen und deren
Bewertung sowie die Gesamtnote hervorgeht.
(1)
Das Thema der Hausarbeit muss eine klar umrissene wissenschaftliche
Fragestellung aus einem der Prüfungsfächer zum Gegenstand haben. Es wird unter
pädagogischen oder fachwissenschaftlichen oder fachdidaktischen oder mehreren
Aspekten gestellt. Die Auswahl des Themas erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen
der Kandidatin oder des Kandidaten mit einer oder einem für das Prüfungsfach
Prüfenden. Bei der Vergabe des Themas ist darauf zu achten, dass es dem Zweck
der Arbeit entsprechen muss, dass die Hausarbeit als vorgezogene
Prüfungsleistung während des Studiums angefertigt werden kann und die
Beschaffung der Hilfsmittel keinen unangemessenen Aufwand erfordert. Die oder
der Prüfende, die oder der das Thema vergeben hat, legt einen Rahmen fest, wie
viele Seiten der Textteil der Hausarbeit umfassen soll.
(2)
Das Thema wird genehmigt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind.
Die oder der Prüfende, mit der oder dem das Einvernehmen erzielt worden ist,
wird als Referentin oder Referent und eine weitere Prüferin oder ein weiterer
Prüfer als Korreferentin oder Korreferent bestellt.
(3)
Das genehmigte Thema der Hausarbeit wird der Kandidatin oder dem Kandidaten im
Falle des § 7a Abs. 2 Nr. 1 mit der Zulassung zur Prüfung oder im Falle des § 7a
Abs. 2 Nr. 2 nach der Meldung zur Hausarbeit zugestellt.
(4)
Die Hausarbeit soll erkennen lassen, dass die Kandidatin oder der Kandidat mit
der dem Fach eigenen wissenschaftlichen Arbeitsweise vertraut und zu
selbständigem Urteil fähig ist und ein Thema selbständig in begrenzter Zeit
bearbeiten kann.
(5)
Die Hausarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen. In den fremdsprachlichen
Fächern, außer in den Fächern Latein und Griechisch, kann sie ganz oder in
Teilen in der Fremdsprache angefertigt werden. Ist sie ausschließlich in
deutscher Sprache gefertigt, ist eine Zusammenfassung der Arbeit in der
jeweiligen Fremdsprache, außer in Latein und Griechisch, anzufertigen und
beizufügen.
(6)
Die Arbeit muss sprachlich einwandfrei und klar gegliedert sein sowie eine
angemessene Ausdrucksfähigkeit zeigen. Eine wesentliche Überschreitung der
Seitenzahl des Textteils ist von der Kandidatin oder vom Kandidaten zu begründen
und kann in die Bewertung einbezogen werden. Die Arbeit ist in zwei Exemplaren
in gut lesbarer Maschinenschrift, gebunden sowie mit Seitenzahlen,
Inhaltsübersicht und einem genauen Verzeichnis sämtlicher benutzter Quellen und
Hilfsmittel versehen, vorzulegen. Wörtlich oder dem Sinne nach aus Quellen
entnommene Textstellen sind stets als solche zu kennzeichnen. Dies gilt auch für
Zeichnungen, Kartenskizzen, bildliche Darstellungen, Tabellen und andere
entsprechende Teile der Arbeit. Bei experimentellen oder empirischen Arbeiten
sind, soweit vorgesehen, die Namen der Betreuenden und der Umfang der Betreuung
anzugeben. Am Schluss der Arbeit hat die Kandidatin oder der Kandidat zu
versichern, dass sie oder er die Arbeit selbständig abgefasst und keine anderen
als die angegebenen Hilfsmittel verwandt hat. Außerdem hat sie oder er zu
erklären, ob sie oder er mit der Ausleihe der Arbeit einverstanden
ist.
(7)
Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 kann die Kandidatin oder der Kandidat auf
ihren oder seinen Wunsch anstelle der schriftlichen Hausarbeit eine
künstlerisch-praktische Arbeit aus dem Bereich der Kunst- und Gestaltungspraxis
oder der Komposition von Musikstücken anfertigen. Die Arbeit ist im Original
vorzulegen. Ihr sind eine schriftliche Reflexion über den Arbeitsprozess und
eine schriftliche Erläuterung des Arbeitsprozesses beizufügen. Für den
schriftlichen Teil der Arbeit gelten die Absätze 4 bis 6 entsprechend. Die
künstlerisch praktische Arbeit und der schriftliche Teil der Arbeit sind bei der
Bewertung gleich zu gewichten. Die Gesamtnote der künstlerisch-praktischen
Arbeit kann nur dann auf ausreichend (4,0) oder besser lauten, wenn beide
Teilbereiche mindestens mit ausreichend (4,0) bewertet worden sind. Das Objekt
ist in geeigneter Reproduktionsweise zu dokumentieren.
(8)
Gruppenarbeiten in Zusammenarbeit von höchstens drei Kandidatinnen oder
Kandidaten sind zugelassen, wenn die individuellen Leistungen aufgrund
objektiver Kriterien deutlich unterscheidbar und bewertbar, das Thema sich für
die Bearbeitung in einer Gruppe eignet und die Anforderungen nach Absatz 1
erfüllt sind. Die schriftliche Vereinbarung nach § 9 Abs. 3 Nr. 7 muss eine
Begründung der oder des Prüfenden dafür enthalten, dass sich das Thema für eine
Zusammenarbeit eignet; die vorgesehene Eigenleistung der Kandidatin oder des
Kandidaten ist in der Begründung zu benennen.
(9)
Die Kandidatin oder der Kandidat kann in demselben Prüfungsversuch einmal
innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Themas ein anderes Thema
beantragen. Ein neues Thema ist innerhalb eines Monats nach Rückgabe
auszugeben.
(10)
Die Kandidatin oder der Kandidat hat der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes
die Arbeit nach § 7 a Abs. 2 Nr. 1 innerhalb von drei Monaten und nach § 7a Abs.
2 Nr. 2 innerhalb von vier Monaten nach Vergabe des Themas vorzulegen. Die
Bearbeitungsfrist kann auf Antrag der oder des Prüfenden, die oder der das Thema
vorgeschlagen hat, einmalig um bis zu einen Monat verlängert werden, wenn zur
Anfertigung der Arbeit die Durchführung von Experimenten oder Versuchsreihen
oder die Gewinnung empirischer Daten erforderlich sind. Die Fristen werden
jeweils vom Tage der Vergabe des Themas an gerechnet; sie werden auch durch die
Abgabe bei einem Postamt gewahrt.
(11)
Wird die Frist oder Nachfrist nach Absatz 10 nicht eingehalten, ist der
Prüfungsteil Hausarbeit nicht bestanden.
(12)
Die Hausarbeit ist von beiden Prüfenden innerhalb von acht Wochen nach
Zustellung gutachterlich zu beurteilen und mit einer gemeinsamen Note zu
bewerten. Die Prüfenden übermitteln der zuständigen Geschäftsstelle des
Prüfungsamtes ihre Gutachten. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes nimmt
die Hausarbeit und die Gutachten zur Kenntnis.
Kommt
eine Einigung nicht zustande und weichen die Benotungen um mehr als eine Note
voneinander ab, so setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsamt unter
Hinzuziehung einer weiteren oder eines weiteren fachkundigen Prüfenden die Note
fest; bei geringeren Abweichungen wird die Note rechnerisch
ermittelt.
(13)
Bei Bedenken gegen die vorgenommene Benotung kann die oder der Vorsitzende des
Prüfungsamtes unter Angabe der Gründe ein drittes Gutachten bei einem
fachkundigen Mitglied des Prüfungsamtes einholen.
(14)
Steht das Ergebnis der Hausarbeit fest, ist der Kandidatin oder dem Kandidaten
die Note auf Wunsch mitzuteilen.
(15)
Auf Vorschlag der Hochschule können zur Erprobung von Reformmodellen an die
Stelle der Hausarbeit andersartige Prüfungsleistungen treten, die eine
gleichwertige Feststellung der Befähigung zu wissenschaftlichem Arbeiten
gewährleisten. Die Durchführung einer solchen Prüfung bedarf der Zustimmung des
Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und
Kultur.
(1)
Die Klausurarbeiten sollen zeigen, dass die Kandidatin oder der Kandidat in
begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln die im Studium erworbenen
Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten auf ihr oder ihm bis dahin unbekannte
Aufgaben übertragen kann.
(2)
Die Prüfungsaufgaben sollen in ihrer Gesamtheit eine hinreichende Breite in den
fachlichen Anforderungen erkennen lassen. Die Themenstellung soll sich daher von
der Themenstellung der Hausarbeit unterscheiden. Die Klausurarbeit kann in
mehrere Teile gegliedert sein.
(3)
Die Prüfenden leiten der zuständigen Geschäftsstelle die Prüfungsaufgaben
spätestens sechs Wochen vor Beginn der Klausurarbeiten zu. Dabei ist anzugeben,
welche Hilfsmittel zugelassen werden sollen.
(4)
Bei der Anfertigung der Klausurarbeiten dürfen keine anderen als die
ausdrücklich für die einzelnen Prüfungsaufgaben festgelegten Hilfsmittel
verwendet werden.
(5)
Wird die Klausurarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, gilt diese
Prüfungsleistung als nicht bestanden.
(6)
Die Aufsichtführenden sorgen dafür, dass jede Kandidatin oder jeder Kandidat
ihre oder seine Arbeit selbständig, ohne fremde Hilfe und ohne Benutzung anderer
als der zugelassenen Hilfsmittel anfertigt. Die Kandidatinnen und Kandidaten
sind eingangs über die Folgen von Täuschung und Ordnungsverstoß nach § 21 Abs. 5
zu belehren. Eine oder einer der Aufsichtführenden führt über den Verlauf der
Klausurarbeiten eine Niederschrift. Die Kandidatinnen und Kandidaten dürfen den
Arbeitsraum nur vorübergehend und nur einzeln verlassen. Nach Beendigung der
Klausurarbeit, spätestens mit Ablauf der Bearbeitungsfrist, sind außer der
gefertigten Klausurarbeit auch Notizen, Konzepte und leere Blätter, die sämtlich
mit dem Namen der Kandidatin oder des Kandidaten zu versehen sind, sowie
ausgegebene Hilfsmittel bei den Aufsichtführenden abzugeben. Die
Aufsichtsführenden brauchen nicht Mitglied des Prüfungsamtes zu
sein.
(7)
Die Prüfenden haben die Klausurarbeiten und deren Bewertungen nach Anfertigung
der Arbeiten zu dem von der zuständigen Geschäftsstelle angegebenen Termin bei
der Geschäftsstelle einzureichen. Die Noten sind schriftlich zu begründen.
Weichen die Bewertungen voneinander ab, sollen sich die Prüfenden über die
endgültige Bewertung einigen; die endgültige Bewertung ist von beiden Prüfenden
zu unterzeichnen. Kommt eine Einigung nicht zustande, setzt die oder der
Vorsitzende des Prüfungsamtes die Note im Rahmen der vorliegenden Bewertungen
fest.
(8)
Über die anstelle einer Klausurarbeit erbrachte studienbegleitende
Prüfungsleistung erhält die oder der Studierende eine Bescheinigung der
Hochschule über die Aufgabenstellung und die erzielte Bewertung.
(9)
Für die Bewertung der Klausurarbeiten sind der Grad selbständiger Leistung, der
sachliche Gehalt, die Planung, die Methodenbeherrschung, der Aufbau, die
Gedankenführung und die sprachliche Form maßgebend.
(10)
Für jede Klausurarbeit stehen vier Stunden Zeit zur
Verfügung.
(11)
Auf Vorschlag der Hochschule können zur Erprobung von Reformmodellen an die
Stelle der Klausurarbeit andersartige Prüfungsleistungen treten, die eine
gleichwertige Feststellung der Befähigung zu wissenschaftlichem Arbeiten
gewährleisten. Die Durchführung einer solchen Prüfung bedarf der Zustimmung des
Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und
Kultur.
(1)
In der mündlichen Prüfung soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass
sie oder er
1. die für das Prüfungsfach
erforderlichen Fach- und Methodenkompetenz besitzt,
2. fachliche Fragen unter Anwendung
wissenschaftlicher Methoden erörtern und sprachlich angemessen darstellen
kann,
3. über ein für die Ausübung des
Lehrerberufs ausreichend breites Grundlagenwissen und geforderte vertiefte
Kenntnisse im Prüfungsfach verfügt und die Zusammenhänge des Prüfungsfaches
erkennt und
4. Grundkenntnisse über die
Rahmenbedingungen der Arbeit öffentlicher Schulen besitzt.
(2)
Die Kandidatin oder der Kandidat kann in jedem Prüfungsfach einen Schwerpunkt
oder die Teilbereiche angeben, in denen sie oder er vertiefte Kenntnisse
erworben hat. Die Prüfung im Schwerpunkt soll ein Drittel der Prüfungszeit nicht
überschreiten. Das Thema der Hausarbeit und die Aufgaben der Klausurarbeit
sollen nicht Gegenstand der mündlichen Prüfung sein.
(3)
Die Prüfungen in den Fächern der neueren Fremdsprachen sind mindestens zur
Hälfte in der Fremdsprache zu führen. Die sprachpraktische Kompetenz ist bei der
Beurteilung zu berücksichtigen.
(4)
Die mündlichen Prüfungen dauern
1. bei den Laufbahnen nach § 1 Nr. 1
bis 4
je
Kandidatin oder Kandidat mindestens 30 und höchstens 45 Minuten, soweit
vorgesehen im Fach Pädagogik der Pädagogischen Studien etwa 30 Minuten, in den
Fächern der Laufbahn nach § 1 Nr. 3 etwa 60 Minuten,
2. bei den Laufbahnen nach § 1 Nr.
5
in
Berufspädagogik und der beruflichen Fachrichtung etwa 60 Minuten und im Fach
etwa 45 Minuten.
Die
mündliche Prüfung ist im Regelfall Einzelprüfung; sie kann auf Antrag der
Kandidatinnen und Kandidaten als Gruppenprüfung mit bis zu drei Kandidatinnen
und Kandidaten durchgeführt werden. Die Dauer der Prüfung verlängert sich
entsprechend.
(5)
Soweit die Teile einer mündlichen Prüfung auf mehrere Prüferinnen und Prüfer
verteilt sind, bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im
Benehmen mit den Prüferinnen und Prüfern die Dauer der Prüfung in den
Teilen.
(6)
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung und regelt
ihren Ablauf. Sie oder er ist dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen der
Prüfungsordnung eingehalten werden. Das Prüfungsgespräch wird grundsätzlich von
den Prüferinnen und Prüfern geführt. Alle Mitglieder des Prüfungsausschusses
können Fragen stellen. Ist die Prüfung auf mehrere Prüfende verteilt, übernimmt
eine jeweils nicht Prüfende oder ein jeweils nicht Prüfender das Amt der
Beisitzerin oder des Beisitzers als Schriftführerin oder
Schriftführer.
(7)
Die Leistungen werden unmittelbar im Anschluss an die mündliche Prüfung
beurteilt und mit einer Note bewertet. Kann sich der Prüfungsausschuss auf keine
Note einigen, wird das Ergebnis aus den Bewertungen der Mitglieder des
Prüfungsausschusses rechnerisch ermittelt. Gleichzeitig wird die Fachnote
ermittelt.
(8)
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt der Kandidatin oder dem
Kandidaten im Anschluss an die mündliche Prüfung die festgesetzte Fachnote unter
Erläuterung der tragenden Gründe der Bewertung bekannt.
(9)
Bis zu zwei Studierende desselben Studienganges und Studienfaches, die die
Prüfung nicht zum selben Zeitpunkt ablegen, können als Zuhörerinnen und Zuhörer
an der mündlichen Prüfung zugelassen werden, soweit die Kandidatin oder der
Kandidat nicht widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die
Beratung, Beschlussfassung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Anderen Personen, die ein dienstliches
Interesse haben, kann die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestattet
werden.
(1)
Die einzelnen Prüfungsteile werden mit einer der folgenden Noten
bewertet:
sehr
gut (1)
eine hervorragende Leistung,
gut
(2)
eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen
liegt,
befriedigend
(3)
eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen
entspricht,
ausreichend
(4)
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen
genügt,
nicht
ausreichend (5) eine
Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr
genügt.
(2)
Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können im Bewertungsbereich
zwischen 1,0 und 5,0 bei der rechnerischen Ermittlung Zwischenwerte durch
Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Note um 0,3 gebildet werden. Die Note 0,7
ist nicht zulässig. Die Noten 4,3 und 4,7 bezeichnen nicht auseichende
Leistungen. Die Noten sind dann in der in Satz 1 genannten Form zur Berechnung
der Fachnote heranzuziehen.
(1)
Nach Abschluss der mündlichen Prüfung stellt die oder der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses die Fachnote im einzelnen Prüfungsfach fest. Bei den
Pädagogischen Studien errechnet sich die Fachnote im Falle des § 1 Nr. 1 im
Verhältnis drei zu eins zu eins und in den Fällen nach § 1 Nr. 2
und 3 im Verhältnis zwei zu eins zu eins aus den Noten für Pädagogik,
Psychologie und für das Wahlpflichtfach. In den Fächern, den Fachrichtungen und
der Berufspädagogik errechnet sich die Fachnote zu gleichen Teilen aus den Noten
der Klausurarbeit und der mündlichen Prüfung. Bei Fächern mit fachpraktischer
Prüfung errechnet sich die Fachnote zu gleichen Teilen aus den Noten der
mündlichen Prüfung, der Klausurarbeit und der fachpraktischen
Prüfung.
(2)
Der für die Fachnote maßgebliche Durchschnitt wird auf eine Dezimalstelle hinter dem
Komma berechnet, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung
gestrichen.
Die
Fachnote lautet:
bei
einem Durchschnitt bis 1,5
= sehr gut,
bei
einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5
= gut,
bei
einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5
= befriedigend,
bei
einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0
= ausreichend,
bei
einem Durchschnitt über 4,0
= nicht ausreichend.
Der
Note ist in Klammern jeweils die zugehörige Ziffer
hinzuzufügen.
(3)
Die Prüfung in einem Prüfungsfach ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens ausreichend (4,0)
ist.
(4)
Abweichend von Absatz 3 ist die Prüfung in einem Prüfungsfach nicht bestanden,
wenn
1. die fachpraktische Prüfung
endgültig nicht bestanden ist ,
2. die Klausurarbeit oder die an deren
Stelle erbrachte studienbegleitende Prüfungsleistung mit nicht ausreichend
benotet ist,
3. die mündliche Prüfung mit nicht
ausreichend oder die sprachpraktische Kompetenz in den Fächern der neueren
Fremdsprachen schlechter als ausreichend benotet ist, oder
4. die deutsche Sprache nicht
ausreichend beherrscht wird.
(5)
Abweichend von Absatz 4 Nr. 2 können nicht ausreichende Leistungen (Noten 4,3;
4,7) in einer Klausurarbeit oder einer an deren Stelle erbrachten
studienbegleitenden Prüfungsleistung durch mindestens befriedigende Leistungen
in der mündlichen Prüfung dieses Faches, ausgeglichen werden. Die Note 5,0 kann
nicht ausgeglichen werden.
(6)
Die Erste Staatsprüfung ist bestanden, wenn die Noten der Hausarbeit und der
jeweiligen Prüfungsfächer mindestens ausreichend lauten. Sie ist nicht
bestanden, wenn
1. die Hausarbeit endgültig schlechter
als ausreichend bewertet ist oder
2. die Prüfung in einem Prüfungsfach
nicht bestanden ist.
(7)
Für die Ermittlung der Gesamtnote werden die Noten wie folgt
gewichtet:
1. für die Laufbahn nach § 1 Nr.
1
a) in der Hausarbeit
zweifach,
b) in den Pädagogischen Studien
dreifach,
c) in den Fächern jeweils
vierfach.
2. für die Laufbahn nach § 1 Nr. 2 und
3
a) in den Pädagogischen Studien
zweifach,
b) in der Hausarbeit
dreifach,
c) in den Fächern jeweils
vierfach.
3. für die Laufbahn nach § 1 Nr.
4
a) in Pädagogik und Psychologie bei
sonderpädagogischem Förderbedarf zweifach,
b) in den sonderpädagogischen
Fachrichtungen und der Hausarbeit dreifach,
c) im Fach
vierfach.
4. Für die Laufbahn nach § 1 Nr.
5
zu
gleichen Teilen in der Hausarbeit, in Berufspädagogik, in der beruflichen
Fachrichtung und im Fach.
(8)
Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der nach Absatz 7 gewichteten
einzelnen Fachnoten. Der für die Gesamtnote maßgebliche Durchschnitt wird auf
eine Dezimalstelle hinter dem Koma berechnet, alle weiteren Stellen werden ohne
Rundung gestrichen.
(9)
Die Gesamtnote lautet:
bei
einem Durchschnitt von 1,0
= mit Auszeichnung bestanden,
bei
einem Durchschnitt bis 1,5
= sehr gut,
bei
einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5
= gut,
bei
einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5
= befriedigend,
bei
einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0
= ausreichend.
Der
Note ist in Klammern die zugehörige Ziffer hinzuzufügen.
(1)
Bestandene Prüfungsleistungen können nicht wiederholt werden. Die Bestimmungen
des § 18 bleiben unberührt.
(2)
Nicht bestandene Klausurarbeiten und mündliche Prüfungen können bis zu zweimal,
eine schlechter als ausreichend bewertete Hausarbeit kann mit einem neuen Thema
einmal wiederholt werden.
(3)
Ist die gesamte Prüfung nicht bestanden, sind nur die nicht bestandenen
Prüfungsteile zu wiederholen.
(4)
Die Kandidatin oder der Kandidat muss sich zur Wiederholung der Hausarbeit
innerhalb eines halben Jahres und zur Wiederholung einer Klausurarbeit oder
einer mündlichen Prüfung innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des
schriftlichen Bescheides nach § 25 Abs. 4 melden. Wird diese Frist ohne
anerkannten Grund nicht eingehalten, ist die gesamte Prüfung endgültig nicht
bestanden. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes kann in besonderen Fällen
eine Wiederholung der Prüfung nach Ablauf dieser Frist
zulassen.
(1)
Eine erstmals nicht bestandene Erste Staatsprüfung gilt als nicht unternommen,
wenn die gesamte Prüfung innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt wurde.
Bestandene Prüfungsteile eines insgesamt erfolglosen Freiversuchs werden auf die
nächste Prüfung angerechnet. Bei der Meldung zur Wiederholungsprüfung innerhalb
eines halben Jahres nach Abschluss der insgesamt nicht bestandenen Prüfung
können auch bestandene Prüfungsteile wiederholt werden. Die Möglichkeit des
Freiversuchs kann nur einmal in Anspruch genommen werden.
(2)
Kandidatinnen oder Kandidaten, die die Erste Staatsprüfung erfolgreich bis zum
Ende der Regelstudienzeit abgelegt haben, können zur Notenverbesserung in dem
auf die Prüfung folgenden Semester Klausurarbeiten und mündliche Prüfungen
erneut ablegen. Diese Absicht ist der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes
innerhalb einer Woche nach Erhalt der Mitteilung über die bestandene Prüfung
schriftlich anzuzeigen.
(3)
Wird in der wiederholten Prüfung ein besseres Ergebnis erzielt, wird ein Zeugnis
ausgestellt, das an die Stelle des Zeugnisses über die Prüfung nach § 25 tritt
und die jeweils besseren Noten ausweist.
(1)
Eine studienbegleitende Prüfungsleistung nach § 7a Abs. 3 Nr. 2, die im Rahmen
dieser Verordnung erfolgreich erbracht wurde, wird als Leistungsnachweis im
Prüfungsfach angerechnet.
(2)
Studienzeiten an anderen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen im
Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes im gleichen Lehramtsstudiengang mit
den gleichen Fächern werden angerechnet.
(3)
Eine in einem anderen Lehramtsstudium mit gleichen Fächern an einer anderen
Universität oder gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des
Hochschulrahmengesetzes erfolgreich abgelegte Zwischenprüfung wird
anerkannt.
(4)
An anderen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen oder in anderen
Studiengängen erbrachte Leistungsnachweise und Praktikumzeiten werden auf die
nach dieser Verordnung zu erbringenden Leistungsnachweise und Praktikumzeiten
angerechnet, wenn sie den für diese geltenden Anforderungen entsprechen. Das
gleiche gilt für schul- oder berufsbildungspraktische Studien. Einschlägige
praktische Tätigkeiten als Zulassungsvoraussetzungen zum Studium und zur Ersten
Staatsprüfung werden nach Maßgabe dieser Verordnung anerkannt. Die Entscheidung
trifft die Hochschule.
(5)
Wurde eine einschlägige Abschlussprüfung an einer Fachhochschule erfolgreich
abgelegt, entfällt die Zwischenprüfung in der beruflichen Fachrichtung. Eine
bestandene Diplomvorprüfung in einem universitären oder gleichgestellten
Studiengang oder eine bestandene Zwischenprüfung für das Lehramt an Gymnasien
oder in einem Magisterstudiengang im betreffenden Fach wird als Zwischenprüfung
im Fach angerechnet.
(6)
Studienleistungen, die an Fachhochschulen im Rahmen eines erfolgreich
abgeschlossenen Studiums erbracht worden sind, werden auf die zu erbringenden
Studienleistungen in der beruflichen Fachrichtung angerechnet, wenn sie für die
angestrebte Qualifikation förderlich sind.
(7)
Andere Studienzeiten oder Studienleistungen werden angerechnet, wenn sie für die
angestrebte Qualifikation förderlich sind und qualitativ und quantitativ den
Anforderungen der jeweiligen Prüfungsanforderungen
entsprechen.
(8)
Aus anderen Staats- und Hochschulprüfungen werden Prüfungsfächer und
Prüfungsteile, bei fachpraktischen Prüfungen auch Teilprüfungen angerechnet,
wenn sie gleichwertig sind. Fehlende Kenntnisse in Fachdidaktik sind durch den
Nachweis zusätzlicher Studienleistungen in Fachdidaktik
auszugleichen.
(9)
An Stelle der Hausarbeit wird eine angenommene Dissertation sowie eine auf Grund
eines universitären oder gleichgestellten Studiengangs angefertigte und mit
mindestens ausreichend bewertete Diplomarbeit, Magisterarbeit oder theologische
Abschlussarbeit angerechnet, wenn sie nach ihrem Gegenstand als Ersatz für die
Hausarbeit anzusehen ist. Für die Laufbahn der Studienrätinnen oder Studienräte
an berufsbildenden Schulen gilt dies auch für eine Hausarbeit die für die
Laufbahn der Studienrätinnen oder Studienräte an Gymnasien angefertigt
wurde.
(10)
Aus einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt oder einer theologischen
Abschlussprüfung oder einer gleichwertigen theologischen Prüfung oder einer
Diplom- oder Magisterprüfung auf Grund eines universitären oder gleichgestellten
Studienganges werden Prüfungsfächer und Prüfungsteile angerechnet, wenn sie
denen der Prüfung für die jeweilige Lehrerlaufbahn gleichwertig
sind.
(11)
Die oder der Studierende hat die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen
vorzulegen. Die Entscheidungen nach Absatz 6 bis 10 trifft die oder der
Vorsitzende des Prüfungsamtes auf der Grundlage eines Vorschlags der
Hochschule.
(12)
Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten, soweit die
Notensysteme vergleichbar sind, zu übernehmen und in die Berechnung der
Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk
"bestanden" aufgenommen. Die Anerkennung wird im Zeugnis
gekennzeichnet.
(1)
Wer die Erste Staatsprüfung für eine Lehrerlaufbahn im Lande Schleswig-Holstein
ablegt oder bereits bestanden oder eine als gleichwertig anerkannte Prüfung
bestanden hat, kann weitere Prüfungen in einzelnen Fächern und Fachrichtungen
der entsprechenden Lehrerlaufbahn, die auch in Ersten Staatsprüfungen gewählt
werden können, ablegen (Erweiterungsprüfung), soweit es das Lehrangebot der
Hochschule zulässt. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und
Kultur kann Erweiterungsprüfungen für weitere Fächer und Fachrichtungen
genehmigen. Die Erweiterungsprüfung wird wie eine Prüfung in einem Fach oder
einer Fachrichtung durchgeführt. Eine Zwischenprüfung und eine Hausarbeit werden
nicht gefordert. Zur Vorbereitung auf die Erweiterungsprüfung sind Studien an
Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen im einem der jeweiligen Laufbahn
entsprechenden Umfang erforderlich.
(2)
Wer die Erste Staatsprüfung für eine Lehrerlaufbahn ablegt oder bereits
bestanden oder eine als gleichwertig anerkannte Prüfung bestanden hat, kann in
den vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur genehmigten
Fächern, Fachrichtungen oder schulisch relevanten Aufgabenfeldern
Ergänzungsprüfungen als Arbeitsgrundlagen für Schule und Unterricht
ablegen, soweit es das Lehrangebot der Hochschule zulässt. Zur Vorbereitung auf
die Ergänzungsprüfung sind Studien an Universitäten oder gleichgestellten
Hochschulen im Umfang von 18 bis 20 SWS und 3 Leistungsnachweise erforderlich.
Eine gleichwertige Vorbereitung kann auch durch Einrichtungen der
Lehrerfortbildung erfolgen, die vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und
Kultur als geeignet anerkannt worden sind. Die Prüfung wird studienbegleitend
abgelegt.
(3)
Wer die Erste und die Zweite Staatsprüfung für eine Lehrerlaufbahn oder vom
Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur als gleichwertig
anerkannte Prüfungen bestanden hat, kann die Erste Staatsprüfung für die
Laufbahnen nach § 1 Nr. 2 bis 5 nach den Bestimmungen dieser Verordnung ablegen,
soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Die Prüfung wird für die
Laufbahnen nach § 1 Nr. 2 und 3 nur in den jeweiligen Fächern, für die Laufbahn
nach § 1 Nr. 4 nur in Pädagogik bei
sonderpädagogischem Förderbedarf, Psychologie bei sonderpädagogischem
Förderbedarf und zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen und für die Laufbahn
nach § 1 Nr. 5 nur in Berufspädagogik und der beruflichen Fachrichtung abgelegt.
Sie besteht aus den Prüfungsteilen Hausarbeit, den Klausurarbeiten oder der
Klausurarbeit und den mündlichen Prüfungen sowie, soweit vorgesehen, der
fachpraktischen Prüfung. Für die Laufbahn nach § 1 Nr, 2 muss sich die
Kandidatin oder der Kandidat
spätestens vier Jahre, für
die Laufbahnen nach § 1 Nr. 3, 4 und 5 spätestens fünf Jahre nach Abschluss der
Prüfung im ersten Prüfungsfach zur Prüfung im letzten Prüfungsfach melden. Hält
sie oder er diese Frist nicht ein, ist die gesamte Prüfung nicht
bestanden.
(1)
Behinderte Menschen, die nachweislich glaubhaft machen, dass sie nicht in der
Lage sind, eine Prüfungsleistung in der vorgeschriebenen Form abzulegen, können
eine gleichwertige Prüfungsleistung in einer anderen Form
ablegen.
(2)
Ist eine Kandidatin oder ein Kandidat nach Eintritt in die Prüfung durch nicht
von ihr oder ihm zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung, der
Erbringung einer Prüfungsleistung oder der Wahrnehmung eines Prüfungstermins
gehindert, hat sie oder er dies unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen. Bei
Verhinderung durch Krankheit kann ein amtsärztliches Zeugnis verlangt werden;
die Kosten trägt die Kandidatin oder der Kandidat. Werden die Gründe für die
Verhinderung anerkannt, wird das Versäumnis nicht als Prüfungsversuch gewertet.
Bereits fertiggestellte Prüfungsteile bleiben bestehen.
(3)
In besonderen Fällen, insbesondere in Fällen des § 86 Abs. 8 a HSG, können
Gründe für den freiwilligen Rücktritt von einer Prüfungsleistung oder der
gesamten Prüfung als berechtigt anerkannt werden. Die Entscheidung über den
Rücktrittsantrag wird der Kandidatin oder des Kandidaten unverzüglich
mitgeteilt; eine Ablehnung ist zu begründen. Wird der Rücktritt von einem
Prüfungsteil oder einer Prüfungsleistung genehmigt, ist die Kandidatin oder der
Kandidat rechtzeitig über den Termin der Fortsetzung der Prüfung zu
benachrichtigen.
(4)
Eine Prüfungsleistung gilt als
nicht bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat nach Eintritt in das
Prüfungsverfahren einen Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumt oder nach
Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe
gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung ohne triftige Gründe nicht oder
nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht
wird.
(5)
Versucht die Kandidatin oder der Kandidat, das Ergebnis einer Prüfungsleistung
durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder
fremdem Vorteil zu beeinflussen, kann die gesamte Prüfung als mit nicht
ausreichend bewertet werden. Die Regelung des § 18 findet keine Anwendung. Eine
Kandidatin oder ein Kandidat, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf der
Prüfung stört, kann von der oder dem Vorsitzenden des jeweiligen
Prüfungsausschusses oder den jeweiligen Aufsichtführenden von der Fortsetzung
der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Falle gilt die betreffende
Prüfungsleistung als mit nicht ausreichend bewertet. Eine Wiederholung der
betreffenden Prüfungsleistung findet nach den Bestimmungen für den ersten
Prüfungsversuch statt. Prüfungsaufgaben, die sich eng an bereits bearbeitete
Themen anschließen, sind nicht gestattet.
(1)
Hat die Kandidatin oder der Kandidat getäuscht und wird diese Täuschung erst
nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann die oder der Vorsitzende des
Prüfungsamtes nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei
deren Erbringung die Kandidatin oder der Kandidat getäuscht hat, entsprechend
berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden
erklären.
(2)
Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne
dass die Kandidatin oder der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese
Tatsache erst nach Aushändigen des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel
durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin oder der Kandidat die
Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet die oder der Vorsitzende
des Prüfungsamtes über die Gültigkeit der Prüfung.
(3)
Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen; es ist ein neues zu erteilen.
Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von
zwei Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses oder nach dem erfolgreichen
Ablegen der Zweiten Staatsprüfung ausgeschlossen.
Erhebt
eine Kandidatin oder ein Kandidat Einwendungen gegen eine Bewertung, werden die
betreffenden Prüfenden zur Stellungnahme aufgefordert. Liegt nach Auffassung der
oder des Vorsitzenden des Prüfungsamtes ein Bewertungsfehler vor, sollen
schriftliche Prüfungsleistungen durch andere Prüfende erneut bewertet werden
oder soll die mündliche Prüfung vor einem neuen Prüfungsausschuss wiederholt
werden.
(1)
Über den Verlauf der Klausurarbeiten und der mündlichen Prüfungen sind
Niederschriften zu fertigen.
(2)
Die Niederschrift über die Klausurarbeit ist von den Aufsichtführenden zu
unterschreiben; sie muss Angaben enthalten über
1. das
Prüfungsfach,
2. die Namen der Kandidatinnen und
Kandidaten,
3. die erfolgte Belehrung über die
Folgen von Täuschung und Ordnungsverstoß nach § 21 Abs. 5,
4. Datum und Uhrzeit von Beginn und
Abgabe der einzelnen Arbeiten,
5. die Namen der Kandidatinnen oder
Kandidaten, die den Arbeitsraum verlassen; Uhrzeit und Dauer des Verlassens des
Arbeitsraumes,
6. besondere
Vorkommnisse.
(3)
Die Niederschrift über die mündliche Prüfung muss
enthalten
1. das
Prüfungsfach,
2. den Namen der Kandidatin oder des
Kandidaten,
3. die Namen der Mitglieder des
Prüfungsausschusses,
4. die Namen der aus dienstlichen
Gründen anwesenden Personen,
5. die Namen der studentischen
Zuhörerinnen und Zuhörer,
6. das Datum und die Uhrzeit von
Beginn und Ende der Prüfung, die Gegenstände der Prüfung und deren
Verlauf,
7. die wesentlichen Gründe der
Bewertung und die erteilte Note.
Die
Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu
unterschreiben.
(1)
Über die bestandene Erste Staatsprüfung erhält die Kandidatin oder der Kandidat
ein Zeugnis, das die Prüfungsfächer mit den jeweiligen Noten, das Thema und die
Note der Hausarbeit sowie die Gesamtnote enthält.
(2)
Über die bestandene Erweiterungsprüfung oder Ergänzungsprüfung erhält die
Kandidatin oder der Kandidat ein Zeugnis; die Note wird nicht in das Zeugnis
über die Erste Staatsprüfung aufgenommen.
(3)
Über die bestandene Weiterbildungsprüfung erhält die Kandidatin oder der
Kandidat ein Zeugnis, das die Prüfungsfächer mit den jeweiligen Noten, das Thema
und die Note der Hausarbeit sowie die Gesamtnote enthält. Das Gesamtergebnis der
Prüfung wird aus dem Ergebnis der Prüfungen in den Fächern und der Hausarbeit
rechnerisch ermittelt. Bei der Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung
werden aus der abgelegten Ersten Staatsprüfung die Pädagogischen Studien
angerechnet; die Noten werden übernommen.
(4)
Über einen nicht bestandenen Prüfungsteil erhält die Kandidatin oder der
Kandidat einen schriftlichen Bescheid, der die Frist für eine mögliche
Wiederholungsprüfung enthalten muss.
(5)
Über die endgültig nicht bestandene Prüfung wird ein schriftlicher Bescheid
ausgestellt, aus dem sich die bestandenen und nicht bestandenen Prüfungsteile
mit den erreichten Noten und das Thema einer mit mindestens ausreichend
bewerteten Hausarbeit ergeben.
(6)
Für Zeugnisse und Bescheide sind die vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft,
Forschung und Kultur bestimmten Muster zu verwenden.
(7)
Zeugnis und schriftlicher Bescheid werden von der oder dem Vorsitzenden des
Prüfungsamtes oder von einem von ihr oder ihm beauftragten ständigen Mitglied
des Prüfungsamtes unterzeichnet. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag der
Benotung der letzten Prüfungsteils anzugeben.
(8)
Wird die Fachnote aufgrund von Prüfungsleistungen aus einer anderen
Staatsprüfung oder Hochschulprüfung übernommen, wird dies im Zeugnis
vermerkt.
(1)
Die Kandidatin oder der Kandidat hat das Recht, innerhalb eines Jahres nach
Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Prüfung ihre oder seine vollständige
Prüfungsakte einzusehen. Aufzeichnungen über die Inhalte der Prüfungsakte sind
zulässig.
(2)
Wurde die Prüfung im Prüfungsteil Hausarbeit oder in einem Prüfungsfach nicht
bestanden, kann die Kandidatin oder der Kandidat vor der Wiederholung die Teile
der Prüfungsakte einsehen, die den Prüfungsteil betreffen, der zum Nichtbestehen
geführt hat.
Die
Übermittlung von Meldungen zur Prüfung, Prüfungsarbeiten oder Teilen davon,
Zeugnissen und Beurteilungen von Prüfungsleistungen in elektronischer Form ist
ausgeschlossen.
(1)
Diese Verordnung gilt, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt,
1.
für alle Studierenden, die ihr Lehramtsstudium ab dem Wintersemester
1999/2000 aufgenommen haben, sowie
2. für Studierende der Laufbahn nach §
1 Nr. 5, die ihr Studium vor dem Wintersemester 1999/2000 an der
Bildungswissenschaftlichen Hochschule Flensburg - Universität aufgenommen
haben.
(2)
Die Bestimmung des § 7 Abs. 3 Nr. 1 (Physik/Chemie) gelten für alle Studierenden
der Laufbahn nach § 1 Nr. 1 und 4, die ihr Studium ab dem Wintersemester 2003 /
2004 aufgenommen haben.
(3)
Studierende der Laufbahnen nach § 1 Nr. 1 bis 4, die ihr Lehramtsstudium vor dem
Wintersemester 1999/2000 begonnen haben, werden, soweit Absatz 4 nichts anderes
bestimmt, nach den Bestimmungen der bisherigen Prüfungsordnung für die jeweilige
Laufbahn geprüft. Auf Antrag können sie die Erste Staatsprüfung nach dieser
Verordnung ablegen.
(4)
Unabhängig vom Datum des Studienbeginns werden nach den Bestimmungen dieser
Verordnung geprüft:
1. Studierende der Laufbahnen nach § 1
Nr. 1 und 2, die sich zur Ersten Staatsprüfung nach dem Meldetermin melden, der
auf das Sommersemester 2004 folgt
2. Studierende der Laufbahnen nach § 1
Nr. 3 und 4, die sich zur Ersten Staatsprüfung nach dem Meldetermin melden, der
auf das Wintersemester 2005/2006 folgt
(5)
Studierende, die sich bis zum Meldetermin zur Ersten Staatsprüfung melden, der
auf das Wintersemester 2005/2006 folgt, können die Prüfung im Fach Psychologie
der Pädagogischen Studien wahlweise studienbegleitend oder im Rahmen der Prüfung
der Pädagogischen Studien ablegen.
(6)
Studierende der Laufbahnen nach § 1 Nr. 3, die die Vorprüfung der Ersten
Staatsprüfung nach der Prüfungsordnung Studienräte an Gymnasien 1987 (PO - Gy I) vom 09. März 1987 (GVOBl.
Schl.-H. S. 132), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Januar 1999 (GVOBl. Schl. - H.
S. 22), bis zum Meldetermin, der auf das Wintersemester 2005/2006 folgt
abgeschlossen haben, können die fachwissenschaftliche Prüfung nur dann nach den
Bestimmungen der PO- Gy I ablegen, wenn sie sich bis zum Meldetermin des
Sommersemesters 2007 zur fachwissenschaftlichen Prüfung gemeldet
haben.
(7)
Die Bestimmungen über die Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung der Noten
nach § 15, die Ermittlung und Gewichtung der Fachnoten und Ermittlung der
Gesamtnote nach § 16, den Freiversuch nach § 18 und den Nachteilsausgleich nach
§ 21 Abs. 1 gelten für alle Studierenden, die sich ab dem Tage nach der
Verkündung dieser Verordnung zur Prüfung melden.
(1)
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig
tritt vorbehaltlich des § 28 die Prüfungsordnung Lehrkräfte I vom 5. Oktober
1999 (GVOBl. Schl.-H.S. 312) außer Kraft.
(2)
Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2008 außer Kraft.
Die
vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu
verkünden.
Kiel,
11.09.2003
Ute
Erdsiek-Rave
Ministerin
für
Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
[...]
- Beherrschen der deutschen Sprache und,
soweit vorgesehen, der jeweiligen gewählten modernen Fremdsprache in Wort und
Schrift sowie Fertigkeiten in der Gestaltung von Texten,
- Kenntnisse der Grundzüge und Struktur des
Prüfungsfaches,
- Kenntnisse grundlegender Begriffe,
Modelle und Theorien des Prüfungsfaches,
- Kenntnis grundlegender wissenschaftlicher
Methoden und Arbeitsverfahren sowie deren Leistungsfähigkeit und
Grenzen,
- Fähigkeit, Theorien, Modelle, Begriffe
und Methoden des Prüfungsfaches zu bewerten und bei der Lösung von Problemen
sachgerecht anzuwenden,
- Fähigkeit zur fächerübergreifenden
Problemlösung durch sachgerechte Einbeziehung von Aussagen benachbarter
Wissenschaften.
- Kenntnisse des Selbstverständnisses des Faches und seiner Zielsetzungen sowie seines historischen Werdegangs,
- Kenntnisse wesentlicher fachbezogener
Vorstellungen und Interessen der Schülerinnen und Schüler,
- Kenntnisse fachdidaktischer Konzeptionen
und Modelle,
- Kenntnisse grundlegender fachbezogener
Unterrichtsformen und ‑verfahren sowie wichtiger Medien einschließlich neuer
Technologien,
- Kenntnisse fachbezogener Methoden der
Lerndiagnose und Leistungsbewertung,
- Kenntnisse förderpädagogischer und
differenzierungsbezogener Aspekte des Fachunterrichts,
- Fähigkeit, fachliche Inhalte auf
individuelle, soziale und umweltbezogene Probleme in der Lebenswelt der
Schülerinnen und Schüler zu beziehen sowie ihre Bedeutung einzuschätzen und sie
danach für den Unterricht auszuwählen, schülergemäß zu elementarisieren und zu
strukturieren,
- Fähigkeit, fächerübergreifende Aspekte in
den Fachunterricht einzubeziehen,
- Kenntnisse der mit dem Fach verbundenen
ethischen Fragen,
- Fähigkeit, Unterrichtskonzepte zu
ausgewählten fachlichen Bereichen zu entwickeln und den Fachunterricht
pädagogisch und fachlich angemessen zu planen.
- Die Anforderungen der Kenntnisse und
Fähigkeiten nach den Nr. 1 und 2 orientieren sich am Studienumfang und der
spezifischen Zielsetzung des jeweiligen Faches sowie an der angestrebten
Lehrerlaufbahn.
Schulpraktische Studien sind in den Studiengang
einzuordnende Praxisphasen. Sie werden nach Maßgabe der Praktikumsordnung der
Hochschule durchgeführt.
Der Nachweis der Teilnahme an Teilen der
schulpraktischen Studien (Semesterpraktika) soll Voraussetzung für die Zulassung
zur Zwischenprüfung sein. Der Nachweis Teilnahme (Semesterpraktika) und der
erfolgreichen Teilnahme (Hauptpraktikum) an den weiteren schulpraktischen
Studien ist Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung.
In
das Studium sind folgende, durch Praktikumsordnungen der Hochschulen zu regelnde
schulpraktische Studien einzubeziehen:
a)
Semesterpraktika
-
schulpraktische Studien in Schulen, die zweimal mindestens je sechs
Unterrichtsbesuche im Rahmen von Lehrveranstaltungen in den Pädagogischen
Studien einschließen
-
schulpraktische Studien in
Schulen, die mindestens sechs Unterrichtsbesuche je Fach im Rahmen
fachdidaktischer Lehrveranstaltungen. Die Semesterpraktika können in allen
Schularten und Schulstufen durchgeführt werden.
b)
Hauptpraktikum
Die Studierenden sollen das sechswöchige
Hauptpraktikum als Blockpraktikum in einer Schule der angestrebten Laufbahn
ableisten. Grundsätzlich ist die Wahl einer Schule mit sonderpädagogischen
Maßnahmen möglich.
Schulpraktische Studien werden in Lehrveranstaltungen der Pädagogischen Studien, in fachdidaktischen Lehrveranstaltungen der Hochschule vor- und nachbereitet und von der Hochschule begleitet.
Die Teilnahme und die erfolgreiche Teilnahme an den
vorgeschriebenen schulpraktischen Studien wird durch die Hochschule bescheinigt,
wenn die Teilnahme und Mitarbeit in den Begleitveranstaltungen und im Praktikum
regelmäßig erfolgte und die Vorbereitung und Durchführung der Unterrichtsstunden
oder -teile den in der Praktikumsordnung der Hochschule festgelegten
Anforderungen genügte.
Ist im begründeten Ausnahmefall in einem Prüfungsfach
die Durchführung des durch die Praktikumsordnung der Hochschule vorgeschriebenen
Semesterpraktikums nicht möglich, muss an dessen Stelle die Teilnahme an einer
Lehrveranstaltung zum Planen, Durchführen und Auswerten des Unterrichts
durchgeführt und die Teilnahme von der oder dem Studierenden nachgewiesen
werden.
Die Sprachanforderungen in den Fächern entsprechen im
Regelfall denen der jeweils geltenden Satzung über den Nachweis einer
praktischen Tätigkeit oder von Fremd-sprachenkenntnissen
(Studienqualifikationssatzung) der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel vom
12. März 1998 (NBL.MBWFK.Schl.-H. S. 161 ), zuletzt geändert 16. April 1999
(NBl.Schl.-H. S. 207). Sie sind spätestens bis zur Zulassung zur Zwischenprüfung
nachzuweisen.
Im
Fach Wirtschaft/Politik sind ein Betriebspraktikum und eine Praktikum in der
Berufs- und Studienberatung als Blockpraktika in der vorlesungsfreien Zeit abzuleisten. Der Nachweis über die
Praktika gilt als erbracht, wenn die Teilnahme von Betrieben oder Einrichtungen
außerhalb der Hochschule und anderen Beteiligten Stellen bescheinigt ist.
Folgende Tätigkeiten können auf Antrag als dem
Betriebspraktikum gleichwertig anerkannt werden:
- eine abgeschlossene Ausbildung in einem
anerkannten Ausbildungsberuf,
-
eine mindestens halbjährige Vollzeittätigkeit oder ein Ganztagspraktikum
von gleicher Dauer in Betrieben oder sonstigen Einrichtungen; diese Tätigkeit
darf bei der Meldung zur Prüfung nicht länger als sechs Jahre
zurückliegen,
- ein Betriebspraktikum von gleicher Dauer,
das in einen anderen Studien- oder Ausbildungsgang eingebunden
ist.
Der Nachweis von Kenntnissen und Fertigkeiten
(Leistungsnachweis) setzt eine selbständige Auseinandersetzung mit den in den
jeweiligen Lehrveranstaltungen behandelten Inhalten voraus. Die den
Anforderungen entsprechenden Leistungen können unter anderem erbracht werden in
Form von fachbezogenen und
interdisziplinären Projektstudien, Klausuren, Seminarvorträgen, schriftlichen
Hausarbeiten, Semesterarbeiten, Exkursions- und Praktikumsberichten,
Prüfungsgesprächen oder aufgrund erfolgreicher Teilnahme an Übungen. Leistungsnachweise unterliegen
grundsätzlich den gleichen fachlichen Anforderungen wie Prüfungsleistungen.
Ihnen müssen individuell feststellbare Leistungen zugrunde liegen. Ein
Leistungsnachweis kann auch in Form einer Gruppenarbeit erbracht werden, wenn
der als Studienleistung zu erbringende Beitrag der oder des einzelnen
Studierenden aufgrund objektiver Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung
ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist. Leistungsnachweise werden bewertet und können wie Prüfungsleistungen
benotet werden. Studienbegleitende Prüfungsleistungen nach § 7a Abs. 3 Nr. 2,
Abs. 4 und Abs. 5 sind zu benoten.
Leistungsnachweise werden von den Hochschullehrenden
der jeweiligen Veranstaltungen unterzeichnet . Sie sollen darüber hinaus folgende Angaben
enthalten:
- das Lehramtsstudium, auf das sich die der Leistung zugrundeliegenden Anforderungen beziehen,
- Art und Gegenstand der von der oder dem
Studierenden erbrachten Leistung,
- die Bewertung und, soweit vorgesehen, die
Benotung der Leistung.
1.
Inhalt
Inhalt des Prüfungsfaches sind die
Bereiche
a)
Allgemeine Pädagogik:
-
Theorien und Modelle der Allgemeinen Pädagogik,
-
Prinzipien pädagogischen Denkens und Handelns,
-
Theorien der Sozialisation, der Erziehung und der
Bildung,
-
anthropologische Voraussetzungen und gesellschaftliche Bedingungen des
Aufwachsens.
b)
Schulpädagogik:
- Theorie
der Schule, Schulentwicklung, Bildungspolitik,
-
Allgemeine Didaktik und Lehr‑ und Lernforschung,
-
Medienerziehung und Mediendidaktik,
-
Informations- und Kommunikationstechnologien im
Unterricht,
- Unterrichtskonzepte, Unterrichtsplanung und Lehrmethoden,
-
Didaktik des Anfangsunterrichts (Mathematik, Deutsch,
Fremdsprachen),
-
interkulturelle Pädagogik,
-
Lernstandsdiagnosen,
- Lern-
und Verhaltensstörungen,
-
fächerübergreifender Unterricht,
-
Sprecherziehung,
-
ästhetische Erziehung,
-
Bewegungserziehung in der Grundschule,
-
Beratung und Intervention.
c)
Sozialpädagogik, Förderpädagogik:
-
Theorien und Modelle der Sozialpädagogik,
-
Institutionen und Aufgaben der Sozialpädagogik,
-
Theorien und Methoden der Förderpädagogik,
-
Beratung und Intervention.
d)
Psychologie:
-
Entwicklungspsychologie,
-
Pädagogische Psychologie,
-
Sozialpsychologie,
-
Lernpsychologie,
-
differentielle Psychologie.
Die obige Aufzählung der Gebiete stellt weder eine
Reihenfolge für die Behandlung noch eine Gewichtung dar. Sie ist auch nicht so
zu verstehen, als seien die Inhalte grundsätzlich getrennt voneinander zu
behandeln. Vielmehr bedingen sich die Inhalte in vielfältiger Weise
untereinander, ihre Vernetztheit erfordert eine integrierte, übergreifende
Bearbeitung.
2.
Zulassungsvoraussetzung
Für die Zulassung zur Prüfung sind in den Gebieten a)
bis c) 4 Leistungsnachweise, davon mindestens zwei im Gebiet b) zu erbringen. Im
Gebiet d) wird eine studienbegleitende Prüfung abgelegt.
3.
Durchführung der Prüfung
Für die mündliche Prüfung in den Bereichen 1. a.) bis
c.) kann die Kandidatin oder der Kandidat Schwerpunkte benennen in denen sie
oder er vertiefte Kenntnisse erworben hat.
1.
Inhalte
Inhalte des Wahlpflichtfaches Philosophie
sind
a)
Praktische Philosophie:
- Moral
und Recht, ethisches Argumentieren,
-
Sozialphilosophie und Politische Philosophie,
-
Interkulturalität und Fremdverstehen.
b)
Kultur und Erziehung:
-
Philosophie der Bildung,
-
Philosophie der Kultur,
-
Philosophie der Kunst (Ästhetik),
- Technik
und Kommunikation/Interaktion/Verstehen.
c)
Theoretische Philosophie:
-
Logik,
-
Wissenschaftstheorie,
-
Sprachphilosophie.
1.
Inhalte
Inhalte des Wahlpflichtfaches Soziologie
sind
a)
Allgemeine Soziologie:
-
Grundbegriffe der Soziologie und deren Stellenwert in klassischen Texten
der Soziologie,
-
Auseinandersetzung mit ausgewählten theoretischen Traditionen der
Soziologie,
-
Grundlagen der empirischen Sozialforschung.
b)
Soziale Ungleichheit und Sozialstrukturanalysen:
-
Analysen sozialer Schichtung,
-
Dimensionen der Ungleichheit im
Geschlechterverhältnis,
-
ethnische und religiöse Minderheiten im gesellschaftlichen
Kontext,
-
zeithistorische Diagnosen gesellschaftlicher
Entwicklung.
c)
Familien‑ und Jugendsoziologie:
-
Familienstrukturen in historischer Perspektive,
-
Modernisierungsprozesse und Familienentwicklung,
-
Altersrollen im Wandel.
Die obige Aufzählung der Gebiete stellt weder eine
Reihenfolge für die Behandlung noch eine Gewichtung dar. Sie ist auch nicht so
zu verstehen, als seien die Inhalte grundsätzlich getrennt voneinander zu
behandeln. Vielmehr bedingen sich die Inhalte in vielfältiger Weise untereinander, ihre Vernetztheit
erfordert eine integrierte, übergreifende Bearbeitung.
2.
Durchführung der Prüfung
In
einem der beiden Wahlpflichtfächer ist eine studienbegleitende Prüfungsleistung
nach § 7a Abs. 4 zu erbringen.
1.
Inhalte
Inhalte des Faches Biologie
sind
a) Fachdidaktik,
b) Grundstrukturen des Faches Biologie und
seiner Teilgebiete,
c) Bau und Funktion der Organismen,
Populationen und Ökosysteme,
d) heimische Pflanzen‑ und Tierwelt,
Bestimmen von Pflanzen und Tieren,
e) Ökologie, Physiologie, Genetik,
Biotechnologie, Evolution, Verhaltenslehre,
f) ethische und
gesellschaftliche Aspekte der Biologie,
g) Humanbiologie, insbesondere
Gesundheitsförderung, Sexualerziehung und Umweltbildung,
h) Aspekte
schulbezogener biologischer Arbeitsweisen einschließlich der Sicherheits‑ und
Entsorgungsbestimmungen sowie der Maßnahmen zur Unfallverhütung und der
Bestimmungen des Tier- und Pflanzenschutzes.
Die obige Aufzählung der Gebiete stellt weder eine
Reihenfolge für die Behandlung noch eine Gewichtung dar. Sie ist auch nicht so
zu verstehen, als seien die Inhalte grundsätzlich getrennt voneinander zu
behandeln. Vielmehr bedingen sich die Inhalte in vielfältiger Weise untereinander, ihre Vernetztheit
erfordert eine integrierte, übergreifende Bearbeitung.
2.
Zulassungsvoraussetzungen
Für die Zulassung zur Prüfung sind 10
Leistungsnachweise über Grundkenntnisse in den genannten Inhalten, davon
mindestens 3 in Fachdidaktik oder mit fachdidaktischen Bezügen, zu
erbringen.
3.
Durchführung der Prüfung
Klausurarbeit
Die Kandidatin oder der Kandidat erhält entweder drei
Themen aus drei unterschiedlichen Teilgebieten der Biologie, darunter
verbindlich Humanbiologie, zur Auswahl, von denen eins zu bearbeiten ist oder
sie oder er erhält aus drei Teilgebieten, darunter verbindlich Humanbiologie,
mehrere Aufgaben, von denen eine angegebene Anzahl zu bearbeiten
ist.
Mündliche
Prüfung
Für die mündliche Prüfung
kann die Kandidatin oder der Kandidat Schwerpunkte benennen, in denen sie oder
er vertiefte Kenntnisse erworben hat. Fachdidaktik soll Gegenstand der mündlichen Prüfung
sein.
1.
Inhalte
Inhalte des Faches Chemie sind
a)
Fachdidaktik,
b)
Anorganische, Organischen und Physikalische Chemie auf der Grundlage
hinreichenden Wissens über die Stoffe, deren Eigenschaften und Reaktionen unter
besonderer Berücksichtigung allgemeiner Gesetze und Zusammenhänge sowie deren
Bedeutung und Auswirkung,
c) wichtige chemisch-technische
Prozesse sowie deren Bedeutung und Auswirkung,
d) chemische Stoffe in der Natur,
insbesondere die großen Stoffkreisläufe und deren Beeinflussung unter Einschluss
biologischer bzw. physikalischer Fragestellungen,
e) schulbezogene Experimentiermethoden
einschließlich der Sicherheits‑ und Entsorgungsbestimmungen sowie der Maßnahmen
zur Unfallverhütung.
Die obige Aufzählung der Gebiete stellt weder eine
Reihenfolge für die Behandlung noch eine Gewichtung dar. Sie ist auch nicht so
zu verstehen, als seien die Inhalte grundsätzlich getrennt voneinander zu
behandeln. Vielmehr bedingen sich die Inhalte in vielfältiger Weise untereinander, ihre Vernetztheit
erfordert eine integrierte, übergreifende Bearbeitung.
2.
Zulassungsvoraussetzungen
Für die Zulassung zur Prüfung sind 10
Leistungsnachweise über Grundkenntnisse in den genannten Inhalten, davon
mindestens 3 in Fachdidaktik oder mit fachdidaktischen Bezügen, zu
erbringen.
3.
Durchführung der Prüfung
Klausurarbeit
Die Kandidatin oder der Kandidat erhält drei Themen
aus den Bereichen Anorganische Chemie, Organische Chemie oder Physikalische
Chemie zur Auswahl, von denen eins zu bearbeiten ist, oder sie oder er erhält
aus den Bereichen Anorganische Chemie, Organische Chemie, Physikalische Chemie
mehrere Aufgaben, von denen eine angegebene Anzahl zu bearbeiten
ist.
Mündliche
Prüfung
Für die mündliche Prüfung
kann die Kandidatin oder der Kandidat Schwerpunkte benennen, in denen sie oder
er vertiefte Kenntnisse erworben hat. Fachdidaktik soll Gegenstand der mündlichen Prüfung
sein.
1.
Inhalte
Inhalte der Fächer
Dänisch/Englisch/Französisch/Russisch/Spanisch und der Erweiterungsfächer
Italienisch, Niederländisch, Norwegisch, Schwedisch sind
a) Fachdidaktik,
b) Sprachpraxis:
-
Verständnis und Darstellung mündlicher und schriftlicher
Gegenwartssprache,
-
Aussprache, Intonation, Orthographie, Grammatik, Lexik und
Stilistik.
c) Landeskunde:
- wesentliche geographische,
politische, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Gegebenheiten in Ländern der
Zielsprache unter Berücksichtigung kontrastiver Aspekte,
- Grundzüge der neueren
Geschichte von Ländern der Zielsprache.
d)
Literaturwissenschaft:
- Analyse
literarischer Texte unter Einschluss etablierter und neuer
Medien,
- Theorie
der Gattungen und Textsorten,
-
Grundzüge der historischen Entwicklung der jeweiligen Literatur,
insbesondere der neueren Literatur,
- Kinder-
und Jugendliteratur.
e)
Sprachwissenschaft:
- Analyse der
Gegenwartsprache,
- historische Entwicklung der jeweiligen
Sprache,
- Theorien des
Fremdsprachenerwerbs.
Die obige Aufzählung der Gebiete stellt weder eine
Reihenfolge für die Behandlung noch eine Gewichtung dar. Sie ist auch nicht so
zu verstehen, als seien die Inhalte grundsätzlich getrennt voneinander zu
behandeln. Vielmehr bedingen sich die Inhalte in vielfältiger Weise untereinander, ihre Vernetztheit
erfordert eine integrierte, übergreifende Bearbeitung.
2.
Zulassungsvoraussetzungen
Für die Zulassung zur Prüfung sind 10
Leistungsnachweise über Grundkenntnisse in den genannten Inhalten, davon
mindestens 3 in Fachdidaktik oder mit fachdidaktischen Bezügen, zu
erbringen.
3.
Durchführung der Prüfung
Klausurarbeit
Die Kandidatin oder der Kandidat erhält in der
Fremdsprache je ein materialgebundenes und ein freies Thema zur Wahl, von denen
eins zu bearbeiten ist.
Mündliche Prüfung
Für die mündliche Prüfung kann die Kandidatin oder er
Kandidat Schwerpunkte setzen, in denen sie oder er vertiefte Kenntnisse erworben
hat. Fachdidaktik soll Gegenstand der mündlichen Prüfung
sein.
1.
Inhalte
Inhalte des Faches Deutsch sind
a) Fachdidaktik,
b)
Literaturwissenschaft:
-
Geschichte der deutschen Literatur vom 8. Jahrhundert bis zur
Gegenwart,
-
exemplarische Werke der Epochen,
-
Gegenwartsliteratur einschließlich der Kinder- und
Jugendliteratur,
-
Literatur anderer Sprachen und deren Einfluss auf die deutsche
Literatur,
-
Werkkomplexe,
- Theorie
der Gattungen und Textsorten, literarische Gattungen,
-
nichtfiktionale Textsorten und ihre kommunikativen
Bedingungen,
- Theorie
und Praxis etablierter und neuer Medien sowie ihre
Analyse,
-
literaturwissenschaftliche Grundbegriffe,
-
erkenntnistheoretische und hermeneutische Fundierung der
Literaturwissenschaft,
-
theoretische Grundlagen der Literaturwissenschaft,
-
Methoden der Textinterpretation sowie ihrer theoretischen
Fundierung,
- Analyse
und Interpretation von Texten.
c)
Sprachwissenschaft:
-
Theorien und Methoden der Sprachbeschreibung,
-
Phonologie und Graphemantik, Morphologie, Lexikologie, Semantik, Syntax,
Textlinguistik, Kognitive Linguistik,
- Theorie
des Sprachgebrauchs und Prozesse und Formen mündlicher und schriftlicher
Kommunikation,
- Erst-
und Zweitspracherwerbs einschließlich der psycholinguistischen Grundlagen,
komparativistische Verfahren,
-
Störungen des Lesens und Schreibens und der mündlichen und schriftlichen
Kommunikation,
-
Geschichte der deutschen Sprache, Entwicklungstendenzen der
Gegenwartssprache,
-
Beziehungen des Deutschen zu anderen Sprachen, komparativistische
Verfahren,
- Alt‑
und Mittelhochdeutsch oder Altniederdeutsch (Altsächsisch) und
Mittelniederdeutsch,
-
Varietäten des Deutschen (Dialekte, Soziolekte, Fachsprachen;
einschließlich Schriftlichkeit/Mündlichkeit und medienspezifischer
Aspekte),
-
Sprachnormen und ihre Problematik einschließlich Grundlagen der
Fehleranalyse,
-
sprachwissenschaftliche Analyse von mündlichen und schriftlichen Texten,
Argumentationsanalyse.
Die obige Aufzählung der Gebiete stellt weder eine
Reihenfolge für die Behandlung noch eine Gewichtung dar. Sie ist auch nicht so
zu verstehen, als seien die Inhalte grundsätzlich getrennt voneinander zu
behandeln. Vielmehr bedingen sich die Inhalte in vielfältiger Weise untereinander, ihre Vernetztheit
erfordert eine integrierte, übergreifende Bearbeitung.
2.
Zulassungsvoraussetzungen
Für die Zulassung zur Prüfung sind 10
Leistungsnachweise über Grundkenntnisse in den genannten Inhalten, davon
mindestens 3 in Fachdidaktik oder mit fachdidaktischen Bezügen, zu
erbringen.
3.
Durchführung der Prüfung
Klausurarbeit
Die Kandidatin oder der Kandidat erhält je ein Thema
aus den Bereichen Literaturwissenschaft oder Sprachwissenschaft zur Auswahl, von
denen eins bearbeitet werden muss.
Mündliche Prüfung
Für die mündliche Prüfung kann die Kandidatin oder
der Kandidat Schwerpunkte benennen, in denen sie oder er vertiefte Kenntnisse
erworben hat. Fachdidaktik soll Gegenstand der mündlichen Prüfung
sein.
1.
Inhalte
Inhalte des Faches Erdkunde
sind
a)
Fachdidaktik,
b)
Physische Geographie/Geoökologie,
c)
Anthropogeographie (Kultur- und Sozialgeographie sowie
Wirtschaftsgeographie),
d)
regionale Geographie an ausgewählten Beispielen, insbesondere
Schleswig-Holstein, Deutschland, Europa und ein außereuropäischer
Kontinent,
e)
Analyse, Anwendung und Übertragung von Modellen und Theorien räumlicher
Inwertsetzung und Planung,
f)
Raumstrukturen, räumliche und raumwirksame Prozessen sowie deren
historische und gesellschaftliche Bedingungen und
Auswirkungen,
g)
aktuelle und wirtschaftliche Entwicklungen, insbesondere unter
Berücksichtigung der Belastung des natürlichen Potentials von
Erdräumen,
h)
Geomethodik.
Die obige Aufzählung der Gebiete stellt weder eine
Reihenfolge für die Behandlung noch eine Gewichtung dar. Sie ist auch nicht so
zu verstehen, als seien die Inhalte grundsätzlich getrennt voneinander zu
behandeln. Vielmehr bedingen sich die Inhalte in vielfältiger Weise untereinander, ihre Vernetztheit
erfordert eine integrierte, übergreifende Bearbeitung.
2.
Zulassungsvoraussetzungen
Für die Zulassung zur Prüfung sind 10
Leistungsnachweise über Grundkenntnisse in den genannten Inhalten, davon
mindestens 3 in Fachdidaktik oder mit fachdidaktischen Bezügen, zu
erbringen.
3.
Durchführung der Prüfung
Klausurarbeit
Es
wird je ein Thema aus den Bereichen
Physische Geographie/Geoökologie, der regionalen und der
Anthropogeographie gestellt, von denen eins zu bearbeiten ist. Es können auch
aus jedem der drei Bereiche mehrere Aufgaben gestellt werden, von denen
angegebene Anzahl zu bearbeiten ist.
Mündliche Prüfung
Für die mündliche Prüfung kann die Kandidatin oder
der Kandidat Schwerpunkte benennen, in denen sie oder er vertiefte Kenntnisse
erworben hat. Fachdidaktik soll Gegenstand der mündlichen Prüfung
sein.
1.
Inhalte
Inhalte des Faches Geschichte
sind
a)
Fachdidaktik,
b)
zentrale Vorgänge und Problemstellungen der Geschichte des Altertums, des
Mittelalters und der Neuzeit,
c)
Interpretation und Einordnung historischer Quellen,
d)
Deutsche, Europäische sowie Außereuropäische
Geschichte.
Die obige Aufzählung der Gebiete stellt weder eine
Reihenfolge für die Behandlung noch eine Gewichtung dar. Sie ist auch nicht so
zu verstehen, als seien die Inhalte grundsätzlich getrennt voneinander zu
behandeln. Vielmehr bedingen sich die Inhalte in vielfältiger Weise
untereinander, ihre Vernetztheit erfordert eine integrierte, übergreifende
Bearbeitung.
2.
Zulassungsvoraussetzungen
Für die Zulassung zur Prüfung sind 10
Leistungsnachweise über Grundkenntnisse in den genannten Inhalten, davon
mindestens 3 in Fachdidaktik oder mit fachdidaktischen Bezügen, zu
erbringen.
3.
Durchführung der Prüfung
Klausurarbeit
Die Kandidatin oder der Kandidat erhält je ein Thema
aus den Bereichen Geschichte des Altertums, des Mittelalters oder der Neuzeit
zur Auswahl, von denen eins bearbeitet werden muss.
Mündliche Prüfung
Für die mündliche Prüfung
kann die Kandidatin oder der Kandidat Schwerpunkte benennen, in denen sie oder
er vertiefte Kenntnisse erworben hat. Fachdidaktik soll Gegenstand der mündlichen Prüfung
sein.
1.
Inhalte
Inhalte des Faches Informatik
sind
a)
Fachdidaktik,
b)
Algorithmen, Programmierung und Konzepte der
Programmiersprachen,
c)
(mathematisch-) theoretische Grundlagen,
d)
Betriebssysteme, Rechnernetze und
Informationssysteme,
e)
Anwendungen und Auswirkungen.
Die obige Aufzählung der Gebiete stellt weder eine
Reihenfolge für die Behandlung noch eine Gewichtung dar. Sie ist auch nicht so
zu verstehen, als seien die Inhalte grundsätzlich getrennt voneinander zu
behandeln. Vielmehr bedingen sich die Inhalte in vielfältiger Weise untereinander, ihre Vernetztheit
erfordert eine integrierte, übergreifende Bearbeitung.
2.
Zulassungsvoraussetzungen
Für die Zulassung zur Prüfung sind 10
Leistungsnachweise über Grundkenntnisse in den genannten Inhalten, davon
mindestens 3 in Fachdidaktik oder mit fachdidaktischen Bezügen, zu
erbringen.
3.
Durchführung der Prüfung
Klausurarbeit
Es
werden Aufgaben aus den
Bereichen nach Nr. 1 gestellt.
Mündliche
Prüfung
Für die mündliche Prüfung
kann die Kandidatin oder der Kandidat Schwerpunkte benennen, in denen sie oder
er vertiefte Kenntnisse erworben hat. Fachdidaktik soll Gegenstand der mündlichen Prüfung
sein.
1.
Inhalte
Inhalte des Faches Kunst sind
a)
Fachdidaktik,
b)
Geschichte der europäischen Kunst (einschließlich Design und
Umweltgestaltung),
c)
kunstwissenschaftliche Grundbegriffe,
d) neuere
Kunst‑ und Medienentwicklung,
e)
künstlerische Objekte und Prozesse,
f)
Zusammenhang von Kommunikation, Kultur und
Wahrnehmung,
g)
Produktions‑, Rezeptions‑, Distributions‑ und Verarbeitungsprozesse
künstlerischer Objekte unter besonderer Berücksichtigung aktueller
Entwicklungen,
h)
selbständige Umgang mit fachspezifischen Materialien, Medien,
Verfahren,
i)
eigenständiges künstlerisches Arbeiten,
j)
Präsentation und Erläuterung eigener Arbeiten.
Die obige Aufzählung der Gebiete stellt weder eine
Reihenfolge für die Behandlung noch eine Gewichtung dar. Sie ist auch nicht so
zu verstehen, als seien die Inhalte grundsätzlich getrennt voneinander zu
behandeln. Vielmehr bedingen sich die Inhalte in vielfältiger Weise untereinander, ihre Vernetztheit
erfordert eine integrierte, übergreifende Bearbeitung.
2.
Zulassungsvoraussetzungen
Für die Zulassung zur Prüfung sind 10
Leistungsnachweise über Grundkenntnisse in den genannten Inhalten, davon
mindestens 3 in Fachdidaktik oder mit fachdidaktischen Bezügen, zu
erbringen.
3.
Durchführung der Prüfung
Fachpraktische Prüfung
Die fachpraktische/künstlerische Prüfung in Kunst
umfasst folgende Teilprüfungen:
1.
eine Präsentation eigener, während des Studiums entstandener Arbeiten,
unter denen Zeichnungen sein müssen,
2.
eine künstlerisch‑praktische Aufgabe im Bereich Bildende Kunst, wählbar
sind: Grafik/Druckgrafik, Malerei, Bildhauerei/Rauminstallation,
Figurenspiel/Performance),
3.
eine künstlerisch‑praktische Aufgabe im Bereich Visuelle Medien, wählbar
sind: Fotografie, Film/Video, Elektronische Medien,
Grafik/Design;
Die während des Studiums entstandenen Aufgaben und
die künstlerisch-praktischen Aufgaben werden in einem angemessenen Rahmen
ausgestellt und sind Gegenstand eines Werkstattgesprächs.
Klausurarbeit
Die Kandidatin oder der Kandidat erhält je ein Thema
aus den Bereichen Kunstwissenschaft, Medienwissenschaft, Kunstpädagogik zur
Auswahl, von denen eins bearbeitete werden muss. Es wird eine Auseinandersetzung
mit Werken verlangt.
Mündliche Prüfung
Für die mündliche Prüfung kann die Kandidatin oder
der Kandidat Schwerpunkte benennen, in denen sie oder er vertiefte Kenntnisse
erworben hat. Fachdidaktik soll Gegenstand der mündlichen Prüfung
sein.
1.
Inhalte
Inhalte des Faches Latein/Griechisch
sind
a)
Fachdidaktik,
b)
Literaturwissenschaft:
-
Literaturgeschichte bis zum Ausgang der Antike,
-
literarische Gattungen auf der Grundlage von
Originallektüre,
-
spätlateinische oder mittel- oder neulateinische Werke (für
Latein),
-
hellenistische oder kaiserzeitliche Werke (für
Griechisch),
-
Rhetorik und Poetik,
- antike
Geschichte, Geographie, Mythologie, Religion, Philosophie, Rechts‑ und
Staatskunde sowie Wechselbeziehungen der antiken Kulturen,
- Werke
je eines Dichters und eines Prosaikers, bei umfangreicherem Originalschrifttum
in thematischer Auswahl einschließlich der wichtigen zugehörigen
Fachliteratur,
-
Bestimmen, Beschreiben und Vortragen von
Sprechversen,
-
Erläuterung und Interpretation von Texten aller literarischer
Gattungen,
-
einzelne Autoren als Zeugen eines
Kulturzusammenhanges,
-
themenzentrierte Verknüpfung verschiedener Sachverhalte der antiken
Kultur und ihre Beziehung zu Gegebenheiten der Gegenwart.
c)
Sprachwissenschaft/Sprachpraxis:
-
Wortschätze, attische Grammatik, Dialekte der literarischen Gattungen
(für Griechisch),
-
Grammatik von Plautus bis zur Mitte des zweiten nachchristlichen
Jahrhunderts und Spät‑ und Mittellateinisch (für Latein),
-
Bestimmen, Beschreiben und Vortragen von
Sprechversen,
- schwierige Texte aller
Gattungen,
-
Übersetzen aus der und in die Fremdsprache,
-
wichtigste Sprach- und Stilmittel von Dichtung und
Prosa.
Die obige Aufzählung der Gebiete stellt weder eine
Reihenfolge für die Behandlung noch eine Gewichtung dar. Sie ist auch nicht so
zu verstehen, als seien die Inhalte grundsätzlich getrennt voneinander zu
behandeln. Vielmehr bedingen sich die Inhalte in vielfältiger Weise untereinander, ihre Vernetztheit
erfordert eine integrierte, übergreifende Bearbeitung.
2.
Zulassungsvoraussetzungen
Für die Zulassung zur Prüfung sind 10
Leistungsnachweise über Grundkenntnisse in den genannten Inhalten, davon
mindestens 3 in Fachdidaktik oder mit fachdidaktischen Bezügen, zu
erbringen.
3.
Durchführung der Prüfung
Klausurarbeit
Die Kandidatin oder der Kandidat fertigt eine
Übersetzung aus der Fremdsprache in die deutsche Sprache an. Zusätzlich wird
eine grammatische; stilistische und inhaltliche Analyse des Textes
gefordert.
Mündliche Prüfung
Für die mündliche Prüfung kann die Kandidatin oder
der Kandidat Schwerpunkte benennen, in denen sie oder er vertiefte Kenntnisse
erworben hat. Fachdidaktik soll Gegenstand der mündlichen Prüfung
sein.
1.
Inhalte
Inhalte des Faches Mathematik
sind
a)
Fachdidaktik,
b) Algebra,
c) Analysis,
d) Geometrie,
e) Logik,
f)
Numerik,
g)
Optimierung.
Die obige Aufzählung der Gebiete stellt weder eine
Reihenfolge für die Behandlung noch eine Gewichtung dar. Sie ist auch nicht so
zu verstehen, als seien die Inhalte grundsätzlich getrennt voneinander zu
behandeln. Vielmehr bedingen sich die Inhalte in vielfältiger Weise
untereinander, ihre Vernetztheit erfordert eine integrierte, übergreifende
Bearbeitung.
2.
Zulassungsvoraussetzungen
Für die Zulassung zur Prüfung sind 10
Leistungsnachweise über Grundkenntnisse in den genannten Inhalten, davon
mindestens 3 in Fachdidaktik oder mit fachdidaktischen Bezügen, zu
erbringen.
3.
Durchführung der Prüfung
Klausurarbeit
Es
werden die Lösung von Aufgaben und/oder fachliche Erörterungen verlangt. An die
Stelle der Klausur kann eine studienbegleitende schriftliche Seminararbeit
treten.
Mündliche Prüfung
Für die mündliche Prüfung kann die Kandidatin oder
der Kandidat Schwerpunkte benennen, in denen sie oder er vertiefte Kenntnisse
erworben hat. Fachdidaktik soll Gegenstand der mündlichen Prüfung
sein.
1.
Inhalte
Inhalte des Faches Musik sind
a)
Fachdidaktik,
b)
historische und systematische Musikwissenschaft,
c)
musikalische Stilrichtungen, Formen und Gattungen,
d)
Musiktheorie mit den Teilbereichen Tonsatz, Gehörbildung und Musikalische
Analyse,
e)
Musikpädagogik und Didaktik des Faches,
f)
neue Medien im Musikbereich,
g) das
künstlerische Hauptfach (es kann jedes Instrument oder Gesang aus dem
Lehrangebot der Musikhochschule Lübeck gewählt werden),
h)
Pflichtfach Klavier (wenn dieses nicht künstlerisches Hauptfach
ist),
i)
Pflichtfach Gesang (wenn dieses nicht künstlerisches Hauptfach
ist),
j)
schulpraktisches Klavierspiel, Liedspiel, Improvisation,
Partiturspiel,
k)
Chor- und Instrumentalensembleleitung,
l)
künstlerisches Leistungsfach (es kann jedes Instrument oder Gesang aus
dem Lehrangebot der Musikhochschule Lübeck gewählt
werden),
m)
schulpraktisches Ensemblemusizieren,
n)
Sprecherziehung.
Die obige Aufzählung der Gebiete stellt weder eine
Reihenfolge für die Behandlung noch eine Gewichtung dar. Sie ist auch nicht so
zu verstehen, als seien die Inhalte grundsätzlich getrennt voneinander zu
behandeln. Vielmehr bedingen sich die Inhalte in vielfältiger Weise
untereinander, ihre Vernetztheit erfordert eine integrierte, übergreifende
Bearbeitung.
2.
Zulassungsvoraussetzungen
a) 5 Leistungsnachweise
über Grundkenntnisse in den unter 1. genannten Inhalten – im Doppelfach: 10
Leistungsnachweise
b) 3 Leistungsnachweise in
dem gewählten Studienschwerpunkt – im Doppelfach: Jeweils 4 Leistungsnachweise
in den beiden gewählten Studienschwerpunkten
c)
1 Leistungsnachweis im
Künstlerischen Leistungsfach
d) Nachweis der
erfolgreichen Planung, Durchführung und Auswertung eines musikalischen oder
eines musikpädagogischen Projektes
3.
Durchführung der Prüfung
Für Kandidatinnen und Kandidaten, die die Prüfung zum
Doppelfach Musik absolvieren, gelten in allen Teilprüfungen erhöhte
Prüfungsanforderungen und jeweils ca. 50% längere
Prüfungszeiten.
Für Prüfungen, die die gewählten Studienschwerpunkte
betreffen, gelten erhöhte Prüfungsanforderungen und jeweils um bis zu 100%
erhöhte Prüfungszeiten
Fachpraktische Prüfung
1. Künstlerisches Hauptfach:
(Prüfungszeit etwa 30 bis 40 Minuten)
Vortrag von vier Werken aus verschiedenen Stilepochen und Genres. Eines
der Werke muss nach 1945 entstanden sein und neue Kompositionsverfahren bzw.
Stiltechniken aufweisen. Im Regelfall sollen die Werke vollständig angeboten
werden. Eines der Werke kann ein Kammermusikwerk sein. Beim Hauptfach Gesang
sollen alle drei Gattungen (Oper, Oratorium und Lied) vertreten sein, ggf. auch
Musical, Chanson und Song.
2. Pflichtfach Klavier -wenn Klavier
nicht künstlerisches Hauptfach ist)(Prüfungszeit etwa 30
Minuten):
Vortrag von drei bis vier Werken aus verschiedenen Stilepochen und
Genres, darunter ein nach 1945 entstandenes Werk und ein
Kammermusikwerk.
3. Pflichtfach Gesang - wenn Gesang
nicht künstlerisches Hauptfach ist (Prüfungszeit etwa 20 Minuten):
Vortrag von zwei bis drei Werken aus verschiedenen Stilepochen oder
Genres, auch des 20. Jahrhunderts, ggf. auch Jazz und
Popularmusik.
4. Chorleitung (Prüfungszeit etwa 30
Minuten) Anforderungen:
Einstudieren eines Chorwerkes oder eines Chorwerk-Ausschnitts; dabei
Nachweis grundlegender Kenntnisse und Fertigkeiten im Bereich der Chorleitung
einschließlich Kinder- und Jugendchorleitung, der chorischen Stimmbildung, der
Aufführungspraxis etc; die Prüfungsaufgabe kann aus verschiedenen Stilepochen
einschließlich Jazz und Popularmusik gestellt werden; sie wird der Kandidatin
oder dem Kandidaten eine Woche vor der Prüfung mitgeteilt.
5. Instrumentalensembleleitung -
Orchester/Band - (Prüfungszeit etwa 30 Minuten)
Einstudieren eines Instrumentalstückes; dabei Nachweis grundlegender
Kenntnisse und Fertigkeiten im Bereich der Instrumentalkreisleitung, der
Schulorchesterleitung sowie Kenntnisse der entsprechenden Literatur; die
Prüfungsaufgabe kann aus verschiedenen Stilepochen und Genres einschließlich
Jazz und Popularmusik gestellt werden; sie wird der Kandidatin oder dem
Kandidaten eine Woche vor der Prüfung mitgeteilt.
6. Schulpraktisches Klavierspiel -
Liedspiel/Improvisation - (Prüfungszeit etwa 20 Minuten):
Nachweis von Fertigkeiten zur Unterstützung schulischer Musizierpraxis am
Klavier in den Bereichen Lied/Folklore und Jazz/Rock/Pop in Form von
Repertoirespiel (mindestens fünf Titel aus jedem Bereich in stiltypischen
Begleitformen unter Berücksichtigung von Improvisation, Transposition und
Arrangement-Teilen, in denen die Kandidatin oder der Kandidat selbst singt) und
Ad-hoc-Spiel ( Klaviersatz zu einem Lied/Folklore-Titel nach Vorlage einer
unbezeichneten Melodiestimme sowie zu einem Jazz/Rock/Pop-Titel nach Vorlage
eines Leadsheets -Vorbereitungszeit etwa 20 Minuten).
7. Partiturspiel (Prüfungszeit etwa 15
Minuten)
Vortrag eines Partiturausschnitts nach einstündiger Vorbereitungszeit,
Vomblattspiel eines gemischten Chorsatzes.
8.
Tonsatz
Klausur (4-stündig):
Aussetzen eines Generalbasses und/oder Chorals
(vierstimmig), polyphoner historischer Kontrapunkt-Satz (zweistimmig), Analyse
einer Werkes oder Werkausschnitts aus dem 19./20.
Jahrhundert.
Mündliche / praktische Prüfung (Prüfungszeit etwa 20
Minuten):
Kenntnisse der durmolltonalen Harmonielehre
einschließlich der Grundlagen der Jazzharmonik mit Demonstrationen am Klavier,
Kenntnisse verschiedener musikalischer Satztechniken und –strukturen (von der
historischen Kontrapunktlehre bis hin zu Satztechniken zeitgenössischer
Musik).
9.
Gehörbildung
Klausur (einstündig):
Einstimmiges Diktat mit melodischen und rhythmischen
Schwierigkeiten, zweistimmiger polyphoner Satz, vierstimmiger Liedsatz bzw.
Choral; die Aufgabenstellung beinhaltet verschiedene Stilepochen und wird am
Klavier gestellt.
Mündliche / praktische Prüfung (Prüfungszeit etwa 20
Minuten):
Erkennen von Intervallen, Dreiklängen und
Septakkorden, Nachspielen von Harmonieverbindungen, Analyse und Interpretation
eines kurzen Klangbeispiels vom Tonträger nach angemessener
Vorbereitungszeit.
10.
Musikalische Analyse (Prüfungszeit etwa 20
Minuten):
Nachweis von Kenntnissen und Fertigkeiten im Bereich von Hör- und Textanalyse, Kenntnisse in der Formenlehre, analytische Beschreibung eines vorgelegten Notentextes – ggf. nach angemessener Vorbereitungszeit – , Kenntnisse zu einem Spezialgebiet.
Klausurarbeit
Die Kandidatin oder der Kandidat wählt einen der
Bereiche Musikwissenschaft oder Musikpädagogik und erhält hierin eine zu
bearbeitende Aufgabe.
Mündliche Prüfung
1.
Musikwissenschaft (Prüfungszeit etwa 30 Minuten):
Überblick über die
Musikgeschichte, Kenntnisse über die wichtigsten Stilrichtungen, Formen und
Gattungen
2.
Musikpädagogik einschließlich Fachdidaktik (Prüfungszeit etwa 30 Minuten)
Kenntnisse über grundlegende musikpädagogische Richtungen und den aktuellen
Forschungsstand des Faches.
Für die mündliche Prüfung kann die Kandidatin oder
der Kandidat Schwerpunkte benennen, in denen sie oder er vertiefte Kenntnisse
erworben hat.
1.
Inhalte
Inhalte des Faches Philosophie
sind
a)
Fachdidaktik,
b)
Philosophie der Geistes‑, Natur‑ oder Sozialwissenschaften im
Zusammenhang mit dem anderen Fach,
c)
wichtige Probleme und Problemzusammenhange der gegenwärtigen
Philosophie,
d)
philosophische Disziplinen,
e)
wichtigste Epochen der europäischen
Philosophiegeschichte,
f)
Ethik und Erkenntnis‑ oder Wissenschaftstheorie,
g)
Hauptwerke von Klassikern,
h)
philosophische Epochen,
i)
Verständnis und Darstellung philosophischer Texte im
Interpretationszusammenhang,
j)
historische und wirkungsgeschichtliche Einordnung philosophischer Texte
und Probleme,
k)
Relevanz philosophischer Argumente für die
Lebenswirklichkeit,
l)
philosophische Reflektion aktueller Probleme,
m)
Philosophieren mit Kindern und Jugendlichen.
Die obige Aufzählung der Gebiete stellt weder eine
Reihenfolge für die Behandlung noch eine Gewichtung dar. Sie ist auch nicht so
zu verstehen, als seien die Inhalte grundsätzlich getrennt voneinander zu
behandeln. Vielmehr bedingen sich die Inhalte in vielfältiger Weise untereinander, ihre Vernetztheit
erfordert eine integrierte, übergreifende Bearbeitung.
2.
Zulassungsvoraussetzungen
Für die Zulassung zur Prüfung sind 10
Leistungsnachweise über Grundkenntnisse in den genannten Inhalten, davon
mindestens 3 in Fachdidaktik oder mit fachdidaktischen Bezügen, zu
erbringen.
3.
Durchführung der Prüfung
Klausurarbeit
Die Kandidatin oder der Kandidat erhält drei Themen
aus den Bereichen nach Nr. 1. zur Auswahl, von denen zwei zu bearbeiten sind. In
der Erweiterungsprüfung ist eins der Themen zu bearbeiten.
Mündliche Prüfung
Für die mündliche Prüfung kann die Kandidatin oder
der Kandidat Schwerpunkte setzen, in denen sie oder er vertiefte Kenntnisse
erworben hat. Fachdidaktik soll Gegenstand der mündlichen Prüfung
sein.
1.
Inhalte
Inhalte des Faches Physik sind
a)
Fachdidaktik,
b)
Mechanik, Elektromagnetismus, Optik, Thermodynamik, kinetische
Gastheorie, Atom-, Quanten-, Atom- und Kernphysik, elementare Grundlagen der
Struktur der Materie, Vertiefung in einem Gebiet nach Wahl und die in diesen Bereichen angewandten
experimentellen und mathematischen Methoden, Prinzipien und Modellvorstellungen;
Theoretisch-mathematische Beschreibung der klassischen Mechanik, der
Elektrodynamik, der speziellen Relativitätstheorie und der
Quantenmechanik.
Die obige Aufzählung der Gebiete stellt weder eine
Reihenfolge für die Behandlung noch eine Gewichtung dar. Sie ist auch nicht so
zu verstehen, als seien die Inhalte grundsätzlich getrennt voneinander zu
behandeln. Vielmehr bedingen sich die Inhalte in vielfältiger Weise untereinander, ihre Vernetztheit
erfordert eine integrierte, übergreifende Bearbeitung.
2.
Zulassungsvoraussetzungen
Für die Zulassung zur Prüfung sind 10
Leistungsnachweise über Grundkenntnisse in den genannten Inhalten, davon
mindestens 3 in Fachdidaktik oder mit fachdidaktischen Bezügen, zu
erbringen.
3.
Durchführung der Prüfung
Klausurarbeit
Es
werden eine Reihe von Einzelaufgaben und Fragen aus jedem der Bereiche Mechanik,
Elektromagnetismus, Optik, Thermodynamik, kinetische Gastheorie, spezielle
Relativitätstheorie, Atom, Quanten- und Kernphysik gestellt und weitere
Aufgaben, die elementare Kenntnisse aus dem Bereich der Struktur der Materie
voraussetzen. Von den Aufgaben ist eine angegebene Anzahl aus allen Bereichen zu
bearbeiten.
Mündliche Prüfung
Für die mündliche Prüfung kann die Kandidatin oder
der Kandidat Schwerpunkte benennen, in denen sie oder er vertiefte Kenntnisse
erworben hat. Fachdidaktik soll Gegenstand der mündlichen Prüfung
sein.
1.
Inhalte
Inhalte des Faches Evangelische Religion
sind
a) Fachdidaktik,
b) Bibelwissenschaft/Altes und Neues
Testament:
- Bibelkunde im
Überblick,
- Umgang mit
alttestamentlichen und neutestamentlichen Texten,
- Geschichte Israels und
Geschichte des Urchristentums sowie seine Umwelt im
Überblick,
- Ur‑ und Vätergeschichte,
Prophetie, Weisheit und Psalmen, Geschichtsbücher, Apostelgeschichte,
Johannes-Offenbarung, Evangelien und den Paulinische
Briefe.
c) Systematische
Theologie:
- elementare dogmatische
Problemstellungen im Überblick,
-
Grundzüge christlicher Lehrbildung, insbesondere reformatorische
Theologie,
- zeitgenössische
systematische Theologie,
- Konzepte ökumenischer
Theologie,
- zentrale zeitgenössische
Ansätze aus theologischer und nichttheologischer Ethik,
- konkrete ethische
Problemfelder und gesellschaftliche Kernprobleme.
d)
Kirchengeschichte:
- Kirchen‑ und
Theologiegeschichte im Überblick, insbesondere
Reformationsgeschichte,
- Umgang mit
Quellentexten,
- Kirchengeschichte bzw.
neuere kirchliche Zeitgeschichte.
e)
Religionswissenschaft:
- zentrale zeitgenössische
religiöse und weltanschauliche Denk- und Lebensformen,
-
Geschichte, Lehrer und gegenwärtige Kultur der großen
Weltreligionen,
- nichtchristliche religiöse
und weltanschauliche Denk- und Lebensformen.
f)
Religionspädagogik:
- Reflexion der eigenen
Religiosität und der Berufsrolle,
- religionspädagogische
Probleme der Gegenwart unter Berücksichtigung unterschiedlicher
erziehungswissenschaftlicher Positionen,
- grundlegende
unterrichtliche Prozesse und religiöse Sprachformen,
- religiöse Sozialisation und
die Lebenswelt von Schülerinnen und Schülern einschließlich
religionspsychologischer und -soziologischer
Fragestellungen.
Die obige Aufzählung der Gebiete stellt weder eine
Reihenfolge für die Behandlung noch eine Gewichtung dar. Sie ist auch nicht so
zu verstehen, als seien die Inhalte grundsätzlich getrennt voneinander zu
behandeln. Vielmehr bedingen sich die Inhalte in vielfältiger Weise untereinander, ihre Vernetztheit
erfordert eine integrierte, übergreifende Bearbeitung.
2.
Zulassungsvoraussetzungen
Für die Zulassung zur Prüfung sind 10
Leistungsnachweise über Grundkenntnisse in den genannten Inhalten, davon
mindestens 3 in Fachdidaktik oder mit fachdidaktischen Bezügen, zu
erbringen.
3.
Durchführung der Prüfung
Klausurarbeit
Die Kandidatin oder Kandidat wählt einen der Bereiche
Bibelwissenschaft, Systematische Theologie, Kirchengeschichte,
Religionswissenschaft oder Religionspädagogik.
Mündliche Prüfung
Für die mündliche Prüfung kann die Kandidatin oder
der Kandidat Schwerpunkte benennen, in denen sie oder er vertiefte Kenntnisse
erworben hat. Fachdidaktik soll Gegenstand der mündlichen Prüfung
sein.
1.
Inhalte
Inhalte des Faches Sport sind
a)
Fachdidaktik,
b) Sport
und Gesundheit, Bewegung und Training, insbesondere Analyse von Bewegung und
Motorik, Bewegungslernen, motorische Entwicklung,
c)
Sport und Gesundheit, insbesondere: bewegungs‑ und körperbezogene
Grundlagen der Gesundheitsförderung, Bedeutung der psycho-sozialen Faktoren,
Belastbarkeit von Kindern und Jugendlichen, Verhütung gesundheitlicher
Beeinträchtigungen im Sport,
d) Sport
und Gesellschaft, insbesondere sportliche Sozialisation, Sportethos, soziale
Felder und Systeme im Sport, soziopolitische, -ökonomische, -kulturelle und
historische Entwicklungen im Sport, sportsoziologische
Theorieansätze,
e) Sport
und Psychologie, insbesondere Motivation und
Einstellungen,
f)
Sport und Erziehung, insbesondere anthropologische Grundlagen von Körper‑
und Bewegungserfahrungen,
g)
Strukturen der Sportartbereiche,
h)
Lösungsansätze für grundlegende Bewegungsprobleme,
i)
spezielle Unterrichtsverfahren unter besonderer Berücksichtigung der
Vermittlung grundlegender Bewegungserfahrungen, -fertigkeiten und
-fähigkeiten,
j)-
grundlegende didaktische Aspekte,
k)-
Bewegungsanalyse, Formanalyse und
Bewegungskorrektur,
l)
Sichern und Helfen.
Die obige Aufzählung der Gebiete stellt weder eine
Reihenfolge für die Behandlung noch eine Gewichtung dar. Sie ist auch nicht so
zu verstehen, als seien die Inhalte grundsätzlich getrennt voneinander zu
behandeln. Vielmehr bedingen sich die Inhalte in vielfältiger Weise untereinander, ihre Vernetztheit
erfordert eine integrierte, übergreifende Bearbeitung.
2.
Zulassungsvoraussetzungen
Für die Zulassung zur Prüfung sind 10
Leistungsnachweise über Grundkenntnisse in den genannten Inhalten, davon
mindestens 3 in Fachdidaktik oder mit fachdidaktischen Bezügen, zu
erbringen.
3.
Durchführung der Prüfung
Fachpraktische Prüfung
Die fachpraktische Prüfung in Sport umfasst acht
Teilprüfungen in den schulrelevanten Sportartbereichen nach Buchstabe a bis
h:
- zwei Teilprüfungen nach
Buchstabe a (mindestens ein Mannschaftsspiel),
- je eine Teilprüfung
nach Buchstaben b, c und d,
- drei Teilprüfungen in
verschiedenen Sportartbereichen nach Buchstaben e bis h;
Sportartbereiche sind
- Mannschaftsspiele (wie
Basketball, Handball, Fußball, Hockey, Volleyball) und Rückschlagspiele (wie
Badminton, Tischtennis, Tennis),
- Gerätturnen (Freies
Turnen, Übungen des Gerätturnens),
- Leichtathletik (Laufen,
Springen, Werfen),
- Schwimmen
(Wassergewöhnung, Schwimmtechniken, Wasserspringen,
Retten),
- Gymnastik und Tanz
(elementare Bewegungsformen, Ausdrucks- und
Darstellungsformen),
- Wassersportarten (wie
Kanu, Rudern, Segeln, Surfen, dazu jeweils Material,
Sicherheit),
- Sportarten auf Rollen
und Gleithilfen (wie Rollschuhlaufen, Inlineskaten,
Skilaufen),
- Kampfsportarten (wie
Judo, Ringen).
Die vorgenannten Sportartbereiche/Sportarten können
je nach Studienordnung und Lehrangebot der Hochschule durch weitere
Sportbereiche/Sportarten ergänzt werden; weitere Teilprüfungen in ihnen können
auf Antrag abgelegt werden.
Jede fachpraktische Teilprüfung hat einen
eigenmotorischen und einen theoretischen Anteil. Die Teilprüfungen können
schwerpunktmäßig Teile des jeweiligen Sportartbereichs besonders
berücksichtigen. Die Kandidatin oder der Kandidat hat eine repräsentative
Auswahl der für den jeweilige Sportartbereich bedeutsamen Bewegungs- und
Spielhandlungen auszuführen; sie oder er kann auch eine von ihr oder ihm
entwickelte Studie zu einem Bewegungs‑ oder Unterrichtsthema vorführen. Die für
einen Sportartbereich wesentlichen theoretischen Grundlagen werden schriftlich
oder mündlich geprüft.
Klausurarbeit
Es
wird je ein Thema aus vier Bereichen nach Nr. 1 a) bis f) gestellt, von denen
eins zu bearbeiten ist.
Mündliche Prüfung
Für die mündliche Prüfung kann die Kandidatin oder
der Kandidat Schwerpunkte benennen, in denen sie oder er vertiefte Kenntnisse
erworben hat. Fachdidaktik soll Gegenstand der mündlichen Prüfung
sein.
1.
Inhalte
Inhalte des Faches Wirtschaft/Politik
sind
a) Fachdidaktik,
b)
Wirtschaftswissenschaften:
- Ansätze der
Bildungsökonomie, insbesondere des Zusammenhangs von Bildung, Arbeitsmarkt und
Beruf,
- Theorien und Instrumenten
der Wirtschaftspolitik,
- mikroökonomische
Zusammenhänge (Angebot, Nachfrage, Märkte und
Preisbildung),
- makroökonomische
Zusammenhänge (Volkseinkommen, Preisniveau und
Beschäftigung),
-
Staatsaufgaben,
- Wirtschaftsordnung und
Wettbewerb,
- Spezialgebiete Wirtschaft
.
c) Politik- und
Gesellschaftswissenschaft:
- Politikwissenschaft in
seinen Teildisziplinen,
- das politische System der
Bundesrepublik Deutschland,
- vergleichende Analyse
politischer Systeme (Comparative Government),
- internationale Beziehungen
und Außenpolitik,
- politische Theorie und
Ideengeschichte,
- Soziologie in seinen
Teilgebieten,
- soziale
Grundphänomene der modernen Industriegesellschaft,
-
Kriterien zur Gliederung der Gesellschaft und Methoden der empirischen
Sozialforschung,
- Aufgaben und Problemen des
Sozialstaats,
- Prägung vieler
Lebensbereiche durch verfassungsrechtliche Regelungen.
d)
Berufsorientierung:
-
Bildungs- und Berufsbildungssysteme,
- Probleme des Übergangs vom
Bildungs- in das Beschäftigungssystem,
- Elemente zur Ausbildungs-,
Studien- und Berufswahlhilfe.
Die obige Aufzählung der Gebiete stellt weder eine
Reihenfolge für die Behandlung noch eine Gewichtung dar. Sie ist auch nicht so
zu verstehen, als seien die Inhalte grundsätzlich getrennt voneinander zu
behandeln. Vielmehr bedingen sich die Inhalte in vielfältiger Weise untereinander, ihre Vernetztheit
erfordert eine integrierte, übergreifende Bearbeitung.
2.
Zulassungsvoraussetzungen
Für die Zulassung zur Prüfung sind 10
Leistungsnachweise über Grundkenntnisse in den genannten Inhalten, davon
mindestens 3 in Fachdidaktik oder mit fachdidaktischen Bezügen, zu
erbringen.
3.
Durchführung der Prüfung
Klausurarbeit
Die Kandidatin oder der Kandidat erhält je ein Thema
aus den Bereichen Politikwissenschaft oder Wirtschaftswissenschaften zur
Auswahl, von denen eins zu bearbeiten ist.
Mündliche Prüfung
Für die mündliche Prüfung kann die Kandidatin oder
der Kandidat Schwerpunkte benennen, in denen sie oder er vertiefte Kenntnisse
erworben hat. Fachdidaktik soll Gegenstand der mündlichen Prüfung
sein.
Ist eines der gewählten
Fächer der Kandidatin oder des Kandidaten Deutsch, können bis zu 10 SWS aus dem
Fach Deutsch auf den Gesamtumfang des Studiums von 20 SWS angerechnet werden.
Aus anderen Fächern können Studienleistungen und Prüfungsleistungen angerechnet
werden, soweit sie nach § 19 gleichwertig sind.
2.
Inhalte
Inhalte des Faches Interkulturelle Pädagogik
sind
a)
Sprachwissenschaft und Sprachdidaktik:
-
Struktur der deutschen Gegenwartssprache, auch im Vergleich mit einer
Herkunftssprache,
-
Zweitspracherwerb und Zweisprachigkeit,
-
Fachsprachen und Fachspracherwerb,
-
Didaktik und Methodik des Unterrichts in Deutsch als
Zielsprache,
-
Lehrwerkanalyse, Kriterien der Beurteilung und ihre
Begründung,
-
Sprachstands- und Fehlerdiagnose,
-
Planungskriterien für Unterrichtseinheiten.
b)
Pädagogik:
-
Sozialisationstheorien und -verläufe im
Migrationsprozess,
-
bildungspolitische und schulorganisatorische Rahmenbedingungen sowie
didaktische und methodische Besonderheiten des interkulturellen Arbeitens in
nationalen und gemischt nationalen Gruppen,
-
Lernkonzepte interkultureller Bildung,
-
Konzepte der Sozialarbeit mit Migrantengruppen,
-
Bildungssysteme und interkulturelle Arbeit mit Migrantengruppen im
internationalen Vergleich.
c)
Sozial- und Kulturwissenschaft:
- Theorien zur weltweiten Migration, ihren Ursachen, ihren ökonomischen und politischen Bedingungen und Folgen,
-
Sozialstruktur eines Herkunftslandes der Arbeitsmigranten oder von
Flüchtlingen,
-
rechtliche Lage der Migranten in der Bundesrepublik
Deutschland,
- Kultur-
und Identitätsentwicklung im Migrationsprozess,
-
Konflikte beim Zusammentreffen unterschiedlicher Kulturen (Rassismus,
Ethnozentrismus).
Die obige Aufzählung der Gebiete stellt weder eine Reihenfolge für die Behandlung noch eine Gewichtung dar. Sie ist auch nicht so zu verstehen, als seien die Inhalte grundsätzlich getrennt voneinander zu behandeln. Vielmehr bedingen sich die Inhalte in vielfältiger Weise untereinander, ihre Vernetztheit erfordert eine integrierte, übergreifende Bearbeitung.
3.
Zulassungsvoraussetzungen
Für die Zulassung zur Prüfung ist je ein
Leistungsnachweis über Grundkenntnisse in den Gebieten a.) bis c.) zu
erbringen.
4.
Durchführung der Prüfung
Klausurarbeit
Die Kandidatin oder der Kandidat wählt einen der
Bereiche nach Nr. 1 a bis c.
Mündliche Prüfung
Für die mündliche Prüfung kann die Kandidatin oder
der Kandidat Schwerpunkte benennen, in denen sie oder vertiefte Kenntnisse
erworben hat.
Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 POL I werden folgende
Fächer oder Fachrichtungen als Erweiterungsfächer
genehmigt:
1. für die Laufbahn nach
§ 1 Nr. 3:
Informatik,
Italienisch,
Niederländisch
,
Norwegisch,
Schwedisch.
2. für die Laufbahn nach
§ 1 Nr. 4 eine berufliche Fachrichtung nach § 7 Abs. 3 Nr.
5.
3. für die Laufbahn nach
§ 1 Nr. 1 und 2 Friesisch*.
Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 POL I werden folgende
Fächer, Fachrichtungen oder schulisch relevante Aufgabenfelder als Ergänzungsfächer
genehmigt:
1. für alle Laufbahnen
nach § 1:
Interkulturelle
Pädagogik,
Niederdeutsch*,
Friesisch*,
Deutsch als
Fremdsprache.
2. für die Laufbahnen
nach § 1 Nr 1 und 4
Philosophie.
3. für die Laufbahnen
nach § 1 Nr. 1 und 2 Gesundheitsbildung.
Kiel,
Dr. Wolfgang Meyer -
Hesemann
Gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1
POL I gelten als Ausnahme zu § 7 Abs. 3 Nr. 3 POL I folgende
Regelungen:
Das Fach Musik kann mit
dem Fach Musik als Doppelfach kombiniert werden. Dabei müssen zwei verschiedene
Schwerpunkte gesetzt werden.
Kandidatinnen und
Kandidaten, die die Prüfung im Fach Kunst oder Musik ablegen, können
entscheiden, ob sie in ihrem zweiten Fach die Prüfung nach den Voraussetzungen
und Anforderungen der Laufbahn nach § 1 Nr. 3 oder nach § 1 Nr. 2 mit dem Ziel
einer auf die Klassenstufen 5 bis 10 des Gymnasiums beschränkten Lehrbefähigung
ablegen wollen. Sie geben hierüber bei der Meldung zur Prüfung eine verbindliche
Erklärung ab.
Kiel,
Dr. Wolfgang Meyer -
Hesemann
* Damit unterstreicht die Landesregierung die besondere Stellung der in Schleswig-Holstein zu schützenden und zu fördernden Sprachen Nordfriesisch und Niederdeutsch